Norm
KFG 1967 §103 Abs2Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 18,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 18,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, der Bezirkshauptmannschaft x über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 10.24 Uhr in *** auf der Hauptstraße ONr. *** in Richtung *** gelenkt hat.
Es wurde dem Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 i. V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967 zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt.Es wurde dem Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, i. römisch fünf.m. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des Rechtsmittelwerbers vom *** (richtig ***). In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die Behörde verharre weiterhin in einem Irrtum und versuche ihm eine Verwaltungsübertretung anzulasten, welche er nicht begangen habe. Nun spreche die Behörde im Straferkenntnis von einem „LKW“ im Unterschied zu einem „VW Polo“. Die Behörde sei sich daher selbst nicht sicher, welches KFZ beanstandet worden sei und könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Anzeige um einen Ablesefehler des Kennzeichens gehandelt habe. Übrigens sei darauf hingewiesen, dass der VW Polo als „LKW“ zugelassen sei, was die Behörde ebenfalls bisher nicht behoben haben dürfte. Die Behörde versuche in diesem gegen ihn geführten Verfahren von ihren eigenen Versäumnissen und schwerwiegenden Verfahrensfehlern abzulenken. Weiters mache er das Vorliegen von zahlreichen Verfahrensmängeln, Verletzung des Parteiengehöres, mangelhafte Erhebungsarbeit sowie unrichtige sachliche und rechtliche Beurteilung geltend. Er beantragte daher das bekämpfte Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat in Entsprechung des § 51e VStG am *** eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat in Entsprechung des Paragraph 51 e, VStG am *** eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
§ 103 Abs. 2 KFG 1967 lautet:Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 lautet:
„Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“
Aus dem seitens der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, GZ-P: ***, wurde der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (VW, Bus, Farbe gelb) wegen einer Übertretung des
§ 99 Abs. 1 und Abs. 5 KFG 1967 am *** um 10.24 Uhr in ***, auf der Hauptstraße bei ONr. *** in Fahrtrichtung ***, zur Anzeige gebracht.Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 5, KFG 1967 am *** um 10.24 Uhr in ***, auf der Hauptstraße bei ONr. *** in Fahrtrichtung ***, zur Anzeige gebracht.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, wurde der Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges seitens der Bezirkshauptmannschaft x aufgefordert binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer am *** um 10.24 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet von ***, ***, in Fahrtrichtung *** gelenkt hat.
Diese Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft x wurde am *** an den Rechtsmittelwerber zugestellt (Übernahme durch die Gattin des Rechtsmittelwerbers).
Aufgrund dieser Aufforderung gab der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom *** Nachstehendes bekannt:
„Da es sich bei dem beanstandeten Unterscheidungskennzeichen um ein Wechselkennzeichen handelt unter dem mehrere „VW“ – „Fahrzeuge“ angemeldet sind, benötige ich – als unabdienbare Vorfrage und Voraussetzung – die genaue Abklärung und nähere Spezifizierung des Fahrzeuges (Farbe, Type) durch den Anzeigenleger, um mich in die Lage zu versetzen, die gewünschte Auskunft erteilen zu können.“
Bereits aufgrund dieser Aktenlage, welche vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten wird, ergibt sich bereits aus Sicht des Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ zweifelsfrei, dass der Rechtsmittelwerber die ihm treffende Verpflichtung, der Bekanntgabe des Kraftfahrzeuglenkers, nicht nachgekommen ist. Es konnte daher die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Rechtsmittelwerber auch zu verantworten.
Ergänzend wird ausgeführt, dass sich auch aus der Aktenlage ergibt, dass das Kennzeichen *** zwei Fahrzeugen (als Wechselkennzeichen) zugewiesen ist bzw. war. Dies ist einerseits ein VW Polo, Personenkraftwagen M1, und andererseits ein VW, Lastkraftwagen. Entsprechend der Bestimmung des § 48 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 darf das Wechselkennzeichen zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden. Eine Anfrage der Behörde nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 dient der Ermittlung des Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit. Es bedurfte daher im gegenständlichen Fall keiner weiteren Spezifizierung (außer jener, wie sie bereits in der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft x vom *** enthalten war) um den Rechtsmittelwerber in die Lage zu versetzen, den betreffenden Fahrzeuglenker zu nennen.Ergänzend wird ausgeführt, dass sich auch aus der Aktenlage ergibt, dass das Kennzeichen *** zwei Fahrzeugen (als Wechselkennzeichen) zugewiesen ist bzw. war. Dies ist einerseits ein VW Polo, Personenkraftwagen M1, und andererseits ein VW, Lastkraftwagen. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 darf das Wechselkennzeichen zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden. Eine Anfrage der Behörde nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 dient der Ermittlung des Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit. Es bedurfte daher im gegenständlichen Fall keiner weiteren Spezifizierung (außer jener, wie sie bereits in der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft x vom *** enthalten war) um den Rechtsmittelwerber in die Lage zu versetzen, den betreffenden Fahrzeuglenker zu nennen.
Wenn der Zulassungsbesitzer nicht ohne weiteres im Stande ist, den jeweiligen Lenker seines Fahrzeuges evident zu halten, so hat er diesbezüglich geeignete Aufzeichnungen zu führen.
§ 134 Abs. 1 KFG 1967 lautet:Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 lautet:
„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG).
Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Berufungswerber und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers.
Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam nicht in Betracht, da seitens der Erstbehörde ohnedies eine im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens gelegene Strafe verhängt wurde.
Soweit der Rechtsmittelwerber einwendet, dass in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, andere Angaben enthalten waren als in der Anonymstrafverfügung vom *** wird ausgeführt, dass dies rechtlich keine Konsequenz auf die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft x im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 und die Nichterteilung der Auskunft hat. Dies hatte daher für das gegenständliche Strafverfahren keine Relevanz.Soweit der Rechtsmittelwerber einwendet, dass in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, andere Angaben enthalten waren als in der Anonymstrafverfügung vom *** wird ausgeführt, dass dies rechtlich keine Konsequenz auf die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft x im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 und die Nichterteilung der Auskunft hat. Dies hatte daher für das gegenständliche Strafverfahren keine Relevanz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013