RS Uvs 2011/9/7 VwSen-166127/5/Zo/Gr

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2011
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Index

19.05.06 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten
90.02.01 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

EMRK Art6
KFG 1967 §103 Abs2
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Art 6 EMRK sowie des § 103 Abs2 KFG 1967 stehen beide im Verfassungsrang, also im Stufenbau der Rechtsordnung auf der gleichen Stufe. § 103 Abs2 KFG 1967 bezieht sich konkret nur auf Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen und ist daher die speziellere Norm, weshalb sie anzuwenden ist.Die Bestimmungen des Artikel 6, EMRK sowie des Paragraph 103, Abs2 KFG 1967 stehen beide im Verfassungsrang, also im Stufenbau der Rechtsordnung auf der gleichen Stufe. Paragraph 103, Abs2 KFG 1967 bezieht sich konkret nur auf Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen und ist daher die speziellere Norm, weshalb sie anzuwenden ist.

Nach der Rsp des EGMR in den Fällen O´Halloran und Francis (appl 15809/02 und 25624/02) verstößt die (britische) Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht gegen Art 6 Abs1 und Abs2 EMRK. Dies zusammengefasst deshalb, weil Art und Grad des Zwanges zur Erlangung der Lenkerauskunft nicht besonders schwer waren und dem Zulassungsbesitzer diese Verpflichtung von vornherein bekannt war. Wer sich (freiwillig) dazu entschließt, ein Kraftfahrzeug zu halten und mit diesem am Verkehr teilzunehmen, akzeptiert damit auch bestimmte, ihm vom Gesetz auferlegte Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen (konkret die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers). Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ist an sich nicht strafbar und bei der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers handelt es sich um eine bloße Tatsache.Nach der Rsp des EGMR in den Fällen O´Halloran und Francis (appl 15809/02 und 25624/02) verstößt die (britische) Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht gegen Artikel 6, Abs1 und Abs2 EMRK. Dies zusammengefasst deshalb, weil Art und Grad des Zwanges zur Erlangung der Lenkerauskunft nicht besonders schwer waren und dem Zulassungsbesitzer diese Verpflichtung von vornherein bekannt war. Wer sich (freiwillig) dazu entschließt, ein Kraftfahrzeug zu halten und mit diesem am Verkehr teilzunehmen, akzeptiert damit auch bestimmte, ihm vom Gesetz auferlegte Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen (konkret die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers). Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ist an sich nicht strafbar und bei der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers handelt es sich um eine bloße Tatsache.

In den Fällen Lückhof und Spanner (appl 58452 und 61920/00) bestätigte der EGMR im Wesentlichen diese Rsp auch zur Bestimmung des § 103 Abs2 KFG 1967. Dabei nahm er auch zu dem in Österreich bestehenden System der Ersatzfreiheitsstrafe Stellung, welche bei einem Verstoß gegen § 103 Abs2 KFG 1967 droht, kam jedoch zu keinem anderen Ergebnis.In den Fällen Lückhof und Spanner (appl 58452 und 61920/00) bestätigte der EGMR im Wesentlichen diese Rsp auch zur Bestimmung des Paragraph 103, Abs2 KFG 1967. Dabei nahm er auch zu dem in Österreich bestehenden System der Ersatzfreiheitsstrafe Stellung, welche bei einem Verstoß gegen Paragraph 103, Abs2 KFG 1967 droht, kam jedoch zu keinem anderen Ergebnis.

Die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe verstößt daher nicht gegen Art 6 EMRK, das Nicht-Erteilen der Auskunft ist strafbar und die erteilte Auskunft darf im Verwaltungsstrafverfahren auch als Beweismittel verwertet werden, selbst wenn der Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Anfrage bereits Beschuldigter war (dh das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddeliktes gegen ihn bereits eingeleitet war).Die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe verstößt daher nicht gegen Artikel 6, EMRK, das Nicht-Erteilen der Auskunft ist strafbar und die erteilte Auskunft darf im Verwaltungsstrafverfahren auch als Beweismittel verwertet werden, selbst wenn der Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Anfrage bereits Beschuldigter war (dh das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddeliktes gegen ihn bereits eingeleitet war).

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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