Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Ist ein Kennzeichen (als Wechselkennzeichen) zwei Fahrzeugen zugewiesen, so darf dieses entsprechend § 48 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden. Da eine Anfrage der Behörde nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Ermittlung des Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit dient, bedurfte es im gegenständlichen Fall keiner diesbezüglichen weiteren Spezifizierung, um den Rechtsmittelwerber in die Lage zu versetzen, den betreffenden Fahrzeuglenker zu nennen.Ist ein Kennzeichen (als Wechselkennzeichen) zwei Fahrzeugen zugewiesen, so darf dieses entsprechend Paragraph 48, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden. Da eine Anfrage der Behörde nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 der Ermittlung des Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit dient, bedurfte es im gegenständlichen Fall keiner diesbezüglichen weiteren Spezifizierung, um den Rechtsmittelwerber in die Lage zu versetzen, den betreffenden Fahrzeuglenker zu nennen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013