RS UVS Kärnten 2003/10/23 KUVS-1626/4/2003

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Veröffentlicht am 23.10.2003
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Rechtssatz

Erreicht eine Strafverfügung gemäß §103 Abs 2 KFG den Beschuldigten nach erstmaligem erfolglosen Zustellversuch am 16.08.2001 (Postaufgabe erfolgte spätestens am 15.08.2001) erst am 28.03.2002 (wegen Abwesenheit von der Abgabestelle), so wurde bereits mit Postaufgabe  eine taugliche verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung ? innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist - gemäß § 32 Abs 2 VStG gesetzt und ist somit Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Maßgeblich ist, dass die Amtshandlung die Sphäre der Behörde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist verlassen hat, wobei es ohne Belang ist, wenn diese ihr Ziel nicht erreicht.

Schlagworte
taugliche Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung, Postaufgabe, Zustellung, erfolgloser Zustellversuch und taugliche Verfolgungshandlung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verlassen der Sphäre der Behörde, Abwesenheit von der Abgabestelle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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