RS UVS Vorarlberg 2009/01/26 1-1121/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2009
beobachten
merken
Beachte
VwGH 08.11.2000, 99/04/0115 Rechtssatz

Die Erstbehörde, welche die gegenständliche Lenkeranfrage erst nach dem Eintritt der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich des dieser Lenkeranfrage zugrunde liegenden StVO-Delikts vorgenommen hat, hätte keine Möglichkeit mehr gehabt, den bekannt gegebenen Lenker wegen dieses StVO-Delikts einer Bestrafung zuzuführen, gleichgültig, welche Person vom Beschuldigten in der Beantwortung der Lenkeranfrage als Fahrzeuglenker bekannt gegeben worden wäre. Es war daher die Lenkeranfrage nicht mehr zulässig.

Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten