Norm
KFG 1967 §103 Abs2Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des 103 Abs. 2 i.Vm. § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des Anhängers *** der Bezirkshauptmannschaft x über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt hat, wer diesen Anhänger zuletzt vor Mitte Juli 2010, zumindest jedoch am ***, in x auf der *** abgestellt hat.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des 103 Absatz 2, i.Vm. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des Anhängers *** der Bezirkshauptmannschaft x über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt hat, wer diesen Anhänger zuletzt vor Mitte Juli 2010, zumindest jedoch am ***, in x auf der *** abgestellt hat.
Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben. Er macht geltend, das Verfahren weise Formfehler und haltlose Anschuldigungen gegen seine Person auf. Insbesondere sei ihm die Akteneinsicht verweigert worden. Es sei auch eine Unterstellung, dass die von ihm angegebene Lenkerin Frau *** seine Lebensgefährtin sei und ihm ihre Wohnanschrift bekannt sein müsse.
Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion x erstattete *** am *** Anzeige, dass vor dem Haus ihres Nachbarn, ***, ein Anhänger ohne Zugfahrzeug abgestellt sei. Am *** gab *** an, dass der Anhänger nach wie vor vor dem Haus ohne Zugfahrzeug abgestellt sei; seit *** habe sich nur dahingehend etwas verändert, dass der Anhänger nun leer sei, also in der Zwischenzeit bewegt wurde) und das rechte Rad abgenommen wurde. Der Anhänger sei bereits seit etwa 3 Wochen in diesem Zustand ohne Reifen und ohne Zugfahrzeug abgestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft x hat den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Anhängers mit Schreiben vom *** um Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG ersucht, wer das genannte Kraftfahrzeug zuletzt vor dem .. seit Mitte Juli 2010 bis *** in x, *** abgestellt hat.Die Bezirkshauptmannschaft x hat den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Anhängers mit Schreiben vom *** um Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG ersucht, wer das genannte Kraftfahrzeug zuletzt vor dem .. seit Mitte Juli 2010 bis *** in x, *** abgestellt hat.
Der Beschuldigte hat hiezu am *** gegenüber der Erstbehörde angegeben, der Anhänger sei am *** von Frau ***, wohnhaft ***, *** oder *** dort abgestellt worden.
Gegen die hierauf an ihn ergangene erstinstanzliche Strafverfügung hat der Beschuldigte fristgerecht Einspruch erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, so sind diese Aufzeichnungen zu führen.Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, so sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, ist seitens der Berufungsbehörde in rechtlicher Hinsicht folgendes auszuführen:
Wie sich aus dem Wortlaut der oben zitierten Gesetzesbestimmung des § 103 Abs. 2 KFG ergibt, hat sich ein nach dieser Bestimmung ergehendes, einen Anhänger betreffendes Auskunftsverlangen der Behörde entweder darauf zu beziehen, wer einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet oder wer diesen zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Im vorliegenden Fall wurde vom Berufungswerber jedoch ausdrücklich die Auskunft verlangt, mitzuteilen, wer den gegenständlichen Anhänger seit Mitte Juli 2010 bis *** abgestellt hat. Ein derartiger Wortlaut der Anfrage entspricht allerdings nicht dem Gesetz, da hiermit keine der beiden möglichen Varianten erfasst ist, wobei im vorliegenden Fall nur die zweite Variante (nämlich die Anfrage, wer einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat) in Betracht kommt; der Angabe „seit Mitte Juli 2010 bis ***“ mangelt es jedoch nach Auffassung der Berufungsbehörde an der nötigen Bestimmtheit („Mitte Juli 2010“ lässt jegliche Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts vermissen, wobei dieser Mangel auch nicht durch die nachfolgende konkrete Angabe „bis ***“ saniert werden kann, da hiemit lediglich das Ende des betreffenden Zeitraumes, nicht aber wie erforderlich dessen Anfang konkret festgelegt wird), sodass der Berufungswerber nicht verpflichtet war, diese nicht dem Gesetz entsprechende Anfrage betreffend Erteilung der Lenkerauskunft zu beantworten, und daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.Wie sich aus dem Wortlaut der oben zitierten Gesetzesbestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ergibt, hat sich ein nach dieser Bestimmung ergehendes, einen Anhänger betreffendes Auskunftsverlangen der Behörde entweder darauf zu beziehen, wer einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet oder wer diesen zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Im vorliegenden Fall wurde vom Berufungswerber jedoch ausdrücklich die Auskunft verlangt, mitzuteilen, wer den gegenständlichen Anhänger seit Mitte Juli 2010 bis *** abgestellt hat. Ein derartiger Wortlaut der Anfrage entspricht allerdings nicht dem Gesetz, da hiermit keine der beiden möglichen Varianten erfasst ist, wobei im vorliegenden Fall nur die zweite Variante (nämlich die Anfrage, wer einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat) in Betracht kommt; der Angabe „seit Mitte Juli 2010 bis ***“ mangelt es jedoch nach Auffassung der Berufungsbehörde an der nötigen Bestimmtheit („Mitte Juli 2010“ lässt jegliche Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts vermissen, wobei dieser Mangel auch nicht durch die nachfolgende konkrete Angabe „bis ***“ saniert werden kann, da hiemit lediglich das Ende des betreffenden Zeitraumes, nicht aber wie erforderlich dessen Anfang konkret festgelegt wird), sodass der Berufungswerber nicht verpflichtet war, diese nicht dem Gesetz entsprechende Anfrage betreffend Erteilung der Lenkerauskunft zu beantworten, und daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Es war daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013