RS UVS Burgenland 2004/06/15 003/10/04033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2004
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Rechtssatz

Weist eine schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers nach § 103 Abs 2 KFG, auch wenn sie automationsunterstützt hergestellt wurde, die leserliche Beifügung des Namens nicht auf und ist auch die Unterschrift unleserlich, so liegt keine Erledigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG vor. Im Falle einer automationsunterstützt hergestellten Erledigung darf zwar gemäß § 18 Abs 4 AVG die Unterschrift bzw die Beglaubigung durch die Kanzlei entfallen, nicht jedoch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden. Der Eintritt von Rechtswirkungen aufgrund einer schriftlichen Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG setzt aber voraus, dass die Aufforderung der Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist die Bestrafung wegen Nichterteilung der Auskunft nicht zulässig.

Schlagworte
Lenkeranfrage, Lenkerauskunft, schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers, behördliche Erledigung, leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden, unleserliche Unterschrift, Ausfertigung, automationsunterstützt hergestellte Erledigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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