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19.05.06 Konvention zum Schutze der Menschenrechte undNorm
EMRK Art6Rechtssatz
Die Bestimmungen des Art 6 EMRK sowie des § 103 Abs2 KFG 1967 stehen beide im Verfassungsrang, also im Stufenbau der Rechtsordnung auf der gleichen Stufe. § 103 Abs2 KFG 1967 bezieht sich konkret nur auf Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen und ist daher die speziellere Norm, weshalb sie anzuwenden ist.Die Bestimmungen des Artikel 6, EMRK sowie des Paragraph 103, Abs2 KFG 1967 stehen beide im Verfassungsrang, also im Stufenbau der Rechtsordnung auf der gleichen Stufe. Paragraph 103, Abs2 KFG 1967 bezieht sich konkret nur auf Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen und ist daher die speziellere Norm, weshalb sie anzuwenden ist.
Nach der Rsp des EGMR in den Fällen O´Halloran und Francis (appl 15809/02 und 25624/02) verstößt die (britische) Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht gegen Art 6 Abs1 und Abs2 EMRK. Dies zusammengefasst deshalb, weil Art und Grad des Zwanges zur Erlangung der Lenkerauskunft nicht besonders schwer waren und dem Zulassungsbesitzer diese Verpflichtung von vornherein bekannt war. Wer sich (freiwillig) dazu entschließt, ein Kraftfahrzeug zu halten und mit diesem am Verkehr teilzunehmen, akzeptiert damit auch bestimmte, ihm vom Gesetz auferlegte Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen (konkret die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers). Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ist an sich nicht strafbar und bei der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers handelt es sich um eine bloße Tatsache.Nach der Rsp des EGMR in den Fällen O´Halloran und Francis (appl 15809/02 und 25624/02) verstößt die (britische) Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht gegen Artikel 6, Abs1 und Abs2 EMRK. Dies zusammengefasst deshalb, weil Art und Grad des Zwanges zur Erlangung der Lenkerauskunft nicht besonders schwer waren und dem Zulassungsbesitzer diese Verpflichtung von vornherein bekannt war. Wer sich (freiwillig) dazu entschließt, ein Kraftfahrzeug zu halten und mit diesem am Verkehr teilzunehmen, akzeptiert damit auch bestimmte, ihm vom Gesetz auferlegte Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen (konkret die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers). Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ist an sich nicht strafbar und bei der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers handelt es sich um eine bloße Tatsache.
In den Fällen Lückhof und Spanner (appl 58452 und 61920/00) bestätigte der EGMR im Wesentlichen diese Rsp auch zur Bestimmung des § 103 Abs2 KFG 1967. Dabei nahm er auch zu dem in Österreich bestehenden System der Ersatzfreiheitsstrafe Stellung, welche bei einem Verstoß gegen § 103 Abs2 KFG 1967 droht, kam jedoch zu keinem anderen Ergebnis.In den Fällen Lückhof und Spanner (appl 58452 und 61920/00) bestätigte der EGMR im Wesentlichen diese Rsp auch zur Bestimmung des Paragraph 103, Abs2 KFG 1967. Dabei nahm er auch zu dem in Österreich bestehenden System der Ersatzfreiheitsstrafe Stellung, welche bei einem Verstoß gegen Paragraph 103, Abs2 KFG 1967 droht, kam jedoch zu keinem anderen Ergebnis.
Die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe verstößt daher nicht gegen Art 6 EMRK, das Nicht-Erteilen der Auskunft ist strafbar und die erteilte Auskunft darf im Verwaltungsstrafverfahren auch als Beweismittel verwertet werden, selbst wenn der Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Anfrage bereits Beschuldigter war (dh das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddeliktes gegen ihn bereits eingeleitet war).Die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe verstößt daher nicht gegen Artikel 6, EMRK, das Nicht-Erteilen der Auskunft ist strafbar und die erteilte Auskunft darf im Verwaltungsstrafverfahren auch als Beweismittel verwertet werden, selbst wenn der Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Anfrage bereits Beschuldigter war (dh das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddeliktes gegen ihn bereits eingeleitet war).
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011