Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Voraussetzung zur Erfüllung des vom Gesetzgeber normierten Tatbildes ist jedenfalls, dass der oder die Auskunftspflichtige Kenntnis davon haben muss, dass die Behörde die normierte Auskunft von ihm oder ihr begehrt; ohne tatsächliche Kenntnis ist jedenfalls die Erfüllung dieser Auskunftspflicht nicht möglich.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012