TE UVS Steiermark 2010/11/18 30.8-69/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2010
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Berufung des Herrn D Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G M, J, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 07.09.2009, Zl.: S 4331/09, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 07.09.2009 wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, der Fa. H L GmbH, etabliert in S, A C P, nach außen Berufenem zur Last gelegt, er habe es unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 12.05.2009, zugestellt am 15.05.2009 innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in 8700 Leoben, Franz-Josef-Str. 2 abgestellt habe, sodass es dort am 05.02.2009, von 15.35 Uhr bis 15.55 Uhr gestanden sei. Der Berufungswerber habe keine Auskunft erteilt.

 

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs 2 KFG iVm § 103 a Abs 1 Z 3 KFG iVm § 9 Abs 1 VStG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von ? 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.

 

In seiner fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesen Vertreter vor, dass die belangte Behörde ihm aufgrund der gewählten Formulierung im Straferkenntnis eine Mietereigenschaft zuspreche. In der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehle aber jeder Hinweis auf die Mietereigenschaft des Berufungswerbers. Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der die Mieter gemäß § 103 a Abs 1 Z 3 KFG in Zusammenhalt mit § 103 Abs 2 KFG zukommenden Pflichten sei es, dass der Täter als Mieter gehandelt habe. Das angefochtene Straferkenntnis sei wegen Verletzung des § 44 a Z 1 VStG zu beheben. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde mit der Verschuldensfrage in der gegenständlichen Angelegenheit nicht auseinandergesetzt. Der Berufungswerber beantragte das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Strafverfahren gegen ihn einzustellen, in eventu eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die ausgesprochene Strafe erheblich zu reduzieren.

 

Der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 Z 1 und 3 VStG aufgrund der Aktenlage und sohin ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung getroffen werden konnte, folgende Erwägungen zugrunde:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. H L GmbH, A C P, S. Die angeführte Firma ist Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen. Mit Schreiben vom 12.05.2009, zugestellt am 15.05.2009 forderte die Bundespolizeidirektion Leoben von der H L GmbH - die in der Zulassungsevidenz aufscheinende Zulassungsbesitzerin - gemäß § 103 Abs 2 KFG eine Auskunft darüber, wer am 05.02.2009 in 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 2, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen abgestellt habe, sodass dieser dort am 05.02.2009, von 15.35 Uhr bis 15.55 Uhr gestanden habe. Eine Lenkerauskunft wurde nicht erteilt. Mit Strafverfügung vom 17.08.2009, GZ: S 4331/09, wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlichen der Fa. H L GmbH, A C P, S, eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG iVm § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt. Der Berufungswerber erhob Einspruch und brachte durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, dass die H L GmbH für verschiedene Kunden Leistungen aus dem Universaldienstbereich erbringe. Die Zustellung der H L GmbH übergebenen Sendungen erfolge in Zusammenarbeit mit den ihr angeschlossenen Systempartnern, welche von der H L GmbH gemietete Fahrzeuge zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistung benutzten. Am 07.09.2009 erging das nunmehr in Berufung gezogene Straferkenntnis, in welchem festgestellt wurde, dass die H L GmbH Systempartner benutzt, die in angemieteten Fahrzeugen ihre vertraglichen Leistungen selbstverantwortlich erbringen.

 

Diese Feststellungen konnten aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, verbunden mit dem Berufungsvorbringen getroffen werden.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

§ 103 Abs 2 KFG:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 103 a Abs 1 und 2 KFG:

Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers

1.

ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs 2, des § 56 Abs. 1 und des § 57a Abs 5 dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des § 33 Abs 2 FSG und des § 102 Abs 1 zweiter Satz, Abs 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;

2.

hat der Mieter die im § 57a Abs 1 und im § 103 Abs 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;

3.

hat der Mieter die im § 103 Abs 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

§ 103 Abs 2 gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 direkt an den Mieter zu richten.

 

Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - wie im gegenständlichen Fall von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz festgestellt - der Mieter die in § 103 Abs 2 KFG angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen, wobei nach der Anordnung des § 103a Abs 2 KFG für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1 § 103 Abs 2 leg cit sinngemäß gilt.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der zur Vertretung nach außen Berufene ist demnach zur Erteilung der Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verpflichtet und im Fall der Verweigerung der Auskunft strafbar. Die Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG hat nach dem Lenker des Kraftfahrzeuges oder dem Verwender des Anhängers bzw. dem Absteller zu lauten.

 

Wenn sich aber, wie im gegenständlichen Fall während des Verfahrens herausstellt, dass das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde und der Mieter nicht bekannt gegeben wurde, ist der Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe der Person des Mieters aufzufordern, wobei für die Erteilung dieser Auskunft gemäß § 103a Abs 2 KFG die Bestimmung des § 103 Abs 2 leg cit sinngemäß gilt (VwGH 18.01.1989, 87/03/0259).

 

Da es die belangte Behörde unterlassen hat, den Berufungswerber gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG aufzufordern, den Mieter des gegenständlichen Kraftfahrzeuges bekannt zu geben, obwohl sie festgestellt hat, dass das gegenständliche Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, wurde dem Berufungswerber zu Unrecht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und war dieser Mangel auch nicht mehr - mangels entsprechender Anfrage nach dem Mieter - durch Ergänzung des Rechtszitates des Spruches des nunmehr angefochtenen Bescheides mit dem § 103 a Abs 1 Z 3 KFG sanierbar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lenkeranfrage; Mieter; Auskunftspflicht; Zulassungsbesitzer; Vermietung; Lenkerbeistellung
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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