Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Eine Anfrage, wer einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, mit dem Wortlaut „seit Mitte Juli 2010 bis 20. August 2010“ entspricht nicht dem Gesetz, da es dieser Angabe an der nötigen Bestimmtheit mangelt („Mitte Juli 2010“ lässt jegliche Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts vermissen, wobei dieser Mangel auch nicht durch die nachfolgende konkrete Angabe „bis 20. August 2010“ saniert werden kann, da hiemit lediglich das Ende des betreffenden Zeitraumes, nicht aber wie erforderlich dessen Anfang konkret festgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013