Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Es ist im Fall der Auskunftsverpflichtung einer juristischen Person an dieser gelegen diese Auskunft nach firmeninterner Koordination zu erteilen. Durch die Namhaftmachung des Fuhrparkleiters (oder ehemaligen Fuhrparkleiters), somit eines „Erfüllungsgehilfen“ der Zulassungsbesitzerin ist einer derartigen Auskunftsverpflichtung nicht entsprochen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011