RS UVS Wien 2003/12/10 03/P/34/7637/2003

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Veröffentlicht am 10.12.2003
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Rechtssatz

Eine fälschlich an den Gemeinschuldner gerichtete Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG 1967, die infolge ?Postsperre" an den Masseverwalter weitergeleitet und dort zugestellt wird, kann deswegen nicht im Sinne des § 9 Abs 1 zweiter Satz Zustellgesetz ?heilen" (wie sonst bei Weiterleitung eines Schriftstückes an den nicht formell als Empfänger bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten bzw. gesetzlichen Vertreter), weil es nicht Sache des Masseverwalters sein kann, darüber zu entscheiden, ob die Anfrage allenfalls nicht (auch) für ihn, sondern ausschließlich für die Gemeinschuldnerin bestimmt (gewesen) ist. Solche Lenkeranfragen müssen daher ? zumindest - vom Masseverwalter nicht beantwortet werden (so etwa VwGH vom 26.1.1998, 97/17/0410, zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 1a Wiener Parkometergesetz).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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