Norm
KFG 1967 §103 Abs2Spruch
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis behoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Einstellung des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis behoben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Einstellung des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Text
Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird dem nunmehrigen Berufungswerber angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt, wer ein näher bezeichnetes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem genau bezeichneten Ort gelenkt habe und über ihn gleichzeitig wegen dadurch angeblich begangener Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 400 Stunden) verhängt.Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird dem nunmehrigen Berufungswerber angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt, wer ein näher bezeichnetes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem genau bezeichneten Ort gelenkt habe und über ihn gleichzeitig wegen dadurch angeblich begangener Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 400 Stunden) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte u. a. die Einstellung des Strafverfahrens; begründend werden im wesentlichen Zustellmängel geltend gemacht, wobei sich der Beschuldigte ergänzend auf diesbezüglich angeblich mehrfach aufgetretene Probleme an seinem Wohn-, bzw. Firmensitz beruft, dies vor allem in Hinsicht auf seine Ehescheidung und den damit verbundenen Wechsel des Wohnortes.
Die Behörde erster Instanz hat den erstinstanzlichen Strafakt vorgelegt und von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch gemacht.
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:
Die Begründung des bekämpften Bescheides beschränkt sich darauf, darzulegen, der Beschuldigte sei der verfahrensgegenständlichen Aufforderung nicht zeitgerecht nachgekommen, weshalb die Behörde von dessen Schuld ausgehe. Nach versuchter Erstzustellung der gegenständlichen Aufforderung durch „Ersatzzustellung an einen Mitbewohner“ an einer früheren Abgabestelle des Beschuldigten in „***“ ist diese dem Beschuldigten – wie durchaus glaubhaft geltend gemacht – erst mit Verspätung, zu einem heute nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, auf eine nicht mehr zweifelsfrei feststellbare Weise (eventuell durch die frühere Ehefrau) zugekommen und ist ihm die folgende „Aufforderung zu Rechtfertigung“ vom *** offenkundig niemals tatsächlich zugekommen, war doch der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits seit über zwei Jahren ordnungsgemäß an der neuen Abgabestelle in „***, ***“ polizeilich gemeldet, wogegen die Aufforderung entgegen der im Akt erliegenden polizeilichen Meldedaten wiederum fälschlich an die nicht mehr gültige Adresse in *** adressiert worden war. In beiden Fällen ist nach Aktenlage auch davon auszugehen, dass auch eine gewisse Oberflächlichkeit der jeweiligen Zustellorgane zum Auftreten der Zustellmängel beigetragen hat.
Eine aktenkundige Kanzleiweisung der Behörde erster Instanz, vom ***, die verfahrensgegenständliche Aufforderung neuerlich und diesmal an die aktuelle, seit mehr als zwei Jahren bestehende Meldeadresse abzufertigen, wurde nach Aktenlage niemals befolgt. Dem gesamten vorgelegten Strafakt der Behörde erster Instanz ist weder ein Zeitpunkt einer tatsächlich rechtswirksam erfolgten Zustellung, noch jener, in welchem der hier verfahrensgegenständliche Auftrag zur Erteilung der Lenkerauskunft dem Beschuldigten tatsächlich zugegangen ist zu entnehmen, bzw. wurde offenbar niemals erhoben oder sonst wie aktenkundig gemacht; ob und wie die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft dem Beschuldigten tatsächlich zugegangen ist; seitens der Behörde wurde weder die Möglichkeit eines Zustellmangels überprüft noch, ob der Beschuldigte den Wohnsitz ev. verlegt habe.
Bereits vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses aktenkundige Tatsache ist dem gegenüber, dass der Genannte bereits vor Einleitung des gegenständlichen Verfahrens die Verlegung seines Wohnsitzes polizeilich gemeldet und damit seine Abwesenheit von der früheren Abgabestelle schon vor dem ersten Zustellversuch nachweislich kundgetan und der Meldebehörde ordnungsgemäß bekannt gegeben hatte: der Akt enthält auch sämtlich Meldedaten, die im ZMR aufscheinen. Bei der von der Behörde vor Erlassung des Straferkenntnisses einzig verwendeten Anschrift „***“ handelt es sich dagegen um eine Firmenanschrift, an der der Beschuldigte jedenfalls polizeilich nicht gemeldet ist.
Da die verfahrensgegenständliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X an den Beschuldigten vom *** an dessen Firmenanschrift gesendet und dort durch das Zustellorgan einer unbekannten Person übergeben wurde, ist nicht nachvollziehbar, wann diese Aufforderung tatsächlich in die Hände des dort nicht gemeldeten Beschuldigten gelangte. Damit ist aber auch keine konkrete Umschreibung eines eventuell tatsächlich erfüllten Tatbildes mehr möglich.Da die verfahrensgegenständliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an den Beschuldigten vom *** an dessen Firmenanschrift gesendet und dort durch das Zustellorgan einer unbekannten Person übergeben wurde, ist nicht nachvollziehbar, wann diese Aufforderung tatsächlich in die Hände des dort nicht gemeldeten Beschuldigten gelangte. Damit ist aber auch keine konkrete Umschreibung eines eventuell tatsächlich erfüllten Tatbildes mehr möglich.
Da der Beschuldigte innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht reagierte, erließ die Behörde erster Instanz das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis. Gegen dieses richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung des Beschuldigten, welcher Zustellmängel hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Aufforderung und der Aufforderung zur Rechtfertigung geltend macht, die zumindest im Hinblick auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers glaubhaft erscheinen, bzw. hinsichtlich der Aufforderung zur Rechtfertigung ebenfalls einer Überprüfung bedürften.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Zur tatbestandsmäßigen Begehung des angelasteten Deliktes bedarf es daher des Wissens des Beschuldigten als Normadressat, um die Aufforderung der Behörde, welches grundsätzlich im Falle einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung vorausgesetzt werden dürfte. Das vom Gesetzgeber normierte Tatbild wurde jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde im vorliegenden Falle durch den Beschuldigten nicht erfüllt.
Ob der Beschuldigte im Falle einer längeren Ortsabwesenheit eventuell ein Vergehen nach dem Meldegesetz begangen haben könnte, kann hier nicht Verfahrensgegenstand sein. Die Berufungsbehörde ist jedenfalls zum Schluss gekommen, dass die diesbezüglichen Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten glaubhaft und nicht widerlegbar erscheinen. Auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, da er einerseits nicht zwingend wissen musste, dass die Behörde in nächster Zeit die verfahrensgegenständliche Aufforderung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG oder einem sonstigen Verfahren an ihn richten würde, bzw. dass ein Verfahren anhängig sei; außerdem hat er an der hier relevanten Adresse gegenüber der Behörde sehr wohl schriftlich Meldung erstattet.Ob der Beschuldigte im Falle einer längeren Ortsabwesenheit eventuell ein Vergehen nach dem Meldegesetz begangen haben könnte, kann hier nicht Verfahrensgegenstand sein. Die Berufungsbehörde ist jedenfalls zum Schluss gekommen, dass die diesbezüglichen Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten glaubhaft und nicht widerlegbar erscheinen. Auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, da er einerseits nicht zwingend wissen musste, dass die Behörde in nächster Zeit die verfahrensgegenständliche Aufforderung im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG oder einem sonstigen Verfahren an ihn richten würde, bzw. dass ein Verfahren anhängig sei; außerdem hat er an der hier relevanten Adresse gegenüber der Behörde sehr wohl schriftlich Meldung erstattet.
Im gesamten Verfahren sind keine Umstände oder Beweise hervorgekommen, die geeignet wären, die Angaben des hier Beschuldigten zu widerlegen.
Voraussetzung zur Erfüllung des vom Gesetzgeber normierten Tatbildes ist jedenfalls, dass der oder die Auskunftspflichtige Kenntnis davon haben muss, dass die Behörde die normierte Auskunft von ihm oder ihr begehrt; ohne tatsächliche Kenntnis ist jedenfalls die Erfüllung dieser Auskunftspflicht nicht möglich.
Nach Aktenlage sind jedenfalls die Angaben des Beschuldigten, die entsprechende Aufforderung tatsächlich zeitgerecht beantwortet zu haben, nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht widerlegbar, sodass ihm deshalb im konkreten Falle eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren oder ein sonstiges, konkretes Fehlverhalten nicht angelastet werden könnte, da nicht mehr eruierbar ist, ob und wann der Beschuldigte nunmehr tatsächlich in Kenntnis der an sie gerichteten Aufforderung gelangt ist.
Im Hinblick auf den angelasteten Tatzeitpunkt und die Kürze der noch zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist erscheint es auch nicht zielführend, weitere Ermittlungen zu den in sich schlüssigen und durchaus glaubhaften Angaben der Berufungswerber anzustellen, da diese nicht mit der für die Verhängung einer Strafe notwendigen Sicherheit widerlegbar erscheinen.
Im Hinblick auf die dargelegte Sach- und Rechtslage sowie den angelasteten Tatzeitpunkt war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Aus den Gründen des § 51e Abs.2 Z 1 VStG war von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abzusehen.Aus den Gründen des Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, VStG war von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012