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90/02 KFG 1967Norm
KFG 1967 §103 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung der Frau M. A., 6060 Hall i.T., rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M. J., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.08.2009, Zahl VK-15169-2009, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 8,--, zu bezahlen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 8,--, zu bezahlen.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin von der Erstbehörde Folgendes angelastet:
„Tatzeit: 11.03.2009 um 08.50 Uhr
Tatort: Hall in Tirol, auf der B 171, bei km 70.610 in Fahrtrichtung Westen
Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY
Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.06.2009 als ZulassungsbesitzerIn aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY am 11.03.2009 um 08.50 Uhr in Hall in Tirol auf der B 171 gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“
Der Berufungswerberin wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG vorgeworfen und gegen sie gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden zuzüglich 10 Prozent Verfahrenskosten verhängt.Der Berufungswerberin wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG vorgeworfen und gegen sie gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden zuzüglich 10 Prozent Verfahrenskosten verhängt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde das Straferkenntnis vollinhaltlich bekämpft.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren bereits gegen die Beschuldigte am 03.06.2009 eine Strafverfügung ergangen sei, in welcher ihr vorgeworfen wurde, sie habe am 11.03.2009 um 08.50 Uhr auf der B 171 bei km 70.61 als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten. Angesichts dieser Strafverfügung sei die Berufungswerberin bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beschuldigte geführt worden. Die erst in der Folge ergangene Erhebung nach § 103 KFG sei von der Beschuldigten aufgrund der Bestimmung des Art 6 Abs 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht mehr zu beantworten gewesen. Da die Berufungswerberin als Beschuldigte nicht mehr zur Auskunft verpflichtet gewesen sei. Auf die einschlägigen mehrfachen Entscheidungen insbesondere des UVS Steiermark wurde verwiesen.In der Berufung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren bereits gegen die Beschuldigte am 03.06.2009 eine Strafverfügung ergangen sei, in welcher ihr vorgeworfen wurde, sie habe am 11.03.2009 um 08.50 Uhr auf der B 171 bei km 70.61 als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten. Angesichts dieser Strafverfügung sei die Berufungswerberin bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beschuldigte geführt worden. Die erst in der Folge ergangene Erhebung nach Paragraph 103, KFG sei von der Beschuldigten aufgrund der Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht mehr zu beantworten gewesen. Da die Berufungswerberin als Beschuldigte nicht mehr zur Auskunft verpflichtet gewesen sei. Auf die einschlägigen mehrfachen Entscheidungen insbesondere des UVS Steiermark wurde verwiesen.
Weiters wurde geltend gemacht, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nicht erfolgt sei. Richtig sei, dass der Vertreter der Beschuldigten eine Vertretungsanzeige im Strafverfahren VK-15169-2009 an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck geschickt habe, wobei sich die Vertretung nur auf die Abwendung des Tatvorwurfes hinsichtlich des vorgeworfenen Delikts vom 11.03.2009 bezogen und erstreckt habe. Eine Vertretung zur Abgabe der Halterauskunft sei weder behauptet worden noch läge diese vor. Es sei daher auch nicht von einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nach § 103 KFG auszugehen.Weiters wurde geltend gemacht, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nicht erfolgt sei. Richtig sei, dass der Vertreter der Beschuldigten eine Vertretungsanzeige im Strafverfahren VK-15169-2009 an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck geschickt habe, wobei sich die Vertretung nur auf die Abwendung des Tatvorwurfes hinsichtlich des vorgeworfenen Delikts vom 11.03.2009 bezogen und erstreckt habe. Eine Vertretung zur Abgabe der Halterauskunft sei weder behauptet worden noch läge diese vor. Es sei daher auch nicht von einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nach Paragraph 103, KFG auszugehen.
Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Aus ihm ergibt sich, dass der Lenker des auf die Berufungswerberin zugelassenen Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen XY in dringendem Verdacht steht, am 11.03.2009 um 08.50 Uhr in der Stadtgemeinde Hall in Tirol auf der B 171 bei Strkm. 70.610 in Fahrtrichtung Westen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde hierbei bereits zugunsten des Lenkers abgezogen. Die Erstbehörde hat die angezeigte Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 1 StVO der Berufungswerberin, die lediglich Zulassungsbesitzerin des benützten Pkws ist, mit Strafverfügung vom 03.06.2009 als Lenkerin vorgeworfen. Gegen diese Strafverfügung vom 03.06.2009, Zahl VK-15169-2009 wurde fristgerecht Einspruch erhoben und die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens beantragt. Im Einspruch wurde weder die Lenkereigenschaft der Berufungswerberin noch die angelastete Verwaltungsübertretung eingestanden bzw. mitgeteilt. Der Einspruch der Berufungswerberin wurde von deren Rechtsvertreter RA Dr. M. J. eingebracht. Im Einbringungsschreiben berief sich der Rechtsvertreter auf die ihm im angeführten Verfahren zu Zahl VK-15169-2009 erteilte Bevollmächtigung, dass sich die erteilte Bevollmächtigung nicht auf das gesamte Verfahren, sondern nur auf die Einbringung des Einspruches beschränkt, geht weder aus dem Schriftsatz vom 16.06.2009 hervor noch wurde es im Verfahren behauptet.Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Aus ihm ergibt sich, dass der Lenker des auf die Berufungswerberin zugelassenen Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen XY in dringendem Verdacht steht, am 11.03.2009 um 08.50 Uhr in der Stadtgemeinde Hall in Tirol auf der B 171 bei Strkm. 70.610 in Fahrtrichtung Westen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde hierbei bereits zugunsten des Lenkers abgezogen. Die Erstbehörde hat die angezeigte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO der Berufungswerberin, die lediglich Zulassungsbesitzerin des benützten Pkws ist, mit Strafverfügung vom 03.06.2009 als Lenkerin vorgeworfen. Gegen diese Strafverfügung vom 03.06.2009, Zahl VK-15169-2009 wurde fristgerecht Einspruch erhoben und die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens beantragt. Im Einspruch wurde weder die Lenkereigenschaft der Berufungswerberin noch die angelastete Verwaltungsübertretung eingestanden bzw. mitgeteilt. Der Einspruch der Berufungswerberin wurde von deren Rechtsvertreter RA Dr. M. J. eingebracht. Im Einbringungsschreiben berief sich der Rechtsvertreter auf die ihm im angeführten Verfahren zu Zahl VK-15169-2009 erteilte Bevollmächtigung, dass sich die erteilte Bevollmächtigung nicht auf das gesamte Verfahren, sondern nur auf die Einbringung des Einspruches beschränkt, geht weder aus dem Schriftsatz vom 16.06.2009 hervor noch wurde es im Verfahren behauptet.
In weiterer Folge wurde die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin mit Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 30.06.2009 aufgefordert, gemäß § 103 Abs 2 KFG der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer ihr Fahrzeug am 11.03.2009 um 08.50 Uhr in Hall iT auf der B 171 bei km 70.610 Richtung Westen gelenkt hat. Diese Aufforderung enthielt weiters den Hinweis, dass sich die Berufungswerberin strafbar machen würde, wenn sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens erteilen würde.In weiterer Folge wurde die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin mit Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 30.06.2009 aufgefordert, gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer ihr Fahrzeug am 11.03.2009 um 08.50 Uhr in Hall iT auf der B 171 bei km 70.610 Richtung Westen gelenkt hat. Diese Aufforderung enthielt weiters den Hinweis, dass sich die Berufungswerberin strafbar machen würde, wenn sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens erteilen würde.
Die Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe erfolgte laut vorhandenem Rückschein am 06.07.2009 an ihren Rechtsanwalt Dr. M. J. Es handelt sich hierbei um jenen Rechtsanwalt, dem die Berufungswerberin Vertretungsvollmacht in jenem vorher zitierten Verwaltungsstrafverfahren erteilt hat, welches Anlass zur behördlichen Anfrage gegeben hat. Da innerhalb der aufgetragenen zeitlichen Frist nach Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe keine Bekanntgabe erfolgte, erließ die Erstbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 03.08.2009, Zahl VK-15169-2009 und wurde dagegen, wie bereits ausgeführt, fristgerecht Berufung erhoben.
Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23.06.1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 16/2009, lauten wie folgt:Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23.06.1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2009,, lauten wie folgt:
Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
§ 103Paragraph 103
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Strafbestimmungen
§ 134Paragraph 134
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Rechtliche Beurteilung:
Es ist unstrittig, dass die Berufungswerberin der ihr aufgetragene Verpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG nicht innerhalb der aufgetragenen Frist ordnungsgemäß nachgekommen ist. Es wurde nicht bekannt gegeben, wer das auf die Berufungswerberin zugelassene Kraftfahrzeug zu der in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe angegebenen Zeit und dem angegebenen Ort gelenkt hat oder wer darüber Auskunft erteilen könnte. Zur beanstandeten Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an den Rechtsvertreter RA Dr. M. J. und nicht an die Berufungswerberin selbst ist auszuführen, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG an den Rechtsanwalt der Partei zuzustellen ist, wenn die Partei diesem Rechtsanwalt eine Vertretungsvollmacht in jenem Verwaltungsstrafverfahren erteilt hat, welches Anlass zur behördlichen Anfrage gegeben hat. Es liegt ein ausgewiesenes Bevollmächtigungsverhältnis im gegenständlichen Fall vor, das auch die Zustellung von Schriftstücken umfasst. So ist auch eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG zur Lenkerbekanntgabe an den Bevollmächtigten zuzustellen. Eine solche Aufforderung kann – entgegen der Rechtsauffassung des Rechtsvertreters – nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden (VwGH 18.05.2001, 2001/02/0001, VwGH 23.11.2001, 98/02/0214). Die Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ist im gegenständlichen Verfahren rechtskonform und rechtswirksam an den Rechtsvertreter der Berufungswerberin erfolgt.Es ist unstrittig, dass die Berufungswerberin der ihr aufgetragene Verpflichtung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht innerhalb der aufgetragenen Frist ordnungsgemäß nachgekommen ist. Es wurde nicht bekannt gegeben, wer das auf die Berufungswerberin zugelassene Kraftfahrzeug zu der in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe angegebenen Zeit und dem angegebenen Ort gelenkt hat oder wer darüber Auskunft erteilen könnte. Zur beanstandeten Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an den Rechtsvertreter RA Dr. M. J. und nicht an die Berufungswerberin selbst ist auszuführen, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufforderung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG an den Rechtsanwalt der Partei zuzustellen ist, wenn die Partei diesem Rechtsanwalt eine Vertretungsvollmacht in jenem Verwaltungsstrafverfahren erteilt hat, welches Anlass zur behördlichen Anfrage gegeben hat. Es liegt ein ausgewiesenes Bevollmächtigungsverhältnis im gegenständlichen Fall vor, das auch die Zustellung von Schriftstücken umfasst. So ist auch eine Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zur Lenkerbekanntgabe an den Bevollmächtigten zuzustellen. Eine solche Aufforderung kann – entgegen der Rechtsauffassung des Rechtsvertreters – nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden (VwGH 18.05.2001, 2001/02/0001, VwGH 23.11.2001, 98/02/0214). Die Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ist im gegenständlichen Verfahren rechtskonform und rechtswirksam an den Rechtsvertreter der Berufungswerberin erfolgt.
Zu den rechtlichen Bedenken hinsichtlich der bereits vor der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ergangenen Strafverfügung an die Berufungswerberin wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Fischbach-Mavromatis gegen Österreich vom 03.05.2005, BSw Nr. 52.167/99, Weh gegen Österreich vom 08.04.2004 und aktuell auf die Entscheidung Lückof und Spanner gegen Österreich vom 10.01.2008, BSw Nr. 58.452/00 und 61.920/00 (veröffentlicht im Newsletter für Menschenrechte 2008/1), verwiesen. Vor allem der im Urteil vom 10.01.2008 angeführte Fall Spanner gleicht dem gegenständlichen Fall und dem Vorbringen und wurde darin ausgesprochen, dass der Gerichtshof keinen Grund im vorliegenden Fall zu einer anderen Entscheidung zu gelangen als im Fall O’Halloran und Francis/GB, nämlich dass der Wesensgehalt des Rechtes der Beschwerdeführer zu schweigen und sich selbst nicht zu bezichtigen, nicht berührt wurde, daher liege keine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK vor (einstimmig). Der von der Berufungswerberin dargetanen Rechtsauffassung konnte daher nicht gefolgt werden und verstößt im gegenständlichen Fall die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG weder gegen die Verfassung noch gegen Art 6 Abs 1 EMRK (siehe auch zB VfGH 06.06.2005, B1563/04-5, oder VwGH 27.01.2006, 2005/02/0251-9).Zu den rechtlichen Bedenken hinsichtlich der bereits vor der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ergangenen Strafverfügung an die Berufungswerberin wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Fischbach-Mavromatis gegen Österreich vom 03.05.2005, BSw Nr. 52.167/99, Weh gegen Österreich vom 08.04.2004 und aktuell auf die Entscheidung Lückof und Spanner gegen Österreich vom 10.01.2008, BSw Nr. 58.452/00 und 61.920/00 (veröffentlicht im Newsletter für Menschenrechte 2008/1), verwiesen. Vor allem der im Urteil vom 10.01.2008 angeführte Fall Spanner gleicht dem gegenständlichen Fall und dem Vorbringen und wurde darin ausgesprochen, dass der Gerichtshof keinen Grund im vorliegenden Fall zu einer anderen Entscheidung zu gelangen als im Fall O’Halloran und Francis/GB, nämlich dass der Wesensgehalt des Rechtes der Beschwerdeführer zu schweigen und sich selbst nicht zu bezichtigen, nicht berührt wurde, daher liege keine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK vor (einstimmig). Der von der Berufungswerberin dargetanen Rechtsauffassung konnte daher nicht gefolgt werden und verstößt im gegenständlichen Fall die Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG weder gegen die Verfassung noch gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK (siehe auch zB VfGH 06.06.2005, B1563/04-5, oder VwGH 27.01.2006, 2005/02/0251-9).
Es ist auf alle Fälle erwiesen, dass die Berufungswerberin die von der Erstbehörde angelastete Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG in objektiver Hinsicht begangen hat.Es ist auf alle Fälle erwiesen, dass die Berufungswerberin die von der Erstbehörde angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG in objektiver Hinsicht begangen hat.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn die Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Begehung der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist der Berufungswerberin nicht gelungen. Zusammenfassend hat die Berufungswerberin daher auch die subjektive Tatseite der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt und jedenfalls die fahrlässige Tatbegehung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zu verantworten. Die Bestrafung durch die Erstbehörde ist dementsprechend dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Schließlich ergaben sich auch gegen die Strafhöhe keine Bedenken.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn die Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Begehung der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist der Berufungswerberin nicht gelungen. Zusammenfassend hat die Berufungswerberin daher auch die subjektive Tatseite der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt und jedenfalls die fahrlässige Tatbegehung nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zu verantworten. Die Bestrafung durch die Erstbehörde ist dementsprechend dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Schließlich ergaben sich auch gegen die Strafhöhe keine Bedenken.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der der Berufungswerberin angelasteten Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da die Missachtung der in § 103 Abs 2 KFG gebotenen Auskunftspflicht zur Folge hat, dass sowohl auf dem Gebiet der Verwaltungsübertretungen durch KFZ-Lenker wie auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen nicht mehr möglich sind und dadurch eine geordnete und wirksame Kontrolle im Straßenverkehr verhindert wird, da bei Delikten des KFZ-Lenkers, bei denen dieser nicht persönlich betreten wird, nicht mehr geahndet werden können. Auch im gegenständlichen Fall konnte der tatsächliche Lenker, der die angezeigte Übertretung nach der StVO begangen hat, noch nicht ausgeforscht und diesem angelastet werden. Für den Fall, dass nunmehr verspätet nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist der tatsächliche Lenker durch die Berufungswerberin namhaft gemacht wird, könnte dieser wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr bestraft werden.Der Unrechtsgehalt der der Berufungswerberin angelasteten Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da die Missachtung der in Paragraph 103, Absatz 2, KFG gebotenen Auskunftspflicht zur Folge hat, dass sowohl auf dem Gebiet der Verwaltungsübertretungen durch KFZ-Lenker wie auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen nicht mehr möglich sind und dadurch eine geordnete und wirksame Kontrolle im Straßenverkehr verhindert wird, da bei Delikten des KFZ-Lenkers, bei denen dieser nicht persönlich betreten wird, nicht mehr geahndet werden können. Auch im gegenständlichen Fall konnte der tatsächliche Lenker, der die angezeigte Übertretung nach der StVO begangen hat, noch nicht ausgeforscht und diesem angelastet werden. Für den Fall, dass nunmehr verspätet nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist der tatsächliche Lenker durch die Berufungswerberin namhaft gemacht wird, könnte dieser wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr bestraft werden.
Da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht mitgeteilt wurden, ist zumindest von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden. Auch bei der Annahme unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse wäre die von der Erstbehörde verhängte Strafe keinesfalls als überhöht anzusehen, da der gesetzliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde (verhängt wurden lediglich 0,8 Prozent der gesetzlich möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 5.000,--). Die Geldstrafe ist weiters schuld- und tatangemessen und erforderlich, um die Berufungswerberin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten. Da jedenfalls die Folgen der Übertretung (eine Verwaltungsübertretung nach der StVO konnte gegen den tatsächlichen Lenker nicht geahndet werden) nicht unbedeutend geblieben sind, lagen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 VStG nicht vor und konnte von einer Bestrafung weder abgesehen noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.Da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht mitgeteilt wurden, ist zumindest von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden. Auch bei der Annahme unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse wäre die von der Erstbehörde verhängte Strafe keinesfalls als überhöht anzusehen, da der gesetzliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde (verhängt wurden lediglich 0,8 Prozent der gesetzlich möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 5.000,--). Die Geldstrafe ist weiters schuld- und tatangemessen und erforderlich, um die Berufungswerberin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten. Da jedenfalls die Folgen der Übertretung (eine Verwaltungsübertretung nach der StVO konnte gegen den tatsächlichen Lenker nicht geahndet werden) nicht unbedeutend geblieben sind, lagen die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 21, VStG nicht vor und konnte von einer Bestrafung weder abgesehen noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.
Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.
Schlagworte
Die Aufforderung, gemäß § 103 Abs 2 KFG, ist, an den Rechtsanwalt, der Partei, zuzustellen, wenn, die Partei, diesem Rechtsanwalt, eine Vertretungsvollmacht, in, jenem, Verwaltungsstrafverfahren, erteilt, hat, welches, Anlass, zur behördlichen, Anfrage, gegeben, hat, Es, liegt, ein ausgewiesenes, Bevollmächtigungsverhältnis, im gegenständlichen, Fall, vor, das, auch, die Zustellung, von, Schriftstücken, umfasst, So, ist, auch, eine Aufforderung, nach, § 103 Abs 2 KFG, zur, Lenkerbekanntgabe, an den Bevollmächtigten, zuzustellen, Eine, solche, Aufforderung, kann, nicht, auch, an, die Partei, selbst, rechtswirksam, zugestellt, werdenZuletzt aktualisiert am
11.09.2009