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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Maria N. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20.5.2009, Zahl 30308-369/17678-2009, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Beschuldigte zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (€ 5) auch einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von € 10 zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat die Beschuldigte zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (€ 5) auch einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von € 10 zu leisten.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) vorgeworfen. Der Spruch lautet:
Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24.9.2008, zugestellt am 29.9.2008, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine unrichtige/falsche Auskunft darüber erteilt, wer am 28.8.2008 um 15:20 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennzeichen SL-.. (A), im LSG Schafberg, Kienbergwand Landstraße, bei Str.Km. 2,000, gelenkt hat.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Übertretung gemäß § 103(2) KraftfahrgesetzÜbertretung gemäß Paragraph 103 (, 2,) Kraftfahrgesetz
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt :
Strafe gemäß: §134(1) Kraftfahrgesetz Euro 50,00,
Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht und wie folgt begründet:
"Gegen die formell und materiell völlig unverständliche Strafverfügung vom 20.5,2009 (siehe oben) erhebe ich innerhalb gebotener Frist Berufung und begründe das im Anschluss:
Ist es nicht richtig — sondern eine klare und durch nichts beweisbare Unterstellung des Strafreferenten — dass ich eine unrichtige oder falsche Auskunft gegeben habe, Meine Auskunft war zeitgerecht und richtig. Darüber hinaus habe ich mich mehrmals auf eigene Kosten bemüht mit Herrn H. Kontakt im Sinne des Anliegens der BH Sbg. aufzunehmen. Dass mir das auf Grund der Verhältnisse in Jugoslawien nicht rechtzeitig gelungen ist, kann nicht mir als Verschulden angelastet werden, zumal ich alle Fristen bei der Strafbehörde eingehalten habe und sie auch darüber informiert habe, dass mir eine Kontaktaufnahme — die offenbar nicht einmal der Behörde möglich war— nicht gelang. Weiters habe ich mich durch die der Behörde vorgelegte Kopie des Reisepasses, des Fahrzeuglenkers, (Schreiben vom 10.12.2008) vergewissert und es ist mir keinerlei Verschulden zur Last zu legen.
Mir in der neuen Strafverfügung indirekt vorhalten, dass ich mich zum Tatvorwurf nicht geäußert habe, ist zwar richtig, grenzt aber trotzdem an eine bodenlose Frechheit. Seit Monaten bin ich mit der Behörde genau wegen dieser Sache in Kontakt und es hat mich meine hohe Kooperationsbereitschaft mit der Behörde schon eine erhebliche Summe (die weit über die Strafsumme hinausgeht) an Telefon- Schreib- und Zeitvergütungen gekostet. Natürlich habe ich bei der letzten Anhörung nicht noch einmal alles wiederholt da in der Privatwirtschaft Zeit auch Geld ist und mir diese Zeit nicht unbegrenzt zur Verfügung steht, zumal aus den Akten hervorgeht, dass ich ohnehin den Sachverhalt schon mehrmals aufgeklärt habe, mich keinerlei Verschulden trifft und viele Stellungnahmen bereits getätigt wurden.
Antrag: Einstellung des Verfahrens in Ermangelung eines Tatbestandes"
In der Sache fand am 2.7.2009 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, bei der die Beschuldigte durch ihren Ehegatten vertreten wurde. Dabei wurden die wesentlichen Aktenteile aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insb. über den erfolglosen Zustellvorgang der Erstbehörde an den angegebenen Lenker, verlesen.
Der Beschuldigtenvertreter gab in der Berufungsverhandlung an, dass es sich bei dem bekannt gegebenen Lenker Sead H. um einen langjährigen Bekannten der Familie handle, der auch bei ihnen schon öfters übernachtet habe. Er könne selbst bestätigen, dass Herr H. das Kraftfahrzeug seiner Frau damals gelenkt habe. Die angegebene Adresse in Jugoslawien ("400 23 N. S., Mir 8") haben sie von Herr H. erhalten. Kontakt führen sie mit ihm aber nur über Telefon und Email. Möglicherweise habe sich der Postzusteller geirrt.
In weiterer Folge hat die Berufungsbehörde erneut versucht den auf die Lenkeranfrage von der Beschuldigten bekannt gegebenen Lenker Sead H. unter der angegebenen Adresse schriftlich zu kontaktieren. Auch dieser Zustellversuch blieb erfolglos und wurde das Schreiben als unzustellbar retourniert. Eine Recherche der Berufungsbehörde ergab, dass es in sämtlichen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien jeweils eine Anzahl von Orten mit dem Namen N. S. gibt, wovon aber keiner die in der Lenkerauskunft angegebene Postleitzahl aufweist.
Dem Beschuldigtenvertreter wurde das Ermittlungsergebnis mit der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Er äußerte sich dazu, dass sie mit dem Fahrzeuglenker nur sporadisch telefonischen Kontakt hätten. Es sei ihnen auch nicht möglich über die Richtigkeit der Postleitzahl zu bewerten oder zu überprüfen. Auf Grund des bisher getätigten Aufwandes seien sie nicht mehr bereit weitere Kosten auf sich zu nehmen. Sie haben mit Dokumenten bewiesen, dass sich ihr Geschäftspartner zum Tatzeitpunkt bei ihnen aufgehalten und das Fahrzeug gelenkt habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt hiezu in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt hiezu in einer gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung fest:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:
Laut Anzeige des Naturschutzwacheorganes Nr. 143 wurde das gegenständliche auf die Beschuldigte zugelassene Kraftfahrzeug am 28.8.2008 um 15:20 Uhr im Landschaftsschutzgebiet Schafberg im Bereich der Kienbergwand-Landstraße bei km 2.0 neben der festen Fahrbahn abgestellt vorgefunden. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung richtete an die Beschuldigte am 24.9.2008 (ihr zugestellt am 29.9.2008) hinsichtlich des angezeigten Zeitpunktes und Ortes eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs 2 KFG, die diese mit Schreiben vom 6.10.2008 dahingehend beantwortete, dass ihr Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt am angegebenen Ort von "H. Sead, 1.8.54, Handelsreisender, 400 23 N. S., Mir 8, Jugoslawien" gelenkt worden sei.Laut Anzeige des Naturschutzwacheorganes Nr. 143 wurde das gegenständliche auf die Beschuldigte zugelassene Kraftfahrzeug am 28.8.2008 um 15:20 Uhr im Landschaftsschutzgebiet Schafberg im Bereich der Kienbergwand-Landstraße bei km 2.0 neben der festen Fahrbahn abgestellt vorgefunden. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung richtete an die Beschuldigte am 24.9.2008 (ihr zugestellt am 29.9.2008) hinsichtlich des angezeigten Zeitpunktes und Ortes eine Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG, die diese mit Schreiben vom 6.10.2008 dahingehend beantwortete, dass ihr Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt am angegebenen Ort von "H. Sead, 1.8.54, Handelsreisender, 400 23 N. S., Mir 8, Jugoslawien" gelenkt worden sei.
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat daraufhin an den angegebenen Lenker unter der bekannt gegebenen Adresse am 14.10.2008 eine Strafverfügung mit dem Vorwurf einer Übertretung des Sbg. Naturschutzgesetzes gerichtet. Dieses Schriftstück wurde von der serbischen Post mit dem Vermerk "unknown" als unzustellbar der Behörde retourniert. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat diesen Umstand der Beschuldigten mit Schreiben vom 24.11.2008 mit der gleichzeitigen Aufforderung, eine schriftliche beglaubigte Erklärung des schuldtragenden Lenkers binnen vier Wochen vorzulegen, vorgehalten. Die Beschuldigte teilte dazu mit Schreiben vom 10.12.2008 mit, dass es ihr noch nicht gelungen sei eine Stellungnahme von Herrn H. einzuholen, sie legte aber eine Reisepasskopie bei.
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat daraufhin das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte wegen des Grunddeliktes (Übertretung des Sbg. Naturschutzgesetzes) mit Aktenvermerk vom 4.2.2009 gemäß § 34 VStG (wegen aussichtloser weiterer Verfolgung) eingestellt und mit Strafverfügung vom 24.2.2009 gegen sie das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG (Erteilung einer falschen Lenkerauskunft) eingeleitet.Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat daraufhin das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte wegen des Grunddeliktes (Übertretung des Sbg. Naturschutzgesetzes) mit Aktenvermerk vom 4.2.2009 gemäß Paragraph 34, VStG (wegen aussichtloser weiterer Verfolgung) eingestellt und mit Strafverfügung vom 24.2.2009 gegen sie das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Erteilung einer falschen Lenkerauskunft) eingeleitet.
Gemäß § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG) kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz (KFG) kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Sinn und Zweck der Regelung des § 103 Abs 2 KFG ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt ist der Annahme der Erstbehörde, dass die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin eine ungenügende bzw. falsche Lenkerauskunft erteilt habe, nicht entgegenzutreten:
Die in der Lenkerauskunft von der Beschuldigten bekannt gegebene Postleitzahl der Adresse ist falsch. Sie entspricht nicht dem angegebenen Ort N. S. und ist der angegebene Staat ("Jugoslawien") nicht mehr existent. In den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien existieren jeweils eine Anzahl von Städten, Ortschaften und dergleichen mit dem Namen N. S.. Unbeschadet der falschen Postleitzahl hätte es jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang auch einer Konkretisierung der ausländischen Adresse des Lenkers durch konkrete Angabe des betreffenden Nachfolgestaates bedurft (vgl. dazu VwGH 22.4.1994, 93/02/0255). Mit der in der Lenkerauskunft angegeben Adresse war es der Behörde somit unmöglich mit dem angeführten Lenker in Kontakt zu treten. Die vorliegende Übertretung wird daher als erwiesen angenommen.Die in der Lenkerauskunft von der Beschuldigten bekannt gegebene Postleitzahl der Adresse ist falsch. Sie entspricht nicht dem angegebenen Ort N. S. und ist der angegebene Staat ("Jugoslawien") nicht mehr existent. In den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien existieren jeweils eine Anzahl von Städten, Ortschaften und dergleichen mit dem Namen N. S.. Unbeschadet der falschen Postleitzahl hätte es jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang auch einer Konkretisierung der ausländischen Adresse des Lenkers durch konkrete Angabe des betreffenden Nachfolgestaates bedurft vergleiche dazu VwGH 22.4.1994, 93/02/0255). Mit der in der Lenkerauskunft angegeben Adresse war es der Behörde somit unmöglich mit dem angeführten Lenker in Kontakt zu treten. Die vorliegende Übertretung wird daher als erwiesen angenommen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist für die vorliegende Übertretung eine Geldstrafe bis zu € 5.000 vorgesehen. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde die strafrechtliche Verfolgung einer angezeigten nicht unbedeutenden Verwaltungsübertretung verhindert. Der Übertretung liegt somit ein nicht mehr unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zu Grunde.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG ist für die vorliegende Übertretung eine Geldstrafe bis zu € 5.000 vorgesehen. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde die strafrechtliche Verfolgung einer angezeigten nicht unbedeutenden Verwaltungsübertretung verhindert. Der Übertretung liegt somit ein nicht mehr unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zu Grunde.
Bei der subjektiven Strafbemessungskriterien ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten zu werten. Sie hat ihre Einkommensverhältnisse mit € 1.500 angegeben, was in etwa als durchschnittlich zu werten ist.
Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde die verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungskriterien (insb. des Unrechtsgehaltes) keinesfalls als unangemessen, zumal sie sich mit € 50 ohnedies noch im alleruntersten Bereich des Strafrahmens bewegt.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Schlagworte
Auskunftspflicht, konkrete Adressangaben, konkrete richtige LenkerauskunftZuletzt aktualisiert am
01.03.2010