RS UVS Salzburg 2009/02/12 7/14427/5-2009nu

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Veröffentlicht am 12.02.2009
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Rechtssatz

Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat der Mieter unter anderem die aus § 103 Abs 2 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

Gemäß § 103a Abs 2 KFG gilt § 103 Abs 2 KFG sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG direkt an den Mieter zu richten.

Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Mieters zur Bekanntgabe des Lenkers aus § 103a Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 103 Abs 2 KFG, während § 103a Abs 2 KFG den vermietenden Zulassungsbesitzer verpflichtet, auch den Mieter bekannt zu geben.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Halterauskunft, Mieter eines Kraftfahrzeuges, Zulassungsbesitzer, Auskunftserteilung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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