RS UVS Kärnten 2004/01/15 KUVS-1615/2/2003

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Veröffentlicht am 15.01.2004
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Rechtssatz

Wurde die Lenkeranfrage nicht an die PS GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, sondern an die  ?Firma PS" gerichtet, so war die Lenkeranfrage nicht ordnungsgemäß adressiert, sodass aus diesem Grund eine Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage nicht bestand. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Lenkerauskunft, ordnungsgemäße Adressierung, Auskunftspflicht bei juristischen Personen, Adressat der Lenkeranfrage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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