Norm
KFG 1967 §103 Abs2Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG keine Folge gegeben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG keine Folge gegeben.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG € 112,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG € 112,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Verfahrenskosten erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Verfahrenskosten erster Instanz zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
Text
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die X über Herrn *** gestützt auf § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von € 560,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten in der Höhe von € 56,-- ausgesprochen.Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die römisch zehn über Herrn *** gestützt auf Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von € 560,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten in der Höhe von € 56,-- ausgesprochen.
Angelastet wurde Herrn ***, dass er als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers, der ***, ***, ***, in der Funktion als Geschäftsführer zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft nicht dafür gesorgt habe, dass der X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung darüber Auskunft erteilt wurde, wer dieses Kraftfahrzeug (***) am *** um *** Uhr auf der ***, Gemeindegebiet ***, Strkm ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt habe.Angelastet wurde Herrn ***, dass er als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers, der ***, ***, ***, in der Funktion als Geschäftsführer zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft nicht dafür gesorgt habe, dass der römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung darüber Auskunft erteilt wurde, wer dieses Kraftfahrzeug (***) am *** um *** Uhr auf der ***, Gemeindegebiet ***, Strkm ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und begründend im Wesentlichen dargelegt, dass eine belastende Auskunftserteilung, die auf Grund seiner mangelnden Kenntnisse nicht wahrheitsgemäß erfüllt werden könnte, nicht zwangsweise herbeigeführt werden dürfte. Die Behörde habe Beweismittel nicht zur Verfügung gestellt und sei es ihm seines Wissens unbekannt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in diesem Gebiet unterwegs gewesen sei. Er verweise auf Erschwernisse durch Geschäftsführerwechsel und Geschäftsführerlosigkeit der Gesellschaft nach dem Suizid eines Geschäftsführers. Es könnten keine qualifizierteren Aufzeichnungen über Überlassungen von Fahrzeugen beigebracht werden. Der vorgebrachte Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung in seiner Verantwortung könne von ihm nicht eingesehen werden.
Aus dem der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt *** ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Radaranzeige des Y vom ***, ***, wurde der Lenker des PKW *** wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am ***, *** Uhr auf der *** im Gemeindegebiet von *** bei Strkm ***, Fahrtrichtung ***, zur Anzeige gebracht.
Auf behördliche Anfrage nach dem Fahrzeuglenker gab die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges, die ***, an, dass die geforderte Auskunft auf Grund von fehlenden Aufzeichnungen auf Grund von Geschäftsführerwechsel nicht erteilt werden könne. Aufgrund von Unwissenheit (sich selbst zu bezichtigen) oder jemanden verdachtsweise unangemessen zu belasten, mache man vom Verweigerungsrecht Gebrauch.
Die X holte in weiterer Folge einen aktuellen Ausdruck aus dem Registerblatt des Y ein und wurde in der Folge gegen den Geschäftsführer der ***, den nunmehrigen Berufungswerber, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** gerichtet. Dieser gab sinngemäß an, dass er die Auskunftspflicht im Ausmaß seines Wissensstandes erfüllt habe. Er könne keine qualifizierteren Auskünfte erteilen, da im Unternehmen keine Aufzeichnungen über die Benützung von Kraftfahrzeugen vorlägen. Er verweise auf Srörungen im Unternehmen, die zu einem mehrfachen Geschäftsführerwechsel geführt hätten.Die römisch zehn holte in weiterer Folge einen aktuellen Ausdruck aus dem Registerblatt des Y ein und wurde in der Folge gegen den Geschäftsführer der ***, den nunmehrigen Berufungswerber, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** gerichtet. Dieser gab sinngemäß an, dass er die Auskunftspflicht im Ausmaß seines Wissensstandes erfüllt habe. Er könne keine qualifizierteren Auskünfte erteilen, da im Unternehmen keine Aufzeichnungen über die Benützung von Kraftfahrzeugen vorlägen. Er verweise auf Srörungen im Unternehmen, die zu einem mehrfachen Geschäftsführerwechsel geführt hätten.
In weiterer Folge erging das nunmehr mit Berufung angefochtene Straferkenntnis.
Daraus folgt rechtlich:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist die Behörde berechtigt Auskunft darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, und trifft dann diese die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörden nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung: Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück).Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist die Behörde berechtigt Auskunft darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, und trifft dann diese die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörden nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung: Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück).
Der Berufungswerber, dessen Funktion als Geschäftsführer der ***, welche zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin des PKW *** war, unbestritten ist, ist der Auffassung der X, es sei fristgerecht die verlangte Auskunft nicht erteilt worden, nicht entgegen getreten.Der Berufungswerber, dessen Funktion als Geschäftsführer der ***, welche zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin des PKW *** war, unbestritten ist, ist der Auffassung der römisch zehn, es sei fristgerecht die verlangte Auskunft nicht erteilt worden, nicht entgegen getreten.
Indem innerhalb der gesetzten Frist die verlangte Auskunft nicht erteilt wurde, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Durch die Erklärung der Partei, sie könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt habe, wird die Auskunftspflicht verletzt (VwGH 17.3.1982, 81/03/0021).
Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer einzigen Person benützt wird, hat der Auskunftspflichtige, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw. wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0206 u.a.).Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer einzigen Person benützt wird, hat der Auskunftspflichtige, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw. wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat vergleiche VwGH 15.5.1990, 89/02/0206 u.a.).
Der Auskunftspflichtige kann sich von vornherein, d.h. bereits ab Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an eine andere Person, nicht auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilungen Dritter verlassen, ohne Gefahr zu laufen, im Zeitpunkt der Anfrage darüber nicht mehr eine (richtige) Auskunft geben zu können. Will er dieses Risiko nicht eingehen, so muss er eben durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, dass er seiner Auskunftspflicht jederzeit nachkommen kann (VwGH 28.1.1983, 83/02/0013).
Weder besteht eine Verpflichtung der Behörde, dem Auskunftspflichtigen zum Zwecke Auskunftserteilung Beweismittel für die Verwaltungsübertretung zur Verfügung zu stellen, noch besteht ein Recht des Auskunftspflichtigen, die Aussage zu verweigern, um nicht sich selbst oder andere zu belasten.
Wenn der Berufungswerber auf Erschwernisse durch Geschäftsführerwechsel verweist, so ist dem entgegen zu halten, dass entsprechend dem Registerauszug des Y am Tage des Abrufes (***)Tag der letzten Eintragung der *** war, der Berufungswerber sohin bereits zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der *** war, welcher Zeitpunkt sowohl vor der Geschwindigkeitsüberschreitung
als auch der behördlichen Anfrage nach dem Fahrzeuglenker gelegen war.
Durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft innerhalb der gesetzten Frist wurde die Auskunftspflicht verletzt (VwGH 29.1.1992, 91/02/0128) und die Behörde infolge Ablaufes der Frist für die Verfolgungsverjährung um die Möglichkeit gebracht, gegen den schuldtragenden Fahrzeuglenker ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. So hat der seinerzeitige Fahrzeuglenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 44 km/h überschritten. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig von einer Zurverfügungstellung diverser Hilfsmittel, wie z.B. Frontfotos, seitens der Behörde.
Die Bezirkshauptmannschaft hat zu Recht eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen, hinsichtlich deren Höhe zu erwägen war:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dem Beschuldigten ist zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen, indem er selbst ausführt, dass die behördliche Anfrage nicht beantwortet werden könne, weil keine Aufzeichnungen geführt worden seien.
Straferschwerungsgründe liegen nicht vor, strafmildernd wirkt die entsprechend der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.
Bei der Strafzumessung geht die Berufungsbehörde zu Gunsten der Beschuldigten zu Folge Fehlens jeglicher konkreter Angaben von der Annahme aus, dass der Beschuldigte an Einkommen lediglich in etwa das gesetzliche Existenzminimum beziehe, nennenswerte Vermögenswerte nicht vorhanden seien und eine Sorgepflicht für wenigstens drei Personen bestehe.
Durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe soll erwirkt werden, dass der Beschuldigte in Hinkunft von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten wird und soll darüber hinaus auch eine sogenannte generalpräventive, also auch andere Verkehrsteilnehmer abhaltende Strafschutzwirkung zusätzlich entstehen.
Der Strafrahmen nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis zu € 5.000,--/Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen. – Wenn die X im Gegenstand daher lediglich eine Verwaltungsstrafe von €Der Strafrahmen nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 reicht bis zu € 5.000,--/Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen. – Wenn die römisch zehn im Gegenstand daher lediglich eine Verwaltungsstrafe von €
560,--/Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden ausgesprochen hat, so hält sich diese lediglich im unteren Bereich des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Strafrahmens. Die verhängte Verwaltungsstrafe kann keinesfalls als zu hoch gegriffen, sondern muss diese vielmehr als schuld- und tatangemessen angesehen werden (VwGH 10.11.1988, 88/08/0041).
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat die Berufungsbehörde einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vorzuschreiben, welcher sich mit 20 % der verhängten Verwaltungsstrafe spruchgemäß bestimmt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat die Berufungsbehörde einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vorzuschreiben, welcher sich mit 20 % der verhängten Verwaltungsstrafe spruchgemäß bestimmt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011