Gesamte Rechtsvorschrift LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

LBedG 2000
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Stand der Gesetzesgebung: 09.02.2023
Gesetz über das Dienstrecht der Landesbediensteten

StF: LGBl.Nr. 50/2000

§ 1 LBedG 2000


(1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes – im Folgenden „Landesbedienstete” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

a)

Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind,

b)

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf

a)

jene Landesbediensteten, die der Landeskonservatorium GmbH als Lehrer zugewiesen sind,

b)

jene Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach lit. c und d) und keine Erklärung (§§ 108 und 111f) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll,

c)

Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 Landesbedienstete waren und keine Erklärung (§§ 111a und 111f) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, sowie

d)

Landesbedienstete in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 35/2013 Landesbedienstete waren und keine Erklärung (§ 111b) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll,

nur so weit Anwendung, als dies vom Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich angeordnet wird.

(4) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), auf Lehrlinge sowie auf freie Dienstnehmer nach Maßgabe des IV. Hauptstückes Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 25/2003, 24/2009, 30/2012, 35/2013, 65/2019

§ 2 LBedG 2000


(1) Landesbedienstete sind entweder Landesangestellte oder Landesbeamte.

(2) Landesangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss.

(3) Landesbeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 durch Ernennung begründet wurde, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.

(4) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Landesbediensteten.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

§ 3 LBedG 2000


(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alljährlich einen Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen aller Landesbediensteten für das folgende Jahr vorzulegen. Der Vorschlag hat die Beschäftigungsobergrenzen der Landesbediensteten zusammengefasst für die im „Allgemeinen Gehaltsschema neu“ vorgesehenen Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 18 und 19 bis 24 sowie für die im „Gehaltsschema für Krankenanstalten“ vorgesehenen Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 14, 15 bis 23 und 24 bis 29 zu enthalten. Der Landtag setzt die Beschäftigungsobergrenzen durch Beschluss fest.

(2) Mit dem Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen ist über das bestehende zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 4 LBedG 2000


(2) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann die Landesregierung diesen Rechtsträger durch Verordnung für zuständig erklären. Die beauftragten Organe dieses Rechtsträgers unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.

(3) Für Landesangestellte, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig und einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass diese Ermächtigung auch die Aufnahme von Landesangestellten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen umfasst.

(4) Die Diensthoheit über die Landesbeamten ist durch die Dienstbehörde auszuüben. Dienstbehörde ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung. Soweit dieses Gesetz den Begriff „Dienstgeber“ im Zusammenhang mit Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten verwendet, ist unter „Dienstgeber“ die Dienstbehörde zu verstehen.

(5) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten durch Verordnung ganz oder zum Teil an Dienststellenleiter, Gruppenvorstände, Abteilungsvorstände oder Amtsstellenleiter übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 35/2013, 44/2013, 4/2022

§ 5 LBedG 2000


Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

§ 7 LBedG 2000


(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Stellen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, miteinzubeziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2005

§ 8 LBedG 2000


(1) Die Aufnahme von Landesbediensteten ist unzulässig, wenn dadurch die jeweilige Beschäftigungsobergrenze (§ 3 Abs. 1) überschritten wird.

(2) Wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann, obwohl dafür keine Vorsorge getroffen wurde, kann eine Besetzung dennoch für längstens 15 Monate vorgenommen werden.

(3) Bei der Besetzung freiwerdender Stellen sind bei gleicher Eignung und unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung Landesbedienstete vorzuziehen.

(4) Die Aufnahme von Menschen mit Behinderung ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen zu fördern.

(5) Personen, die nachweislich aus Gründen der Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Landesdienst ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bei gleicher Eignung bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst vor höchstens vier Jahren zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erfolgt ist. Soziale Aspekte sind zu berücksichtigen. Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landesbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die

a)

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

b)

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

(7) Wenn für eine Stelle nach Abs. 6 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.

(8) Der Dienstgeber hat in geeigneter Weise über frei werdende Stellen zu informieren und den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, sich für frei werdende Stellen zu bewerben. Dies gilt nicht, wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012

§ 9 LBedG 2000


(1) In das Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer zur Erfüllung der Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist sowie das 15. Lebensjahr, jedenfalls aber die Schulpflicht vollendet hat. Das Erfordernis der fachlichen Eignung setzt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die vorgesehene Verwendung notwendigen Ausmaß voraus.

(2) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung nach Abs. 1 erster Satz ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen; bei einer in Aussicht genommenen Verwendung im Bereich der Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Strafregisterauskunft nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 65/2019

§ 10 LBedG 2000


(1) Über jeden Landesbediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Landesbediensteten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.

(2) Der Landesbedienstete hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht die Bestimmungen über die Amtverschwiegenheit (§ 22 Abs. 1) entgegenstehen.

§ 11 LBedG 2000


(2) Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind

a)

die funktionsbezogene Grundausbildung,

b)

die berufsbegleitende fachbezogene und fachübergreifende Fortbildung,

c)

die wechselnde Dienstzuteilung zu verschiedenen Abteilungen und Dienststellen in der Anfangsphase der Berufslaufbahn und

d)

die Schulung von Führungskräften.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsinhalte, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der dienstlichen Aus- und Fortbildung, über die Ablegung von Prüfungen und die Beiträge des Dienstnehmers getroffen werden.

(4) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b, einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a befinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 49/2015, 4/2022

§ 12 LBedG 2000


(1) Vorgesetzte haben einmal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.

(2) Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls die Arbeitsziele der Stelle, der Arbeitserfolg des Mitarbeiters sowie dessen Aufgabenstellung im Folgejahr zu erörtern. Weiters können Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, vereinbart und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, besprochen werden.

(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann jedoch eine Vertrauensperson beiziehen.

§ 13 LBedG 2000


a)

durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

b)

aufgewiesen oder

c)

nicht aufgewiesen

hat. Sie ist vom Vorgesetzten zu verfassen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Merkmale der Beurteilung des Arbeitserfolges festlegen. Auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Funktionsbereiche der Landesbediensteten ist Bedacht zu nehmen. Die Beurteilung des Arbeitserfolges schließt auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Landesbediensteten mit ein.

(3) Solange keine anders lautende Verwendungsbeurteilung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass der Landesbedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(4) Die Verwendungsbeurteilung kann jederzeit vorgenommen werden. Sie ist vorzunehmen, wenn der Landesbedienstete dies verlangt und die letzte Verwendungsbeurteilung schon mindestens ein Jahr zurückliegt.

(5) Der Vorgesetzte hat die von ihm in Aussicht genommene Verwendungsbeurteilung mit dem Landesbediensteten zu besprechen. Dem Landesbediensteten ist, wenn er dies beantragt, Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme, für welche ihm eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen ist, zu geben. Der Vorgesetzte hat die Verwendungsbeurteilung dem Landesbediensteten zuzustellen und dem Dienstgeber vorzulegen.

(6) Wenn weder der Dienstgeber noch der Landesbedienstete innerhalb von vier Wochen mitteilen, dass sie eine andere Verwendungsbeurteilung für gerechtfertigt halten, wird die Verwendungsbeurteilung endgültig.

(7) Wird eine Mitteilung gemäß Abs. 6 eingebracht, ist die Verwendungsbeurteilung von der Überprüfungskommission (§ 82 bzw. § 82a i.V.m. § 82) vorzunehmen.

(8) Die Verwendungsbeurteilung ist kein Bescheid.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 4/2022

§ 14 LBedG 2000


(1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger über, so sind die vom Betriebsübergang betroffenen Landesbediensteten unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten dem neuen Rechtsträger zur Dienstleistung zuzuweisen.

(2) Das Land hat die betroffenen Landesbediensteten vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig zu verständigen und ihnen den neuen Rechtsträger bekannt zu geben.

(3) Den betroffenen Landesbediensteten ist ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger einzuräumen. Für die Ausübung dieses Optionsrechtes ist eine angemessene Frist von längstens einem Jahr zu bestimmen. Wenn die Landesbediensteten das Optionsrecht nicht wahrnehmen, verbleiben sie im Dienstverhältnis zum Land. Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstverhältnis auf den neuen Rechtsträger über. Die bisherigen Ansprüche auf Bezüge werden jedoch, sofern zwischen dem Landesbediensteten und dem neuen Rechtsträger oder zwischen dem Land und dem neuen Rechtsträger nichts anderes vereinbart wird, nur für die Dauer eines Jahres aufrechterhalten. Kein Übergang tritt hinsichtlich der Ansprüche der Landesbeamten und ihrer Hinterbliebenen auf Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse ein.

(4) Bei den Landesbeamten ist die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden. Bei den Landesangestellten gilt zudem, dass sie bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund des Betriebsüberganges innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 93) lösen können. Den Landesbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung auf einen Betriebsübergang, mit dem die Erledigung hoheitlicher Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen wird.

(6) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den Landesbediensteten nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der neue Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich dessen Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

§ 15 LBedG 2000


(1) Durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst bleibt das Dienstverhältnis des Landesbediensteten in seinem Bestande unberührt. Während der Zeit der Dienstfreistellung aus Anlass des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung des Landesbediensteten zur Dienstleistung und die Verpflichtung des Landes zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Landesbedienstete zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen ist, und endet mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst.

(2) Der Landesbedienstete hat die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst unter Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistung nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

(3) Der Landesbedienstete hat dem Dienstgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes unverzüglich bekannt zu geben. Das Gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.

(4) Nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes hat der Landesbedienstete den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.

§ 16 LBedG 2000


(1) Der Dienstgeber hat den Landesbediensteten vom Dienst zu entheben, wenn sich der Landesbedienstete Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre.

(2) Solange ein Landesbediensteter wegen eines gegen ihn anhängigen Strafgerichts- oder Dienststrafverfahrens vom Dienst enthoben ist, sind ihm die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbediensteten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe oder zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im Übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Fall gehemmt.

(3) Der Dienstgeber kann eine niedrigere Auszahlung von Bezügen als in Abs. 2 vorsehen oder auch eine vollständige Einstellung der Auszahlung verfügen, wenn aufgrund dringenden Tatverdachtes anzunehmen ist, dass sich der Landesbedienstete zu Lasten des Landes beträchtliche Vermögensvorteile verschafft hat oder ein Verbrechen begangen hat, das mit Freiheitsstrafe bis zu zehn oder mehr Jahren bedroht ist. Auf die bestehenden Unterhaltspflichten des Landesbediensteten ist Rücksicht zu nehmen. Die über die Vorschrift des Abs. 2 hinaus zurückbehaltenen Bezüge sind zurückzuzahlen, wenn das gegen den Landesbediensteten durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat.

(4) Die Enthebung vom Dienst ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand oder zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.

§ 16a LBedG 2000


(1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen des Dienstgebers personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Landesbediensteten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung nach § 16 Abs. 1 erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Verfehlung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Der Dienstgeber hat den betroffenen Landesbediensteten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 dürfen vom Dienstgeber verarbeitet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 16 erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 37/2018

§ 17 LBedG 2000


(1) Die Landesbediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß, Unparteilichkeit und Treue mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. Sie haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und gegenüber ihnen, ihren Mitarbeitern und den Kunden den gebotenen Anstand zu wahren.

(2) Die Landesbediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Die Landesbediensteten haben die Kunden, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

§ 18 LBedG 2000


(1) Den Landesbediensteten ist es insbesondere verboten, sich oder ihren Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

(2) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, haben die Landesbediensteten dem Dienstgeber innert eines Monates mitzuteilen.

(3) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind, dürfen mit Erlaubnis der Vorgesetzten angenommen werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.

§ 19 LBedG 2000


(1) Die Vorgesetzten haben ihren Mitarbeitern bestimmte Aufgaben zur verantwortlichen Erledigung zu übertragen. Sie müssen sie in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützend überwachen. Die Mitarbeiter sind in ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung zu fördern. Die Begleitung und Betreuung neuer Mitarbeiter ist sicherzustellen. Vorgesetzte sollen Anerkennung für gute Arbeitsergebnisse aussprechen und durch sachliche Kritik helfen, Fehler zu vermeiden. Sie haben die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern zu fördern und ausreichend Informationen zu geben. Wenn Konflikte auftreten, haben Vorgesetzte auf eine gerechte Schlichtung hinzuwirken.

(2) Vorgesetzte haben sich um die Entwicklung ihrer Führungsqualitäten zu bemühen. Sie sollen ihrerseits die Berechtigung sachlicher Kritik anerkennen.

(3) Vor der Änderung einer Stelle sowie vor der Änderung einer Stellenbesetzung haben Vorgesetzte die schriftliche Zustimmung des Dienstgebers einzuholen.

§ 21 LBedG 2000


(1) Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Landesbedienstete, sofern nicht verfassungsgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(2) Hält der Landesbedienstete eine Weisung eines vorgesetzten Organes aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 22 LBedG 2000


(1) Nach Art. 20 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Landesbedienstete, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.

(3) Hat der Landesbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Landesbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landesbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird. Die Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, im Einzelfall oder allgemein, an alle oder einzelne Dienststellenleiter, im Amt der Landesregierung an die einzelnen Abteilungsvorstände, übertragen.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Landesbediensteten heraus, so hat der Landesbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landesbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Hat der Landesbedienstete vor einem Ausschuss des Landtages auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(6) Der Landesbedienstete bedarf der Zustimmung des Vorgesetzten, wenn er in der Öffentlichkeit zur Verwaltung des Landes Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf Stellungnahmen, denen keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen sowie auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper oder im Europäischen Parlament und auf die Bewerbung um ein solches Mandat. Die Zustimmung kann im einzelnen Fall oder für mehrere gleich geartete Fälle erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen des Landes zu erwarten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 44/2013

§ 23 LBedG 2000


Der Landesbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Landesbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 24 LBedG 2000


(1) Die Landesbediensteten haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Landesbediensteten Dienst zu leisten haben, einschließlich der Überstunden bzw. Mehrstunden sowie jener Teile der Bereitschaft, während derer die Landesbediensteten verpflichtet sind, ihre dienstliche Tätigkeit auszuüben, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 40 Stunden in der Woche. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass die Landesbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen können. Sofern bei einer Dienststelle aufgrund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, haben die Dienststellenleiter die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Landesbediensteten durch Dienstplan gesondert festzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die zeitliche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von den Vorgesetzten in einer Diensteinteilung festzulegen; Änderungen sind zulässig, wenn der Landesbedienstete zustimmt oder wenn dies im dienstlichen Interesse notwendig ist.

(3) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte können Landesbedienstete auf Anordnung ihrer Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu Dienstleistungen herangezogen werden. Angeordnete Dienstzeiten sind, wenn sie über das für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, Überstunden, sonst Mehrstunden.

(4) Mehrstunden sind nach Möglichkeit innerhalb eines Zeitraumes, der mit dem dritten vollen Kalendermonat ab Anordnung endet, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen; mit Verordnung der Landesregierung kann für gewisse Gruppen von Landesbediensteten ein anderer Durchrechnungszeitraum festgelegt werden. Angeordnete Mehrstunden an Sonn- und Feiertagen sind jedenfalls nach Abs. 6 abzugelten; dies gilt nicht, wenn die Arbeitszeit durch Dienstplan gesondert festgelegt wird oder eine feste Arbeitszeit vorgegeben wird.

(5) Überstunden sind je nach Anordnung des Vorgesetzten abzugelten:

a)

durch eine Überstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. a;

b)

durch Zeitausgleich in dem Verhältnis wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. a zu erfolgen hätte; oder

c)

durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 sowie zusätzlich durch eine anteilige Überstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. a.

(6) Mehrstunden, die nicht nach Abs. 4 ausgeglichen wurden, sind je nach Anordnung des Vorgesetzten abzugelten:

a)

durch eine Mehrstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. b;

b)

durch Zeitausgleich in dem Verhältnis wie eine Mehrstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. b zu erfolgen hätte;

oder

c)

durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 sowie zusätzlich durch eine anteilige Mehrstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. b.

(7) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen.

(8) Die Landesregierung kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.

(9) Die Landesbediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort zur Verfügung zu stehen oder ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Bereitschaftsdienst gilt nur nach Maßgabe des Abs. 1 als Arbeitszeit.

(10) Landesbedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.

(11) Bei der Gestaltung der Arbeitszeit einschließlich der Anordnung von Überstunden und Mehrstunden sind die familiären Verhältnisse des Landesbediensteten nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011, 29/2019

§ 25 LBedG 2000


(1) Die Tagesarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

a)

die außerhalb des Dienstortes zu verrichten sind oder

b)

die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.

(3) Die Wochenarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten, in denen der Landesbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Arbeitszeiten nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig. Landesbediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Landesbedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils dem Dienstgeber vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 26 LBedG 2000


Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.

§ 27 LBedG 2000


Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Landesbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 ist dem betroffenen Landesbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit zu verlängern. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu erhöhen, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

§ 28 LBedG 2000


(1) Dem Landesbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 29 LBedG 2000


(1) Die Arbeitszeit des Landesbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Arbeitszeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür sind vom Land zu tragen.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

§ 30 LBedG 2000


Die §§ 25 bis 29 sind auf Landesbedienstete in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen des Baues und der Erhaltung von Straßen oder ähnlichen Arbeiten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

§ 31 LBedG 2000


(1) Ist der Landesbedienstete am Dienst verhindert, so hat er dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht ist, hat der Landesbedienstete seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es der Dienstgeber verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.

(3) Wenn die Abwesenheit vom Dienst nicht durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt oder als Erholungsurlaub oder Sonderurlaub bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, so hat der Landesbedienstete die versäumte Dienstleistung nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.

(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst schon länger als einen Tag gedauert, so verliert der Landesbedienstete für die weitere Dauer derselben den Anspruch auf seine Bezüge. Es kann jedoch auch in diesem Falle an Stelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den etwa noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, Pflegeurlaub bewilligt werden.

(5) Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstverhinderung sind dem Landesbediensteten die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbediensteten nachträglich auszuzahlen, wenn das Verfahren, in dessen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, weder zu einer gerichtlichen Strafe noch zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat oder eine andere Haft nicht selbst verschuldet war; sonst sind sie verfallen.

(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 32 LBedG 2000


(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landesbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Der Landesbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.

(4) Der Landesbedienstete, der länger als einen Monat

a)

einen Sonderurlaub nach § 41,

b)

eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach den §§ 42c, 49, 53, 87a oder 87b oder

c)

eine Familienhospizkarenz nach § 42a, eine Pflegekarenz nach § 42b, eine Frühkarenz nach § 42d, eine Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eine Bildungskarenz nach § 87a,

in Anspruch nimmt, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung des Dienstgebers ausüben.

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Landesbedienstete jedenfalls zu melden.

(6) Kein Landesbediensteter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

(7) Tätigkeiten, die ein Landesbediensteter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben für das Land in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 30/2012, 49/2015, 65/2019

§ 33 LBedG 2000


(1) Der Landesbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (§ 76 Abs. 1 lit. e), keinen Anspruch auf Begünstigung im Dienst ableiten.

(2) Der Landesbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb des Dienstortes zu verrichten.

§ 34 LBedG 2000


(1) Versetzung ist die Zuweisung eines Landesbediensteten zu einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung. Eine Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb des Landes ist nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig, innerhalb des Landes jedoch im dienstlichen Interesse unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse auch ohne seine Zustimmung. Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen über die Rückstufung (§ 69) bleiben unberührt.

(2) Dienstzuteilung ist die Zuweisung des Landesbediensteten zu einer anderen Dienststelle im Land zur vorübergehenden Dienstleistung. Eine Dienstzuteilung darf im dienstlichen Interesse und höchstens bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine längere Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn der Landesbedienstete zustimmt. Eine Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Landes ist nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig. Die Dienstzuteilung kann auch in der Weise verfügt werden, dass der Landesbedienstete unbeschadet seiner Verwendung bei der bisherigen Dienststelle für einen Teil der Arbeitszeit einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.

(3) Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 kann der Landesbedienstete auch einer nicht auf Gewinn gerichteten Gesellschaft, Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Vereinigung, an der das Land beteiligt ist oder deren Zweck die Förderung der Interessen Vorarlbergs ist, oder einem solchen Fonds, zur Dienstleistung zugewiesen werden. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 kann ein Landesbediensteter auch einem anderen Rechtsträger zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen werden.

(4) Verwendungsänderung ist die Zuweisung von anderen Aufgaben, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Eine Verwendungsänderung kann unbeschadet der Bestimmungen des 4. und 5. Abschnittes dieses Hauptstückes vorgenommen werden, wenn dies dem Landesbediensteten zumutbar ist oder wenn es im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die geänderten Aufgaben dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherigen erforderlich ist.

(5) Ist die Verwendungsänderung nicht mit einem Wechsel der Dienststelle, aber mit einer Änderung des Dienstortes verbunden, sind darüber hinaus die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Landesbediensteten zu berücksichtigen.

(6) Keine Verwendungsänderung liegt vor

a)

bei der Zuweisung einer Stelle für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum,

b)

bei einer Einschränkung des Tätigkeitsbereiches des Landesbediensteten an seiner bisherigen Stelle oder

c)

bei der Zuweisung einer Stelle während der Probezeit gemäß §§ 64 Abs. 8 und 82j Abs. 3, wenn dem Landesbediensteten daran anschließend eine zumindest gleichrangige Stelle wie die bisherige zugewiesen wird.

(7) Die Abs. 1 zweiter Satz, 2 zweiter und dritter Satz, 3, 4 zweiter Satz und dritter Satz und 5 sind auf Landesbedienstete solange nicht anzuwenden, als sie sich in einer Ausbildung befinden, für die Verwendungsänderungen in der Natur der Ausbildung gelegen sind.

(8) In den Betrieben des Landes bleiben die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gemäß § 101 Arbeitsverfassungsgesetz von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 65/2019

§ 35 LBedG 2000


Der Dienstgeber kann bestimmen, dass der Landesbedienstete eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, dass er in der Öffentlichkeit als Organ des Landes erkennbar ist. In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass der Landesbedienstete einen Dienstausweis mit sich zu führen hat.

§ 36 LBedG 2000


(1) Die Landesbediensteten haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landesbediensteten nicht zumutbar ist.

(2) Bei der Einbringung von Anträgen, die an eine Frist gebunden sind, hat der Landesbedienstete die Rechtzeitigkeit nachzuweisen.

§ 37 LBedG 2000


Der Landesbedienstete ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.

§ 38 LBedG 2000


(1) Die Landesbediensteten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Zuwachs und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger sowie bei weiblichen Landesbediensteten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.

(2) Wird dem Landesbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, im Amt der Landesregierung einer Abteilung oder Amtsstelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 36 Abs. 1 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 38a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Ist eine Dienstverhinderung des Landesbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Landesbedienstete dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 35/2013

§ 38a LBedG 2000


Landesbedienstete, die gemäß § 38 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

§ 39 LBedG 2000


Gemäß §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970 kann das Land Erfindungen seiner Bediensteten, die gemäß § 7 Abs. 3 des angeführten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen ihm und dem Dienstnehmer vereinbart ist oder wenn das zwischen ihm und dem Dienstnehmer bestehende Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist. Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Landesbeamten hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

§ 40 LBedG 2000


a)

bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 200 Stunden,

b)

vom vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden,

c)

vom vollendeten 40. Lebensjahr an 224 Stunden,

d)

vom vollendeten 42. Lebensjahr an 240 Stunden,

e)

vom vollendeten 45. Lebensjahr an 256 Stunden.

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.

(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich abhängig vom festgestellten Grad einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wie folgt:

a)

bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30 v.H. um 16 Stunden,

b)

bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. um 32 Stunden oder

c)

bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. um 48 Stunden.

(3) Im Falle eines herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.

(4) Im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist anlässlich einer solchen Verfügung das gemäß Abs. 1 und 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem auf diese Weise ermittelten Anspruch auf Gesamtjahresurlaub ist der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben unberührt.

(5) Stehen Landesbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand, bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei einer Familienhospizkarenz nach § 42a, bei einer Pflegekarenz nach § 42b, bei einer Frühkarenz nach § 42d, bei einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach § 50, bei einer Bildungskarenz nach § 87a oder wenn ein Sonderurlaub nach § 41 Abs. 2 gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Die Zeit, während der ein Landesbediensteter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.

(7) Dem Landesbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre.

(8) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Landesbediensteten gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des jährlichen Urlaubsausmaßes ungeteilt.

(8a) Abweichend von Abs. 8 erster Satz kann der Landesbedienstete einen Tag pro Kalenderjahr einseitig bestimmen, an dem er Erholungsurlaub verbraucht. Der Landesbedienstete hat den Tag spätestens drei Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Landesbediensteten frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Erholungsurlaub nicht anzutreten; in diesem Fall hat der Landesbedienstete weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub zu einem anderen Zeitpunkt; weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer den dafür zustehenden Bezügen zusätzlich für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde Anspruch auf den 174. Teil des Monatsbezuges im Sinne des Abs. 10; damit ist das Recht nach dem ersten Satz konsumiert.

(9) Der Erholungsurlaub ist bis Ende Dezember des folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes aus einem der nachfolgend genannten Gründe nicht möglich, verlängert sich die Frist um die jeweilige Dauer der Abwesenheit:

a)

Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall;

b)

Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes;

c)

Sonderurlaub nach § 41 Abs. 2;

d)

Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach 42b, einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a;

e)

Dienstfreistellung nach § 51 oder vergleichbaren Vorschriften.

Darüber hinaus verlängert sich die genannte Frist um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre. Nicht rechtzeitig verbrauchter Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, sofern der betroffene Landesbedienstete vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Abs. 10 bleibt unberührt.

(10) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt dem Landesbediensteten eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes, wenn der Landesbedienstete aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses oder bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand zu verbrauchen oder keine Aufklärung durch den Dienstgeber im Sinne des Abs. 9 letzter Satz erfolgt ist. Die Urlaubsverhinderung aus dienstlichen Gründen ist dem Landesbediensteten schriftlich bekannt zu geben. Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und pauschalierter Nebenbezüge, der dem Landesbediensteten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 68/2010, 11/2011, 30/2012, 49/2015, 29/2019, 65/2019, 19/2020

§ 40a LBedG 2000


(1) Der Landesbedienstete hat, unbeschadet des § 41, Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr, ohne dass dadurch der Anspruch des Landesbediensteten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a)

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, oder

b)

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, des Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, oder eines nahen Angehörigen mit Behinderung, infolge eines durch Krankheit oder ähnliche Gründe bedingten Ausfalles der Person, die das Kind oder den nahen Angehörigen mit Behinderung ständig betreut hat, oder

c)

wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Der Anspruch auf Pflegeurlaub vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Landesbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie die Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Der Landesbedienstete hat über Abs. 1 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 1 verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist.

(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Landesbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit des Pflegeurlaubes in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.

(5) Die Zeit, während der ein Landesbediensteter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Pflegeurlaub befunden hätte, ist auf den Pflegeurlaub nicht anzurechnen.

(6) Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, seiner Eltern oder Schwiegereltern hat auch jener Landesbedienstete Anspruch auf Pflegeurlaub nach Abs. 1 lit. a und Abs. 3, der nicht mit seinem erkrankten Kind, Wahl- oder Pflegekind, seinen Eltern oder Schwiegereltern im gemeinsamen Haushalt lebt.

(7) Der § 40 Abs. 7 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 41 LBedG 2000


(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Landesbediensteten bis zum Höchstausmaß von 64 Stunden im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne dass dadurch der Anspruch des Landesbediensteten auf die Bezüge sowie auf den Erholungs- oder Pflegeurlaub beeinträchtigt wird. Dieses Höchstausmaß vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist. Die §§ 40 Abs. 7 und 40a Abs. 4 gelten sinngemäß.

(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, dass für die Dauer desselben die Bezüge entfallen, der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Nach der Rückkehr aus dem Sonderurlaub ist dem Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 49/2015

§ 42 LBedG 2000


(1) Dem Landesbediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes eine Dienstfreistellung zu gewähren, wenn

a)

ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b)

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte „Kneipp-Kuren”) besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Landesbediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstfreistellung zu gewähren, wenn der Landesbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales oder Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 42a LBedG 2000


a)

flexible Gestaltung der Arbeitszeit,

b)

Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder

c)

gänzliche Freistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren.

Dem Landesbediensteten ist auf Antrag eine Verlängerung oder Änderung der gewählten Form der Familienhospizkarenz zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Familienhospizkarenz pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Familienhospizkarenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(2) Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen käme.

(3) Mit Ausnahme des Lebensgefährten muss mit dem nahen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt bestehen.

(4) Der Landesbedienstete hat sowohl den Grund für die Familienhospizkarenz und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(5) Der Dienstgeber hat über die vom Landesbediensteten beantragte Form der Familienhospizkarenz innerhalb von fünf Arbeitstagen, über eine Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern, Stief-, Wahl- oder Pflegekindern des Landesbediensteten oder Kindern der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall ist die Maßnahme nach Abs. 1 lit. a bis c auf Antrag für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren; bei Bedarf ist die Maßnahme auf die Gesamtdauer von neun Monaten zu verlängern; eine neuerliche Gewährung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind ist zulässig, höchstens jedoch zweimal in der Dauer von jeweils bis zu neun Monaten.

(7) Die Familienhospizkarenz kann auf Antrag des Landesbediensteten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Landesbediensteten Rücksicht zu nehmen. Dies gilt für die Fälle des Abs. 6 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2002, 25/2011, 36/2011, 49/2015, 19/2020

§ 42b LBedG 2000


(1) Einem Landesbediensteten ist auf Antrag eine Karenz unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Pflegekarenz), wenn er sich der Pflege

a)

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2) oder

b)

einer in § 42a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

c)

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 42a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt vor, solange das Kind mit Behinderung

a)

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

b)

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

c)

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. c hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Der Landesbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Die Pflegekarenz kann auf Antrag des Landesbediensteten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Landesbediensteten Rücksicht zu nehmen. 

(7) Die Zeit einer Pflegekarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, außer

a)

zur Hälfte für die Vorrückung ab dem Tag des Wiederantritts des Dienstes;

b)

in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 42c LBedG 2000


(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 42b Abs. 1 lit. b oder c kann die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Eine derartige Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Herabsetzung auf Antrag zulässig. Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Zur notwendigen Pflege und Betreuung einer in § 42a Abs. 1 genannten Person ist die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Verlängerungen sind zulässig.

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 und 2 ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Landesbediensteten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.

(4) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Landesbedienstete dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(5) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind und die Gründe des Abs. 4 nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten über seinen Antrag auch um weniger als die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Die Pflegeteilzeit kann auf Antrag des Landesbediensteten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Landesbediensteten Rücksicht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 42d LBedG 2000


(1) Dem Landesbediensteten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter nach der Entbindung ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Landesbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2012, 49/2015

§ 43 LBedG 2000


(1) Einer Landesbediensteten ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt, wenn die Landesbedienstete anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht hat oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Landesbedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Landesbedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.

(3) Einer Landesbediensteten, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder

b)

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),

und die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes zu gewähren. Nimmt eine Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt die Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Landesbedienstete Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(4) Die Landesbedienstete hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch die Landesbedienstete unverzüglich bekannt zu geben. Die Landesbedienstete kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Der Landesbediensteten ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn sie nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 11) teilzunehmen.

(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 30/2012

§ 44 LBedG 2000


(1) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und

a)

die Mutter einen Anspruch auf Karenz aus Anlass der Mutterschaft nach einer österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, jedoch, ausgenommen im Fall des § 45, nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt;

b)

die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat.

Die Karenz des Landesbediensteten beginnt frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist für die Mutter. Im Fall der lit. b beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt.

(2) Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater),

b)

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater),

ist ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen Karenz zu gewähren.

(3) Nimmt der Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat der Landesbedienstete Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter. Im Übrigen gilt Abs. 1.

(4) Die Dauer der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

(5) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben wird. Der Landesbedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Landesbedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.

(6) Der Landesbedienstete hat die Gewährung der Karenz unter Angabe von Beginn und Dauer spätestens acht Wochen nach der Geburt seines Kindes, bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, zu beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Landesbedienstete kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(7) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen durch laufende Information zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 11) teilzunehmen.

(8) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 30/2012

§ 45 LBedG 2000


(1) Die Karenz kann zweimal mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der (Adoptiv-, Pflege-)Mutter muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die (Adoptiv-, Pflege-)Mutter gleichzeitig mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz für die Dauer eines Monats in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 47 Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.

(3) Beabsichtigt die (Adoptiv-, Pflege-) Mutter, Karenz im Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-) Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des (Adoptiv-)Vaters im Anschluss an die Schutzfrist weniger als drei Monate, hat die Mutter den Beginn und die Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz in Anspruch nimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011

§ 46 LBedG 2000


(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Landesbediensteten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer (Adoptiv-, Pflege-)Mutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

(2) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Landesbediensteten auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt, Karenz zu gewähren. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne der Abs. 1 und 2 liegt nur vor bei

a)

Tod,

b)

Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

c)

Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,

d)

schwerer Erkrankung,

e)

Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter (Abs. 1) bzw. des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (Abs. 2) mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.

(4) Die Landesbediensteten haben die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben.

(5) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 stehen auch dann zu, wenn die Landesbediensteten bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012

§ 47 LBedG 2000


(1) Drei Monate der Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 43 bis 45 spätestens

a)

mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,

b)

mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt,

geendet hat.

(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.

(3) Die Bediensteten haben dem Dienstgeber

a)

die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz,

b)

den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt

bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011

§ 48 LBedG 2000


Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz sowie einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012

§ 49 LBedG 2000


(1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, über Antrag der Landesbediensteten auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig mit der Landesbediensteten oder dem Landesbediensteten auch der Vater oder die Mutter im Anschluss an die Dienstfreistellung (§ 51) eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile kann die Teilzeitbeschäftigung der oder des Landesbediensteten über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der andere Elternteil seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit dem Landesbediensteten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, haben Landesbedienstete, soweit nicht Abs. 6 entgegen steht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

a)

bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater oder die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; der Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b)

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Vater oder die Mutter, oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

Wird Teilzeitbeschäftigung vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 43 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt

a)

im Anschluss an die Schutzfrist,

b)

im Anschluss an einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall),

c)

unmittelbar mit der Annahme an Kindes statt oder mit der Übernahme in unentgeltliche Pflege,

d)

im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder

e)

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils.

(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die Landesbediensteten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten. Diese Gründe sind den Landesbediensteten bekannt zu geben.

(7) Die Landesbediensteten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung

a)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an die Schutzfrist oder einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) bis zum Ende der Schutzfrist bekannt zu geben;

b)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils bekannt zu geben;

c)

bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht die lit. b anzuwenden ist.

Dem Dienstgeber ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe nachzuweisen, dass der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil keine Karenz in Anspruch nimmt.

(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Landesbediensteten binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen wollen.

(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und den Landesbediensteten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Landesbediensteten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Landesbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen der Landesbediensteten ist die Personalvertretung, in Betrieben der jeweilige Betriebsrat, den Verhandlungen beizuziehen.

(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Landesangestellten den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen. Der Anspruch von Landesbeamten ist bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Landesbediensteten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Landesbediensteten mitzuunterfertigen.

(12) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Landesbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 49/2015

§ 50 LBedG 2000


(1) Der Landesbedienstete, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung, Landesvolksanwalt, Direktor des Landes-Rechnungshofes, Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder Mitglied des Europäischen Parlamentes ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

(2) Der Landesbedienstete, welcher

a)

ein Mandat im Nationalrat, im Bundesrat oder im Landtag ausübt,

b)

Aufgaben als Bürgermeister erfüllt, oder

c)

ein Mandat in der Gemeindevertretung oder im Gemeindevorstand ausübt,

ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen.

(3) Der Landesbedienstete, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b oder c ausübt, kann von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn

a)

aufgrund der besonderen Gegebenheiten die Dienstleistung auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben dieser Tätigkeit nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, oder

b)

diese Tätigkeit und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar sind.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung eines Landesbediensteten, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. a oder b ausübt, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbar gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf die keiner der in Abs. 3 angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt. Der § 34 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz gilt in diesen Fällen nicht.

(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landesbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich und kann ihm ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Landesbediensteten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt.

(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem Landesbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

a)

um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,

b)

um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates,

c)

um ein Mitglied des Landtages handelt, der Präsident des Landtages,

d)

um ein Mitglied des Europäischen Parlamentes handelt, der Präsident des Europäischen Parlamentes

zu hören.

(7) Die Dienstbezüge der gemäß Abs. 1, 2 oder 5 außer Dienst gestellten Landesbediensteten sind zur Gänze stillzulegen.

(8) Die Dienstbezüge eines Landesbediensteten, der eine der im Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn der Landesbedienstete ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt.

(9) Während einer Außerdienststellung nach Abs. 1, 2 oder 5 ist der Lauf der Dienstzeit, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gehemmt. Die Hälfte dieser Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt.

(10) Dem Landesbediensteten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kürzung oder Stilllegung von Bezügen nach den Abs. 7 und 8.

(11) Bei Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung der Abs. 7 und 8 ergeben hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 51 LBedG 2000


(1) Weibliche Landesbedienstete sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Schutzfrist entsprechend. Weibliche Landesbedienstete sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Dasselbe gilt bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft.

(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind weibliche Landesbedienstete, die sich im Zustand der Schwangerschaft befinden, auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(3) Weibliche Landesbedienstete sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.

(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind weibliche Landesbedienstete nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.

(5) Weiblichen Landesbediensteten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011, 65/2019

§ 52 LBedG 2000


(1) Weibliche Landesbedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind. Ferner dürfen weibliche Landesbedienstete während der Schwangerschaft und solange sie ihr Kind stillen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Weibliche Landesbedienstete, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat der Dienstgeber in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.

§ 53 LBedG 2000


Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann auf Antrag des Landesbediensteten die Wochenarbeitszeit (befristet oder unbefristet) bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 57 LBedG 2000


(1) Der Anspruch auf die den Landesbediensteten nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet. Dies gilt auch bei Änderungen der Bezüge. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Personenstand, auf dem Zuwachs oder Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger beruht und diese Veränderungen dem Dienstgeber nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.

(2) Die fortlaufenden Bezüge sind für die Landesbeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen, für die Landesangestellten am 15. des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im Nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen. Den Landesangestellten ist die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen.

(3) Der Landesbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.

(4) Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Landesbediensteten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten.

(5) Von den Bezügen der Landesbediensteten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn

a)

dies zwischen dem Land und dem Landesbediensteten vereinbart ist, oder

b)

es sich um Entgelte für Leistungen des Landes außerhalb des Dienstverhältnisses handelt und der Landesbedienstete nicht widerspricht.

(6) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Dienstverhältnisses, sonst mit dem Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet.

(7) Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 68/2010, 25/2011, 30/2012, 35/2013

§ 58 LBedG 2000


Wenn der Landesbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf das Land über, als dieses an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Solche Schadenersatzansprüche haben der Landesbedienstete oder seine Hinterbliebenen unverzüglich zu melden. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf das Land nicht über.

§ 59 LBedG 2000


(1) Zu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, wenn sie

a)

nicht im guten Glauben empfangen wurden, oder

b)

5 % des jeweiligen Monatsbezuges nicht übersteigen und ihre Auszahlung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

(2) Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Für den Ersatz von Übergenüssen können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Ist die Hereinbringung im Abzugswege nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz nach den jeweils maßgebenden Verfahrensvorschriften zu verhalten.

(3) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung eines Übergenusses kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung für den Landesbediensteten eine besondere Härte bedeuten oder wenn der mit der Hereinbringung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Übergenuss stehen würde.

§ 60 LBedG 2000


(1) Der Anspruch auf Bezüge und das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(2) Soweit die Ansprüche im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzusetzen ist.

§ 61 LBedG 2000


(1) Auf eine Ersatzforderung, die dem Land gegenüber einem Landesbediensteten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadenshaftung von Organen des Landes zusteht, kann insoweit ganz oder teilweise verzichtet werden, als die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre.

(2) Von der Hereinbringung einer Ersatzforderung ist Abstand zu nehmen, wenn

a)

alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind, oder

b)

die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.

§ 62 LBedG 2000


  1. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch

§ 63 LBedG 2000


(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 64 Abs. 7 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Verfügt ein Landesbediensteter jedoch nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %.

(2) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes:

a)

bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;

b)

sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt;

c)

erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (§ 64 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Landesbediensteten nach § 64 Abs. 7, ist der Landesbedienstete in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.

(3) Das Gehaltsschema umfasst 24 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von 3 Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema neu“).

(4) Ferialarbeitskräften kann ein bis zu 50 % niedrigerer Gehalt gewährt werden. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019

§ 64 LBedG 2000


(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).

(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.

(5) Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen (Einreihungsplan).

(6) Der Dienstgeber hat jeden Landesbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Ergäbe sich aufgrund unterschiedlicher Verwendungen an sich die Notwendigkeit der Zuordnung zu mehr als einer Modellstelle, ist der Landesbedienstete gleichwohl nur einer Modellstelle zuzuordnen, und zwar jener fiktiven Modellstelle, deren Stellenwert sich aus der Summe der nach dem Ausmaß der Verwendungen gewichteten Stellenwerte der einzelnen Modellstellen ergibt. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag oder mit einer allfälligen Verfügung über die Verwendungsänderung.

(7) Die Zuordnung zu einer Modellstelle gilt für ein Jahr als Probezeit, wenn die neue Modellstelle zumindest um zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist als jene Modellstelle, der der Landesbedienstete bisher zugeordnet war.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2011, 35/2013, 49/2015, 65/2019, 4/2022

§ 65 LBedG 2000


Dem Landesbediensteten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Landesbedienstete eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die vorgesehene Verwendung bestimmt sich durch die jeweilige Modellfunktion. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012, 49/2015, 65/2019

§ 66 LBedG 2000


(1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. Verfügt ein Landesbediensteter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.

(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt

a)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist,

b)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonats an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit,

c)

solange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet.

(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 65/2019

§ 69 LBedG 2000


(1) Rückstufung ist die Zuordnung des Landesbediensteten zu einer Modellstelle, die einer niedrigeren Gehaltsklasse als die bisherige Modellstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen ist eine entsprechende Änderung der Zuordnung im Anschluss an die Probezeit (§ 64 Abs. 8).

(2) Eine Rückstufung kann vorgenommen werden, wenn

a)

dies im Interesse einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Aufgabenerfüllung oder sonst im dienstlichen Interesse erforderlich ist,

b)

die Verwendungsbeurteilung des Landesbediensteten auf seiner bisher bekleideten Stelle auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet,

c)

eine befristete Betrauung mit einer Stelle nicht verlängert wird,

d)

ein auf Rückstufung um eine bestimmte Zahl von Gehaltsklassen lautendes Dienststraferkenntnis vorliegt, oder

e)

der Landesbedienstete der Rückstufung zustimmt.

(3) Die Rückstufung wird bei den Landesbeamten durch ein Dienstrechtsmandat gemäß § 9 Dienstrechtsverfahrensgesetz verfügt.

(4) Die Dienstbehörde hat im Ermittlungsverfahren über eine vom Landesbeamten gegen ein Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung ein Gutachten der Überprüfungskommission (§ 82) einzuholen.

(5) Wenn das Gutachten der Kommission ergibt, dass die vom Landesbediensteten geltend gemachten unsachlichen Gründe vorgelegen sind, kann die bekämpfte Maßnahme zwar aufrecht bleiben, dem Landesbediensteten gebührt aber jedenfalls jener Gehalt, den er beziehen würde, wenn die bekämpfte Maßnahme nicht gesetzt worden wäre.

(6) Der Landesbedienstete ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe der neuen Gehaltsklasse einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er jene Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.

(7) Im Falle einer ohne Zustimmung erfolgten (Abs. 2 lit. e) Rückstufung um mehr als eine Gehaltsklasse ist dem Landesbediensteten eine Ergänzungszulage zu jenem Gehalt zu gewähren, auf den er in seiner neuen Gehaltsklasse Anspruch hat. Die Ergänzungszulage beträgt bei einer Rückstufung um

a)

vier Gehaltsklassen im ersten Jahr der Rückstufung 75 v.H., im zweiten Jahr 50 v.H. sowie im dritten Jahr 25 v.H.,

b)

drei Gehaltsklassen im ersten Jahr 66,66 v.H. und im zweiten Jahr 33,33 v.H.,

c)

zwei Gehaltsklassen im ersten Jahr 50 v.H.

des Unterschiedes zwischen dem bisherigen Gehalt und jenem Gehalt, auf das der Landesbedienstete in seiner neuen Gehaltsklasse Anspruch hat. Ist eine Rückstufung um mehr als vier Gehaltsklassen erfolgt, ist dem Landesbediensteten zudem eine Ergänzungszulage auf jenen Gehalt zu gewähren, auf den er Anspruch hätte, wenn er lediglich vier Gehaltsklassen rückgestuft worden wäre.

(8) Allfällige Ergänzungszulagen gemäß Abs. 7 vermindern sich um den Betrag, um den der Gehalt des Landesbediensteten im Zuge des Erfahrungsanstiegs oder des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsklasse erhöht wird. In die Ergänzungszulagen sind weiters Geldleistungen einzurechnen, die der Landesbedienstete aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung bezieht.

(9) Wenn die Rückstufung im besonderen dienstlichen Interesse erfolgte, ist der Landesbedienstete mittels Ergänzungszulagen so zu stellen, als ob die Rückstufung nicht stattgefunden hätte. Eine Rückstufung im besonderen dienstlichen Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die neue Stelle des Landesbediensteten dringend zu besetzen war und für ihre Besetzung keine anderen geeigneten Landesbediensteten zur Verfügung standen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 70 LBedG 2000


Dem Landesbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Landesbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

§ 72 LBedG 2000


(1) Für die Vertretung von Abteilungsvorständen, Amtsstellenleiter und Fachbereichsleiter im Amt der Landesregierung sowie Dienststellenleiter und Abteilungsleiter in nachgeordneten Dienststellen durch ihre Mitarbeiter gebührt diesen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Stellvertreterzulage.

(2) Ist ein Landesbediensteter mit der Vertretung seines Vorgesetzten betraut, so gebührt ihm eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 12 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist. Die Zulage gebührt dem Landesbediensteten solange er mit der ständigen Vertretung des Vorgesetzten betraut ist.

(3) Erfolgt eine längere als ununterbrochen sechs Wochen dauernde Vertretung des Vorgesetzten, gebührt dem Landesbediensteten für die Dauer der Vertretung eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 24 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 73 LBedG 2000


(1) Werden einem Landesbediensteten Aufgaben übertragen, mit denen außergewöhnliche Belastungen verbunden sind, die mit der Zuordnung zur Modellstelle nicht berücksichtigt werden konnten, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe des Abs. 2 eine Zulage gewährt werden.

(2) Die Zulage darf 20 v.H. der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, in der der Landesbedienstete eingestuft ist, nicht übersteigen. Es ist dabei auf die Art und den Umfang der außergewöhnlichen Belastungen einerseits und andererseits auf die Stellenbewertung sowie Möglichkeiten, die außergewöhnlichen Belastungen auszugleichen, Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 74 LBedG 2000


(1) Dem Landesbediensteten gebührt eine Kinderzulage für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind, sofern für das Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen gebührt die Kinderzulage weiters für jedes sonstige Kind, das dem Haushalt des Landesbediensteten angehört und von ihm überwiegend erhalten wird.

(2) Besteht kein Anspruch nach Abs. 1, so gebührt dem Landesbediensteten für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind – sowie für ein sonstiges Kind, wenn es seinem Haushalt angehört und von ihm überwiegend erhalten wird – dennoch eine Kinderzulage, sofern das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)

wenn es den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht;

oder

b)

wenn es die Schul- oder Berufsausbildung, den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst beendet hat, für die Zeit, höchstens jedoch für drei Monate, zwischen der Beendigung und dem frühestmöglich erfolgten erneuten Beginn bzw. der Fortsetzung einer solchen Tätigkeit.

Ein freiwilliger sozialer Dienst ist dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst nach lit. a und b gleichzuhalten. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder durch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Weiters gebührt eine Kinderzulage für ein Kind, das aufgrund einer Behinderung, die vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

(4) Für ein Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Kinderzulage auch gewährt werden, wenn sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(5) Für ein Kalenderjahr, in dem das Kind oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner ein Einkommen bezogen hat, das die für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 maßgebliche Obergrenze übersteigt, gebührt keine Kinderzulage nach den Abs. 2 bis 4.

(6) Die Kinderzulage besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 57,61 Euro und erhöht sich für das erste Kind um 65,66 Euro, für das zweite um 66,40 Euro, für das dritte um 70,12 Euro sowie für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 72,64 Euro. Die Kinderzulage gebührt in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.

(7) Für einen Landesbediensteten mit herabgesetzter Wochenarbeitszeit kann abweichend vom Grundsatz der Aliquotierung nach § 62 Abs. 2 letzter Satz mit Verordnung der Landesregierung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit ein Mindestbetrag festgelegt werden, der jedenfalls als Kinderzulage gebühren soll.

(8) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur ein Mal. Hätten mehrere Personen für das Kind Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, gebührt die Kinderzulage dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört; bei gemeinsamem Haushalt der Bediensteten geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche jener des älteren Bediensteten vor. Dies gilt nicht, wenn ein Bediensteter auf seinen Anspruch verzichtet. Der Sockelbetrag gebührt je Haushalt nur ein Mal.

(9) Hat ein Landesbediensteter aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung, so gebührt die Kinderzulage nur soweit, dass in Summe 100 % des Betrages nach den Abs. 6 und 7 nicht überschritten werden.

(10) Dem Haushalt des Landesbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung die Wohnung mit dem Landesbediensteten teilt oder sich aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder einer Behinderung an einem anderen Ort aufhält.

(11) Der Landesbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen eines Monats nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen eines Monats nach Kenntnis dem Dienstgeber zu melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 68/2010, 36/2011, 30/2012

§ 76 LBedG 2000


(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:

a)

Überstundenvergütung, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung für Überstunden durch Überstundenvergütung erfolgt;

b)

Mehrstundenvergütung, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung für Mehrstunden durch Mehrstundenvergütung erfolgt;

c)

Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind;

d)

Bereitschaftszulage für die Leistung von Bereitschaftsdienst;

e)

Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind;

f)

Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel zugrunde zu legen; die Fahrtkostenvergütung darf die Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg jedoch nicht übersteigen;

g)

Entschädigung für Nebentätigkeiten;

h)

Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus, so ist die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen;

i)

Entschädigung für Referententätigkeit, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil der dienstlichen Aufgaben ist;

j)

einmalige Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen;

k)

Schmutzzulagen für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind;

l)

Erschwerniszulagen für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind;

m)

Gefahrenzulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind;

n)

Entschädigungen für besondere Aufwendungen, die für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Landesbediensteten unbedingt erforderlich sind oder sonst im dienstlichen Interesse gelegen sind.

(2) Nebenbezüge gemäß Abs. 1 lit. k, l, m und n gebühren nur dann, wenn diese besonderen Umstände nicht bereits in der Stellenbewertung berücksichtigt wurden.

(3) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.

(4) Macht die Anwendung des § 52 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Landesbedienstete Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011

§ 77 LBedG 2000


(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes, der ihm aus Anlass einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle, einer Dienstzuteilung oder Versetzung entsteht. Hiebei sind insbesondere die Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für Verpflegung und für Unterbringung abzugelten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Arten von Reisegebühren, deren Ausmaß und Anspruchsvoraussetzungen zu erlassen.

§ 78 LBedG 2000


(1) Der Dienstgeber hat dem Landesbediensteten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Sachbehelfe, wie etwa Dienstkleidung beizustellen. An Stelle der Gewährung von Sachbehelfen kann zur Deckung des dem Landesbediensteten aus der notwendigen Anschaffung entstandenen Mehraufwandes auch eine finanzielle Entschädigung gewährt werden.

(2) Werden einem Landesbediensteten Sachleistungen (Dienstwohnung, Werkswohnung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) gewährt, so hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die dem Land erwachsenen Beschaffungskosten, die örtlichen Verhältnisse und Ähnliches zu bemessen ist.

(3) Dem Landesbediensteten kann eine Dienst- oder Werkswohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Landesbediensteten im unbedingten dienstlichen Interesse zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben von Amts wegen zugewiesen wird und die er beziehen muss. Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Landesbediensteten auf Antrag zugewiesen werden kann und deren Bezug zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht unbedingt notwendig ist.

(4) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet. Der Landesbedienstete oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen des Dienstgebers die Wohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet, wenn eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist oder wenn eine den Interessen der Landesverwaltung besser dienende Verwendung derselben erfolgen soll. Die Frist zur Räumung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hierdurch ein Bestandsverhältnis begründet wird, eine Vergütung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Dienst- oder Werkswohnung oder des Grundstückes zu entrichten wäre. Die Abs. 3 und 4 gelten im Falle einer Grundstücksnutzung sinngemäß. Die Pflicht zur Räumung gilt auch für die mit dem Landesbediensteten in dieser Wohnung lebenden Personen.

(5) Die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder die Inanspruchnahme einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b oder einer Bildungskarenz nach § 87a bildet keinen Grund für die Einstellung oder die Schmälerung von Sachleistungen, die vom Landesbediensteten oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden. Der Landesbedienstete hat jedoch die für die Sachleistung festgesetzte Vergütung monatlich an das Land zu entrichten, widrigenfalls die Sachleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 49/2015

§ 79 LBedG 2000


(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Landesbediensteten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuss bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Landesbedienstete kann jedoch den Bezugsvorschuss vorzeitig zurückzahlen.

(2) Solange ein Bezugsvorschuss nicht vollständig zurückbezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.

(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Landesbediensteten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die noch bestehenden Geldansprüche des Verstorbenen herangezogen werden.

(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden alle noch ausstehenden Rückzahlungen sofort fällig und sind aus dem pfändbaren Teil der dem Landesbediensteten noch zustehenden Geldansprüche abzudecken.

§ 80 LBedG 2000


(1) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, kann dem Landesbediensteten oder seinen Hinterbliebenen zur Linderung eines vorübergehenden Notstandes eine außerordentliche, nicht zurückzuzahlende Aushilfe gewährt werden.

(2) Dem Landesbediensteten sind die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn die Prozessführung ganz oder zum Teil im dienstlichen Interesse gelegen ist.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, kann zur Linderung einer andauernden Notlage auch ein laufender, jederzeit widerrufbarer Unterhaltsbeitrag bewilligt werden:

a)

einem entlassenen Landesbeamten, der den Anspruch auf Ruhebezug bereits erworben hatte, bis höchstens zur Hälfte des Ruhebezuges, den er zuletzt bezogen hat oder hätte beziehen können, wenn er im Zeitpunkt der Entlassung in den Ruhestand versetzt worden wäre;

b)

den schuldlosen Angehörigen eines entlassenen Landesbeamten von dessen Ableben an oder, wenn dem Entlassenen kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, von der Einstellung seiner Bezüge an bis höchstens zum Ausmaß der Versorgungsgenüsse, die ihnen gebührt hätten, wenn der Entlassene unmittelbar vor seiner Entlassung gestorben wäre.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 65/2019

§ 82 LBedG 2000


(1) Die Überprüfungskommission erstattet Gutachten

a)

darüber, ob die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß § 69 Abs. 2 lit. a vorliegen,

b)

darüber, ob eine Rückstufung gemäß § 69 Abs. 2 lit. a aus unsachlichen Motiven erfolgt ist oder eine Rückstufung nach § 69 Abs. 2 lit. c deshalb erfolgt ist, weil eine befristete Betrauung mit einer Stelle aus unsachlichen Motiven nicht verlängert wurde,

c)

darüber, ob ein Landesbediensteter entgegen der Bestimmung des § 64 Abs. 7 nicht einer seiner Verwendung entsprechenden Modellstelle zugeordnet wurde,

d)

im Rahmen der Überprüfung einer Verwendungsbeurteilung (§ 13) sowie

e)

darüber, ob ein Landesbediensteter durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine Meldung nach § 38a benachteiligt wurde.

Im Falle einer Rückstufung um nur eine Gehaltsklasse sind nur Gutachten nach lit. b zu erstatten.

(2) Der Landesbedienstete kann ein Gutachten der Überprüfungskommission nach Abs. 1 beantragen. Anträge auf Gutachten nach lit. a und b sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Rückstufung zu stellen. Die Überprüfungskommission erstattet über Ersuchen des Dienstgebers Gutachten nach Abs. 1 lit. a bis c.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c und e hat der Dienstgeber dem Landesbediensteten mitzuteilen, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht. In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und e hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.

(4) Die Überprüfungskommission besteht aus einer mit Organisationsfragen vertrauten Person als Vorsitzendem sowie vier weiteren Personen. Die Kommission kann eine Person mit der Berichterstattung betrauen. Diese Person muss der Kommission nicht angehören.

(5) Die Mitglieder der Überprüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Personalvertretung ist vor der Bestellung zu hören, wobei dieser eine Frist von vier Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme einzuräumen ist.

(6) Die Überprüfungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen oder Experten beiziehen oder sonstige Erhebungen tätigen. Sie hat das Recht, in alle für die Einstufung und Verwendungsbeurteilung von Landesbediensteten maßgeblichen Akten Einsicht zu nehmen. Die von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 betroffenen Landesbediensteten, die Personalabteilung des Amtes der Landesregierung sowie die Personalvertretung der Landesbediensteten sind zu hören. Der Personalvertretung der Landesbediensteten ist zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihres Anhörungsrechtes Akteneinsicht zu gewähren.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überprüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit (§ 22). Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 AVG. Die Überprüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überprüfungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Überprüfungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 36/2009, 35/2013, 65/2019

§ 82a LBedG 2000


(1) Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.

(2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 57

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60

Verjährung –

§ 61

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 62

Dienstbezüge –

mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m.

§ 63

Gehalt –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, sowie der Abweichung zu Abs. 3, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“).

§ 64

Modellstellen –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Abs. 2, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Abs. 3, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Abs. 4 bzw. Abs. 5, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist.

§ 65

Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderen Qualifikation –

§ 66

Erfahrungsanstieg –

mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Satz.

§ 69

Rückstufung – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d.

§ 70

Sonderzahlung –

§ 73

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

§ 74

Kinderzulage –

§ 76

Nebenbezüge –

§ 77

Reisegebühren –

§ 78

Sachleistungen –

§ 79

Bezugsvorschuss –

§ 80

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

§ 82

Überprüfungskommission –

mit der Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019

§ 82b LBedG 2000


(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 63 und 66 Abs. 1 erster Satz, bestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema für Ausbildungsärzte“). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.

(2) Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019

§ 82c LBedG 2000


(1) Für Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, und die keine Erklärung nach § 111d abgegeben haben, wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 57

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60

Verjährung –

§ 61

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 69

Rückstufung –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass als Rückstufung gilt: die Einstufung des Landesbediensteten in eine niedrigere Gehaltsklasse aufgrund der Betrauung mit einer Stelle, die in eine niedrigere Gehaltsklasse eingereiht ist oder aufgrund der Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des § 82f die Einstufung des Landesbediensteten in die niedrigere Gehaltsklasse ergibt; davon ausgenommen ist die Probezeit gemäß § 82j Abs. 3.

§ 70

Sonderzahlung –

§ 72

Stellvertreterzulage –

§ 73

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

§ 74

Kinderzulage –

§ 76

Nebenbezüge –

§ 77

Reisegebühren –

§ 78

Sachleistungen –

§ 79

Bezugsvorschuss –

§ 80

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

§ 82

Überprüfungskommission –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden ist und die Überprüfungskommission auch ein Gutachten darüber erstattet, ob die Stelle, die ein Landesbediensteter bekleidet, nach Maßgabe der §§ 127 Abs. 3 iVm 82f Abs. 1 unrichtig bewertet oder in eine unrichtige Gehaltsklasse eingereiht ist sowie darüber, ob ein Landesbediensteter in Anwendung des § 82e Abs. 2 zweiter Satz in eine unrichtige Gehaltsklasse eingestuft wurde; weiters mit der Abweichung zu Abs. 2, dass die Überprüfungskommission in diesen Fällen auch über Ersuchen des Dienstgebers ein Gutachten erstattet; schließlich mit der Abweichung zu Abs. 3, dass der Dienstgeber in diesen Fällen dem Landesbediensteten mitzuteilen hat, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht; im zweitgenannten Fall hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 82d LBedG 2000


(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen, nach Maßgabe der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Leistungsprämie sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.

(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Zulage gemäß § 82h Abs. 2, Ausgleichszulage gemäß § 82j Abs. 3 und 4, Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9, Stellvertreterzulage gemäß § 72, Zulagen gemäß § 73, Kinderzulage gemäß § 74, sowie Teuerungszulagen und besondere Zulagen gemäß Abs. 3). Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a oder 87b herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.

(3) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 62 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 62 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 62 Abs. 5 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 82e LBedG 2000


(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in die der Landesbedienstete eingestuft ist, bestimmt.

(2) Der Landesbedienstete wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, in jene Gehaltsklasse eingestuft, in die seine Stelle eingereiht ist. Wenn ein Bediensteter zwei oder mehrere Stellen besetzt, die in unterschiedliche Gehaltsklassen eingereiht sind, erfolgt die Einstufung des Bediensteten in jene Gehaltsklasse, die sich aus der in sinngemäßer Anwendung des § 82f erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibt.

(3) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.

(4) In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über insgesamt 11 weitere Gehaltsstufen möglich.

(5) Der Gehalt ist in der Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema alt“).

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 82f LBedG 2000


(1) Die Stellen sind, wobei die Kriterien ausgehend von der Gesamtsumme von 1000 Gewichtspunkten entsprechend der beigefügten Punktezahl gewichtet werden, nach folgenden Kriterien zu bewerten:

a)

Ausbildung und Erfahrung – 240 Gewichtspunkte,

b)

geistige Anforderungen – 280 Gewichtspunkte,

c)

Verantwortung – 330 Gewichtspunkte,

d)

psychische Belastung – 60 Gewichtspunkte,

e)

körperliche Anforderungen und Belastungen – 50 Gewichtspunkte,

f)

Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen – 40 Gewichtspunkte.

Die näheren Voraussetzungen der Bewertung und Einreihung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

(2) Der Einreihungsplan gemäß Anlage 9 bildet die Struktur der Stellen ab. Er enthält die Gehaltsklassen 1 bis 29 und ist nach den Funktionsbereichen „Führung”, „Verwaltung”, „Technik/Handwerk” und „Andere”, sowie in Richtpositionsketten gegliedert.

(3) Richtpositionen sind abstrakte Funktionen. Gleichartige Funktionen mit unterschiedlichen Anforderungen sind im Einreihungsplan zu Richtpositionsketten zusammengefasst. Richtpositionsketten erstrecken sich über mehrere Gehaltsklassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Richtpositionen zum Zwecke der Einreihung aller Stellen näher umschreiben (Richtpositionsumschreibungen).

(4) Jede Stelle ist auf der Grundlage der Richtpositionsumschreibungen (Abs. 3) und der in Abs. 1 festgelegten Grundsätze in eine der 29 Gehaltsklassen des Einreihungsplanes (Abs. 2) einzureihen. Die Landesregierung hat die Einreihung aller Stellen durch Verordnung in einem Stellenplan festzulegen. Der Dienstgeber kann, wenn dies aufgrund von Aufgaben- oder Organisationsänderungen erforderlich ist, vorübergehende Zuordnungen von Stellen in Abweichung von dieser Verordnung, höchstens jedoch auf die Dauer von einem Jahr vornehmen. Bei Änderungen der Verordnung ist von der Landesregierung zu berücksichtigen, wie die Aufgaben der Landesverwaltung zunehmen oder abnehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 4/2022

§ 82g LBedG 2000


(1) Der Landesbedienstete ist bei seiner Einstellung, sofern er über keine nach § 82h anrechenbare Berufserfahrung verfügt, ungeachtet der Zuordnung seiner Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse in eine der folgenden Gehaltsklassen (Anlaufpool) einzustufen:

a)

Gehaltsklasse 1 für Mitarbeiter, die über keinen Abschluss nach lit. b bis d verfügen (Anlaufpool 1);

b)

Gehaltsklasse 4 für Absolventen berufsbildender mittlerer Schulen und berufsbildender Pflichtschulen sowie Mitarbeiter mit Lehrabschlüssen (Anlaufpool 2);

c)

Gehaltsklasse 7 für Absolventen allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schulen oder Akademien (Anlaufpool 3); den Absolventen allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schulen gleichzusetzen sind Mitarbeiter, die eine Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt haben;

d)

Gehaltsklasse 13 für Personen mit einer abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulbildung (Anlaufpool 4).

Die Einstufung in eine der in lit. b bis d angeführten Gehaltsklassen erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung des Landesbediensteten für seine Verwendung von Bedeutung ist. Ansonsten ist bei der Einstufung in einen Anlaufpool jene Ausbildung heranzuziehen, die den Anforderungen seiner Verwendung üblicherweise entspricht.

(2) Der Landesbedienstete, der in einen Anlaufpool eingestuft ist, kann, wenn er sich als entsprechend geeignet erwiesen hat, nach frühestens einem Jahr in die Gehaltsstufe 1 der nächsthöheren Gehaltsklasse eingestuft werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er nach jeweils einem weiteren Jahr zwei Gehaltsklassen höher eingestuft werden, bis er jene Gehaltsklasse erreicht, in die seine Stelle eingereiht ist. Der § 82e Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verbrachten Zeiten dürfen mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.

(4) Dem Landesbediensteten, der bei seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens zwei und weniger als vier Jahren verfügt, können diese Zeiten auf die Zeit und den Lauf im Anlaufpool angerechnet werden. Zeiten einer Gerichtspraxis oder eines Verwaltungspraktikums sind jedenfalls anzurechnen. Der Landesbedienstete ist allen diesen Fällen nach Maßgabe des Abs. 2 zu behandeln.

(5) Der Aufstieg aus dem Anlaufpool wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt

a)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes der Aufstieg aus dem Anlaufpool oder einer Anlaufklasse gehemmt ist;

b)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Gehaltsstufen (Erfahrungsanstieg) oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit;

c)

durch eine auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautende Verwendungsbeurteilung, solange die Verwendungsbeurteilung nicht mindestens auf „aufgewiesenen Arbeitserfolg” lautet;

d)

während der Dauer einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

(6) Mit dem Wegfallen einer Hemmung des Aufstiegs gemäß Abs. 5 kann der Landesbedienstete nach Maßgabe des Abs. 2 in jene Gehaltsklasse aufsteigen, in die seine Stelle eingereiht ist.

(7) Der Aufstieg in höhere Gehaltsklassen nach Abs. 2 bis 6 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die vorgesehene Frist abgelaufen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 82h LBedG 2000


(1) Der Landesbedienstete, der bei seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens vier Jahren nachweist, ist zwei Gehaltsklassen unterhalb jener Gehaltsklasse einzustufen, in die seine Stelle eingereiht ist.

(2) Soweit dies zur Gewinnung eines besonders qualifizierten Bediensteten erforderlich ist, kann die Einstufung auch in die nächsthöhere Gehaltsklasse oder jene Gehaltsklasse erfolgen, in die seine Stelle eingereiht ist. Einem solchen Landesbediensteten kann auch eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt in der höchsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse gewährt werden. Die Zulage ist nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge im Rahmen des Erfahrungsanstieges oder eines Aufstieges in höhere Gehaltsklassen mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen.

(3) Der Landesbedienstete, der in eine Anlaufklasse eingestuft ist, kann außer den Fällen des Abs. 2 erster Satz nach frühestens zwei Jahren jene Gehaltsklasse erreichen, in die seine Stelle eingereiht ist. Bei entsprechendem Erfolg seiner bisherigen Verwendung kann er in Jahresschritten in die jeweils nächsthöhere Gehaltsklasse eingestuft werden. Die Zeit in der Anlaufklasse darf jedoch, mit Ausnahme der Fälle, die sich unter sinngemäßer Anwendung des § 82g Abs. 5 ergeben, nicht länger als vier Jahre betragen. § 82g Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 82i LBedG 2000


(1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Landesbedienstete erstmals in die Gehaltsklasse eingestuft ist, in die seine Stelle eingereiht ist.

(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt:

a)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist,

b)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonats an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit,

c)

solange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet.

(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.

(4) Hat der Landesbedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten, so kann ihm in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Abs. 2 lit. b und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung angerechnet werden.

(5) Die Vorrückung nach Abs. 1 bis 4 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Vorrückungsfrist abgelaufen ist.

(6) Abweichend von Abs. 1 findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 145 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 29, Gehaltsstufe 12.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 82j LBedG 2000


(1) Der Landesbedienstete erreicht eine höhere Gehaltsklasse durch Betrauung mit einer Stelle, die in diese Gehaltsklasse eingereiht ist, oder durch die Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des § 82f die Einstufung des Landesbediensteten in die höhere Gehaltsklasse ergibt.

(2) Der Landesbedienstete ist beim Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse in die nächsthöhere als jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen am geringsten über seinem bisherigen Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen liegt.

(3) Wenn ein Landesbediensteter neu mit einer Stelle betraut wird, die mindestens zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist, so bleibt er für eine Probezeit von einem Jahr in der bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit, höchstens aber auf Dauer der Betrauung mit dieser Funktion, eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Abs. 2 ergebenden Einstufung. Nach Ablauf der Probezeit ist der Landesbedienstete so einzustufen, als ob er von Beginn an in die höhere Gehaltsklasse eingereiht worden wäre.

(4) Wird ein Landesbediensteter zur Vertretung eines abwesenden Landesbediensteten befristet auf die Dauer der Abwesenheit mit einer höher eingereihten Stelle betraut, bleibt er in seiner bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Abs. 2 ergebenden Einstufung.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 82k LBedG 2000


(1) Dem Landesbediensteten kann nach Maßgabe der Erfüllung seiner Aufgaben eine Leistungsprämie in der Höhe von höchstens 5 v.H. seiner jährlichen Monatsbezüge ohne Kinderzulage, jedoch zuzüglich der Sonderzahlungen gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Der prozentuelle Durchschnitt der in einer Dienststelle, im Amt der Landesregierung in einer Abteilung, gewährten Leistungsprämien darf 50 v.H. des gemäß Abs. 1 möglichen Höchstbetrages nicht übersteigen.

(3) Die Leistungszulage ist jährlich für das vergangene Jahr zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 83 LBedG 2000


Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Landesbediensteten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seinem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß § 84 geahndet wurde.

§ 84 LBedG 2000


(1) Die Vorgesetzten des Landesbediensteten haben das Recht, ihm Ungehörigkeiten in seiner Amtsführung auszustellen oder ihm wegen geringfügiger Verletzungen der ihm obliegenden Pflichten eine mündliche Rüge zu erteilen.

(2) Ausstellungen und Rügen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluss auf die Verwendungsbeurteilung und die Leistungsprämie, keine dienstrechtlichen Folgen.

§ 85 LBedG 2000


(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.

(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer oder auf einen sonst objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist. Weitere Befristungen sind zulässig

a)

ein Mal um die Dauer von höchstens zwei Jahren;

b)

wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient; oder

c)

wenn in besonderen Fällen für die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses sonstige sachliche Gründe vorliegen, insbesondere bei weiterer Betrauung mit einer gesetzlich befristeten Funktion.

(3) Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung nach Abs. 2 unmittelbar fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.

(4) Durch die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit begründet worden sind, nicht berührt.

(5) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn einer Dienstfreistellung nach § 51 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.

(6) Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Abs. 5 liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der Landesangestellten liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer einer Vertretung oder zu Ausbildungszwecken begründet wurde.

(7) Der Dienstgeber hat Landesangestellte mit einem auf eine bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnis in geeigneter Weise über frei werdende Stellen, die auf unbestimmte Zeit besetzt werden sollen, zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 86 LBedG 2000


(1) Den Landesangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:

a)

der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,

b)

die in Aussicht genommene Verwendung bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist,

c)

die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesangestellte eingestuft ist,

d)

der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,

e)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,

f)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind,

g)

der Hinweis, an welchem Ort oder welchen Orten der Dienst zu leisten ist.

(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

§ 87 LBedG 2000


(1) Ist der Landesangestellte, nachdem er seinen Dienst bereits angetreten hat, infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf seine vollen Monatsbezüge und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn das Dienstverhältnis aber schon fünf Jahre gedauert hat bis zur Dauer von drei Monaten und wenn es schon zehn Jahre gedauert hat bis zur Dauer von sechs Monaten.

(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles oder gemäß Abs. 6 ein, so gilt sie für den Anspruch auf die Weitergewährung der Dienstbezüge als Fortsetzung der vorangegangenen Dienstverhinderung. Dies gilt nicht, soweit die Dienstverhinderung durch eine Berufskrankheit oder einen Unfall im Dienst verursacht ist.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die im Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Landesangestellten für die darüber hinausgehenden Zeiträume bis zum Höchstmaß von 12 Monaten ab dem Tag der Dienstverhinderung 50 v.H. der Bezüge und der Sonderzahlungen. Bei der Berechnung dieser Frist sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Zeiten vorangegangener Dienstverhinderungen dem Beginn der letzten Dienstverhinderung voranzustellen.

(4) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Landesangestellte nicht selbst vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 bis 3 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil weitergewährt werden, wenn soziale Rücksichten dies rechtfertigen.

(5) Die Ansprüche nach Abs. 1 bis 4 sind an den Fortbestand des Dienstverhältnisses gebunden, sofern nicht nach Abs. 4 etwas anderes bestimmt wird.

(6) Ist der Landesangestellte nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung, abgesehen vom Falle des Abs. 1, durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so behält er für die Dauer einer solchen Dienstverhinderung den Anspruch auf seine Monatsbezüge und auf Sonderzahlung bis zur Höchstdauer von zwei Wochen im vollen und bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Wochen im halben Ausmaß weiter.

(7) Weiblichen Landesangestellten gebühren für die Zeit, während der sie aus Anlass einer Schwangerschaft oder Niederkunft vom Dienst freigestellt sind, keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder dienstrechtlichen Krankenfürsorge für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Monatsbezüge zuzüglich Sonderzahlungen und Nebenbezüge für vermehrte Dienstleistung erreichen. Ist dies, bezogen auf den gesamten Zeitraum des Bezuges der erwähnten Barleistungen, nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf diese Bezüge.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 87a LBedG 2000


(1) Im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, kann zwischen dem Dienstgeber und einem Landesangestellten eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung der Wochenarbeitszeit vereinbart werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Eine neuerliche Bildungskarenz bzw. –teilzeit kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz oder -teilzeit vereinbart werden.

(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(3) Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen.

(4) Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eines in eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 51 oder vergleichbaren Vorschriften ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit unwirksam.

(5) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Von dieser Rechtsfolge kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Dienstgeber ein besonderes Interesse an der Inanspruchnahme der Bildungskarenz durch den Dienstnehmer hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 22/2002, 30/2012, 35/2013, 49/2015

§ 87b LBedG 2000


Landesangestellten kann im Sinne von § 13a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 88 LBedG 2000


(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch

a)

den Austritt,

b)

die Entlassung,

c)

Zeitablauf,

d)

Kündigung,

e)

einvernehmliche Auflösung,

f)

den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 89 LBedG 2000


(1) Der Landesangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, also zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

(2) Der Landesangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz nach § 49 spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz bestimmen.

(3) Der Landesangestellte, der das Anfallsalter für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat, ist mit Ablauf des dritten Monats, der der Erklärung folgt, zum Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015

§ 90 LBedG 2000


(1) Der Dienstgeber ist zur Entlassung des Landesangestellten, d. h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, bei Vorliegen wichtiger Gründe berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

a)

wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Landesangestellte die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b)

wenn sich der Landesangestellte einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zu Schulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;

c)

wenn der Landesangestellte seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

d)

wenn der Landesangestellte sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;

e)

wenn der Landesangestellte eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.

(2) Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. Im Falle eines Amtsverlustes gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gilt das Dienstverhältnis mit der Zustellung des strafgerichtlichen Urteiles als im Sinne einer Entlassung aufgelöst.

§ 91 LBedG 2000


(1) Wenn das Dienstverhältnis des Landesangestellten vorzeitig beendigt wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Landesangestellten unberührt.

(2) Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Landesbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf die Dienstbezüge für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Befristung oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat diese Einrechnung zu unterbleiben.

(3) Wenn der Landesangestellte das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig auflöst, so haftet er dem Land für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.

§ 92 LBedG 2000


(1) Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Landesangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen in § 88 angeführten Grund aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 sind dem Landesangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach § 93 Abs. 3 entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011, 49/2015

§ 93 LBedG 2000


(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.

(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonats, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat,

nach zweijähriger Dienstzeit

zwei Monate,

nach fünfjähriger Dienstzeit

drei Monate,

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate,

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

(4) Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(5) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 94 LBedG 2000


(1) Nach mindestens fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur mehr mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Ein Grund, der den Dienstgeber insbesondere zur Kündigung berechtigt, liegt vor:

a)

aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;

b)

nicht aufgewiesener Arbeitserfolg im Sinne einer Verwendungsbeurteilung gemäß § 13 Abs. 1 lit. c;

c)

gröblich pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;

d)

Vollendung des 65. Lebensjahres;

e)

Bedarfsmangel, der voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, sofern der Landesangestellte nicht bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Landesangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.

(3) Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes kann das Dienstverhältnis eines Landesangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Der Landesangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im § 15 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst. Diese Bestimmungen gelten für den Zivildienst sinngemäß.

(4) Weibliche Landesangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft sowie während einer Karenz oder eines Karenzteiles oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 49 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung dem Dienstgeber bekannt gegeben wird. Wendet die Landesangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die Landesangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Hat die Landesangestellte zugunsten des Vaters auf Karenz verzichtet oder keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung. Nimmt die Landesangestellte bei Teilung ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch oder nimmt sie eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, so beginnt der Kündigungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf eine Karenz nach § 43 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.

(5) Der männliche Landesangestellte, der eine Frühkarenz, eine Karenz, einen Karenzteil oder eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 49 in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, des Karenzteiles oder mit der Erklärung, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jeweils jedoch frühestens vier Monate vor Antritt der Frühkarenz, der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung und keinesfalls vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Frühkarenz, der Karenz, dem Ende des jeweiligen Karenzteiles, wenn die Karenz geteilt wird, dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder in einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter in Anspruch genommen wird.

(6) Der Kündigungsschutz nach den Abs. 4 und 5 gilt auch während eines Rechtsstreites nach § 49 Abs. 10, wenn der Landesangestellte die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.

(7) Der Landesbedienstete darf ab Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Familienhospizkarenz gemäß § 42a bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam nicht gekündigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012

§ 95 LBedG 2000


Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 62 Abs. 2, §§ 82a iVm 62 Abs. 2 sowie § 82d Abs. 2           b)           abweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 42c, einer Bildungsteilzeit nach § 87a und einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 87b als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen,

c)

anstelle des § 7 Abs. 5 BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“,

d)

anstelle des § 7 Abs. 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 42b und einer Frühkarenz nach § 42d, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß „§ 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 87a Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Landesangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“,

e)

im § 7 Abs. 7 BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Abs. 5, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach lit. c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. c geleisteten Beiträge vom Landesangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“,

f)

abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Landesangestellte durch die Landesregierung nach Anhörung der Personalvertretung oder des Betriebsrates, der die Landesangestellten vertritt, zu erfolgen,

g)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 42c, 49 und 53 ausgenommen,

h)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 90 und bei einem Austritt, der nicht nach § 89 berechtigt ist,

i)

die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 25/2003, 24/2009, 30/2012, 35/2013, 49/2015, 65/2019

§ 96 LBedG 2000


(1) Einem Landesbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

a)

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

b)

auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Landesbediensteten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Bedienstete dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten.

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

a)

dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder

b)

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 12, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“ nicht übersteigt.

(3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019

§ 97 LBedG 2000


§ 97*)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des
Landesbedienstetengesetzes 1988

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden:

§ 23 – Übertritt in den Ruhestand –

§ 24 – Versetzung in den Ruhestand –

mit der Abweichung, dass einer auf „nicht genügend“ lautenden Dienstbeurteilung eine auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautende Verwendungsbeurteilung gleichzusetzen ist.

§ 25 – Auflösung des Dienstverhältnisses –

§ 26 – Austritt –

§ 27a – Folgebeschäftigung –

§ 30 – Amtsverschwiegenheit –

§ 47 – Alterskarenz –

§ 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung –

§ 70 – Ruhebezugsbeitrag –

§ 75 – Abfertigung des Ruhebezugs –

§ 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse –

§ 76 – Ruhebezug –

§ 76a – Abschläge –

§ 76b – Ruhebezugssicherungsbeitrag –

§ 77 – begünstigte Bemessung des Ruhebezugs –

§ 78 – Ruhebezugvordienstzeiten –

§ 79 – Ruhebezugzulage –

§ 81 – Ablösung des Ruhebezuges –

§ 82 – Ruhebezugsvorschuss –

§ 82a – Anpassung des Ruhebezuges –

§ 82b – Verwendung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch –

§ 82c - Parallelrechnung –

§ 82d – Ruhebezugskonto –

§ 83 – Witwen- und Witwerversorgungsgenuss –

§ 84 – Begünstigte Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses –

§ 85 – Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss –

§ 85a – Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses –

§ 85b – Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses –

§ 85c – Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses –

§ 85d – Meldung des Einkommens –

§ 86 – Übergangsbeitrag –

§ 87 – Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten –

§ 88 – Waisenversorgungsgenuss –

§ 89 – Versorgungsgenusszulage –

§ 90 – Vorschuss für Hinterbliebene –

§ 92 – Abfertigung –

§ 93 – Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung –

§ 94 – Todesfallbeitrag –

§ 94a – Anpassung des Versorgungsgenusses –

§ 94b – Eingetragene Partnerschaft –§ 94b – Eingetragene Partnerschaft –

§ 144 – Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten –

§ 147 – Abs. 1 bis 11 – Übergangsbestimmungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 22/2002, 24/2009, 25/2011, 30/2012, 35/2013, 49/2015

§ 102 LBedG 2000


In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden:

§ 103 – Ordnungsstrafen –

§ 106 – Dienststrafkammer –

§ 107 – Ankläger –

§ 108 – Verteidiger –

§ 109 – Einleitung des Dienststrafverfahrens –

§ 110 – Untersuchung, Untersuchungsführer –

§ 111 – Einstellungsbeschluss, Verweisung, Ablehnung von Mitgliedern der Dienststrafkammer –

§ 112 – Mündliche Verhandlung –

§ 113 – Dienststraferkenntnis –

§ 114 – Zuständigkeit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht –

§ 115 – Vollziehung des Dienststraferkenntnisses –

§ 118 – Verjährung, Tilgung –

§ 119 – Verfahrensvorschriften –

§ 119a – Verwendung personenbezogener Daten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2007, 44/2013, 49/2015

§ 103 LBedG 2000


(1) Wenn die von einem Landesbeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Landesbeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 109 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 1988 das Dienststrafverfahren einzuleiten.

(2) Gegen einen Landesbeamten des Ruhestandes ist das Dienststrafverfahren durchzuführen

a)

wegen eines im Dienststand begangenen, erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt gewordenen Dienstvergehens,

b)

wenn er die Zuerkennung eines ihm nicht gebührenden Ruhebezugs erschlichen hat,

c)

wenn er die nach diesem Gesetz auch einem Landesbeamten des Ruhestandes obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

(3) Dienststrafen sind:

a)

die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezugs),

b)

die Rückstufung,

c)

die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug,

d)

die Entlassung.

(4) Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezugs) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulage zu betragen und ist für die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen.

(5) Bei der Rückstufung ist auszusprechen, in welche Gehaltsklasse und Gehaltsstufe der Beschuldigte einzureihen ist und für welchen Zeitraum der Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse ausgeschlossen ist. Dieser Zeitraum muss mindestens fünf Jahre betragen.

(6) Die Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand hat die Minderung des Ruhebezugs mindestens 10 v.H. und höchstens 60 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulage zu betragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2007, 68/2010

§ 104 LBedG 2000


§ 104*)
Verwaltungspraktikum

(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.

(2) Die Zulassung zum Verwaltungspraktikum erfolgt durch die unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 und 5 zuständige Behörde. Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Verwaltungspraktikum ist auf die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu befristen. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015

§ 105 LBedG 2000


(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulage. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 70 gilt sinngemäß.

(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro Kalendermonat. § 40 Abs. 6, 8, 8a und 10 gilt sinngemäß.

(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen.

(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des § 51 freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag und keine Sonderzahlungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages zuzüglich Sonderzahlungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag zuzüglich Sonderzahlungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010, 49/2015, 29/2019, 65/2019

§ 106 LBedG 2000


Von den für die Landesbediensteten geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auf die Verwaltungspraktikanten anzuwenden:

§ 4 – Zuständige Organe, Dienstbehörde –

§ 6 – Gleichbehandlungsgebot –

§ 17 – Allgemeine Dienstpflichten –

§ 18 – Geschenkannahme –

§ 21 – Weisungsgebundenheit –

§ 22 – Amtsverschwiegenheit –

§ 24 – Arbeitszeit –

mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen.

§ 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 26 – Ruhepausen –

§ 27 – Tägliche Ruhezeiten –

§ 28 – Wochenruhezeit –

§ 29 – Nachtarbeit –

§ 30 – Ausnahmebestimmungen –

§ 31 – Abwesenheit vom Dienst –

§ 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

§ 36 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 38 – Meldepflichten –

§ 38a – Schutz vor Benachteiligung –

§ 40a – Pflegeurlaub –

§ 41 – Sonderurlaub –

§ 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten –

§ 52 – Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 55 – Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes –

§ 56 – Schadenersatz im Zusammenhang mit sexueller Belästigung –

§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 76 – Abs. 1 lit. e – Fahrtkostenvergütung –

§ 77 – Reisegebühren –

§ 95 – Abfertigung –, sofern das Verwaltungspraktikum nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 17/2005, 35/2013, 49/2015

§ 107 LBedG 2000


(1) Das Verwaltungspraktikum wird beendet

a)

durch Zeitablauf,

b)

durch Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder der Landesregierung.

(2) Die schriftliche Erklärung beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung des Verwaltungspraktikanten ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums beim Amt der Landesregierung einzubringen. Die Erklärung der Landesregierung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem § 90 Abs. 1 lit. a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann die Landesregierung das Verwaltungspraktikum mit sofortiger Wirkung für beendet erklären; das letztere gilt sinngemäß auch für den Verwaltungspraktikanten.

§ 107a LBedG 2000


Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003

§ 107b LBedG 2000


Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen, gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

a)

Die §§ 1, 6 Abs. 4, 7 Abs. 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 2 vierter bis sechster Satz, Abs. 3 und 4 sowie 14 Abs. 2 Z. 1 letzter Halbsatz und Z. 4 letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.

b)

Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 BMSVG nach § 44 Abs. 8 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zu berechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

§ 108 LBedG 2000


(1) Die Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung muss bis zum 15. Oktober 2000 beim Dienstgeber einlangen. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Landesbedienstete, die sich am 15. Oktober 2000 in einem länger als drei Monate dauernden Sonderurlaub oder einer Karenz befinden, oder nach den §§ 50 Abs. 1, 2 oder 5 nach § 51 außer Dienst oder dienstfrei gestellt sind, die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2002 abgeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002

§ 109 LBedG 2000


(1) Jene Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, oder zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2000 in den Landesdienst aufgenommen wurden, sind vorbehaltlich des Abs. 4 in jene Gehaltsklasse einzureihen, in die ihre Stelle eingereiht ist. § 82e Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Landesbediensteten sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der ihnen mindestens der gleiche Gehalt gebührt wie ihr bisheriger Monatsbezug nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988, ausgenommen Haushalts- und Kinderzulagen, jedoch einschließlich Teuerungszulagen, Zulagen nach § 56 Abs. 4 (besondere Zulage) und Zulagen nach § 57 Abs. 4 bzw. §§ 123 Abs. 10 bzw. 138 Abs. 7 (einziehbare Zulage), § 57 Abs. 5, § 64 (Ergänzungszulage), § 65 (Dienstzulage), §§ 124 bzw. 138 Abs. 5 (Dienstalterszulagen), § 125 und Nebenbezügen nach § 69 Abs. 1 lit. b, c und g sowie pauschalierter Sonderzulagen gemäß Abs. 2 mit Ausnahme von Fehlgeldentschädigungen betragen hat. Wenn der Gehalt der höchsten Gehaltsstufe unterhalb dieses bisherigen Gehaltes liegt, gebührt ihnen die höchste Gehaltsstufe.

(3) Sofern der Landesbedienstete bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 5 Jahre im Landesdienst verbracht hat, ist er, sofern er nicht bereits in die höchste Gehaltsstufe eingestuft ist, eine Gehaltsstufe über jener nach Abs. 2 einzustufen, wenn er aber über 10 Jahre im Landesdienst verbracht hat, zwei Gehaltsstufen. Dies gilt nicht für Landesbedienstete, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 125 des Landesbedienstetengesetzes 1988 abgeschlossen worden ist.

(4) Sofern ein Landesbediensteter, der eine Erklärung gemäß § 108 abgegeben hat, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung noch nicht mindestens vier Jahre im Landesdienst verbracht hat, oder nach dem 30. Juni 2000 in den Landesdienst aufgenommen worden ist, sind auf ihn die Bestimmungen der §§ 82g (Anlaufpool) und 82h (Anlaufklassen) sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung in eine Gehaltsstufe ist Abs. 2 anzuwenden. Wenn der Gehalt der höchsten Gehaltsstufe jedoch unterhalb des bisherigen Gehaltes des Landesbediensteten liegen würde, ist ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einziehbare Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Diese Zulage ist Teil des Monatsbezuges. Die im Landesdienst verbrachte Zeit ist auf die in diesen Bestimmungen angeführten Zeiten anzurechnen. Ein Aufstieg aus dem Anlaufpool sowie den Anlaufklassen wird mit dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres für Bedienstete, die in den Monaten Oktober bis März in den Landesdienst eingetreten sind, und mit dem 1. Juli des jeweiligen Jahres für die anderen Bediensteten wirksam.

(5) Der Zeitpunkt der erstmaligen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe gemäß § 82j errechnet sich nach dem Zeitpunkt der letzten nach den §§ 59 und 60 des Landesbedienstetengesetzes 1988 stattgefundenen Vorrückungen.

(6) Mit der Überführung verfallen sämtliche aus vertraglichen Vereinbarungen resultierenden Ansprüche des Landesbediensteten gegenüber dem Land.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 110 LBedG 2000


(1) Den Landesbediensteten, auf die § 109 Abs. 1 anzuwenden ist, gebühren in den Jahren 2001, 2002 und 2003 nur Dienstbezüge, die nach den folgenden Bestimmungen vermindert sind.

(2) Gegenübergestellt werden einerseits der Monatsbezug des Landesbediensteten, wie er sich nach der Überführung gemäß § 109, ausgenommen § 73 (Zulage für außergewöhnliche Belastungen) und § 74 (Familienzulage, Kinderzulage), ergeben würde und andererseits sein bisheriger Monatsbezug nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 ausgenommen Familien- und Kinderzulage, jedoch einschließlich Teuerungszulagen, Zulagen nach § 56 Abs. 4 (besondere Zulage), § 57 Abs. 4, §§ 123 Abs. 10 bzw. 138 Abs. 7 (einziehbare Zulage), § 57 Abs. 5, § 64 (Ergänzungszulage), § 65 (Dienstzulage), §§ 124 bzw. 138 Abs. 5 (Dienstalterszulagen) sowie § 125 und Nebenbezügen nach § 69 Abs. 1 lit. b, c und g sowie pauschalierte Sonderzulagen gemäß Abs. 2 mit Ausnahme von Fehlgeldentschädigungen.

(3) Würde der neue Monatsbezug des Landesbediensteten nach Abs. 1 mehr als 363 Euro über dem bisherigen Monatsbezug des Landesbediensteten liegen, so gilt Folgendes:

a)

Der Monatsbezug des Landesbediensteten ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 für das erste Jahr nach der Überführung um lediglich 363 Euro zu erhöhen.

b)

In den Jahren 2002, 2003 und 2004 ist der Monatsbezug jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner in gleich großen Teilen zu erhöhen, bis der Landesbedienstete am Ende des Einschleifzeitraumes den ihm aufgrund seiner Einstufung gebührenden Monatsbezug erreicht.

(4) Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen im Zuge des Erfahrungsanstiegs gemäß § 82i bleiben unberührt.

(5) Erfolgt während des Einschleifzeitraumes ein Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Abs. 3 in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der Landesbedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überführung in die höhere Gehaltsklasse eingereiht gewesen wäre.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 111 LBedG 2000


Die Leistungsprämie gemäß § 82k darf frühestens mit dem 1. Jänner 2005 gewährt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 111a LBedG 2000


(1) Sozialarbeiter und Erzieher, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung muss bis zum 31. August 2012 beim Dienstgeber einlangen und wird rückwirkend mit 1. Jänner 2011 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die sich am 31. August 2012 in einem länger als drei Monate dauernden Sonderurlaub oder einer Karenz befinden, oder nach den §§ 50 Abs. 1, 2 oder 5 oder nach § 51 außer Dienst bzw. dienstfrei gestellt sind, die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes, spätestens jedoch bis zum 31. August 2014 abgeben.

(3) Der Sozialarbeiter bzw. Erzieher, der bereits am 31. Dezember 2000 Landesbediensteter nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 war, ist in jene Gehaltsklasse einzustufen, in die seine Stelle eingereiht ist, und in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der er wäre, wenn er bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 in Anwendung des § 109 Abs. 2 bis 4 überführt worden wäre.

(4) Der Sozialarbeiter bzw. Erzieher, dessen Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, ist in jene Gehaltsklasse und in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er erreicht hätte, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Anwendung gekommen wären.

(5) Dem Sozialarbeiter bzw. Erzieher ist, sofern ihm nach Abs. 3 oder 4 nicht mindestens der gleiche Monatsbezug gebührt, der ihm mit 1. Jänner 2011 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, ausgenommen Kinderzulagen, jedoch einschließlich Teuerungszulagen und besonderen Zulagen nach § 56 Abs. 4 und 5 und Zulagen nach § 57 Abs. 4 bzw. § 123 Abs. 10 (einziehbaren Zulagen), § 57 Abs. 5, § 64 (Ergänzungszulagen), § 65 (Dienstzulagen), § 124 (Dienstalterszulagen), § 125 und Nebenbezügen nach § 69 Abs. 1 lit. c, d und h, gebührt hat, nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts eine einziehbare Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Diese Zulage ist Teil des Monatsbezuges.

(6) Der Zeitpunkt der erstmaligen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe gemäß § 82i (Erfahrungsanstieg) errechnet sich nach dem Zeitpunkt der letzten nach den §§ 59 und 60 des Landesbedienstetengesetzes 1988 stattgefundenen Vorrückungen.

(7) Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, haben für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung der Abs. 3 bis 6 gebührt hätten.

(8) Mit der Überführung verfallen sämtliche aus vertraglichen Vereinbarungen resultierenden Ansprüche des Sozialarbeiters oder Erziehers gegenüber dem Land.

(9) Für Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, gelten die Übergangsbestimmungen betreffend Urlaubsansprüche nach § 112 Abs. 3, betreffend die Abfertigung nach § 114, betreffend den Todesfallbeitrag nach § 115 sowie betreffend die Familienzulage nach § 119 Abs. 1 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2012, 35/2013, 65/2019

§ 111b LBedG 2000


(1) Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.

(2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

§ 111c LBedG 2000


(1) Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111b Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des §§ 82a Abs. 2 iVm 64 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.

(2) In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Landesbedienstete

a)

der Verwendungsgruppe e/E bis c/C seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres,

b)

der Verwendungsgruppe b/B seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres,

c)

der Verwendungsgruppe a/A seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres

der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

(3) In den Gehaltsklassen 16 bis 29 sind die Landesbediensteten in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

(4) Landesbedienstete in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

(5) Überstunden und Mehrstunden, die vor der Wirksamkeit der Erklärung angefallen sind und ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten.

(6) Die Übergangsbestimmungen betreffend die Abfertigung nach § 114, betreffend den Todesfallbeitrag nach § 115 sowie betreffend die Familienzulage nach § 119 Abs. 1 gelten sinngemäß.

(7) Für jene Landesbediensteten, die bisher Urlaubsansprüche nach den Übergangsbestimmungen der §§ 142 Abs. 10 und 146 des Landesbedienstetengesetzes 1988 hatten, bleiben die genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar.

(8) Übergeführte Landesbedienstete sind der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. zur Dienstleistung zugewiesen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015, 65/2019

§ 111d LBedG 2000


(1) Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war und die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll.

(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.

(3) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 111e LBedG 2000


Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 64 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 111f LBedG 2000


(1) Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz und ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll.

(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.

(3) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 111g LBedG 2000


Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111f Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 64 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 112 LBedG 2000


(1) Das Land als Träger von Privatrechten hat Landesbediensteten und ehemaligen Landesbediensteten, die nur wegen ihres öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.

(2) Bei der Berechnung sämtlicher Dienstzeiten sind solche Zeiten, die ein Bediensteter in einem Dienstverhältnis zum Land als Landesarbeiter oder als Landesangestellter in handwerklicher Verwendung verbracht hat, wie andere im Landesangestelltenverhältnis verbrachte Zeiten zu behandeln.

(3) Für jene Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die gemäß § 44 Abs. 2 lit. a des Landesbedienstetengesetzes 1988 erworben wurden, unberührt. Soweit sie solche Urlaubsansprüche noch nicht erworben haben, erreichen sie ein höheres Urlaubsausmaß zu dem Zeitpunkt, an dem sie, wäre auf sie weiterhin das Landesbedienstetengesetz 1988 anwendbar, frühestmöglich den Gehalt der 3. Gehaltsstufe der Dienstklasse V erreicht hätten. Der erhöhte Urlaubsanspruch gebührt in diesem Fall jedoch nur auf Antrag, wobei der Landesbedienstete das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen hat. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.

(4) Urlaubsansprüche gemäß § 44 Abs. 2 lit. b des Landesbedienstetengesetzes 1988 von Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, bleiben unberührt, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Stelle bekleiden, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.

(5) Landesbeamte, die vor dem 4. Oktober 1994 gemäß § 46 des Landesbedienstetengesetzes 1988 erstmals außer Dienst gestellt wurden, haben keinen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Die Zeit der Außerdienststellung ist für die Ruhebezugbemessung nicht anrechenbar. Dies gilt nicht, wenn sich der Landesbeamte zur Zahlung eines Ruhebezugsbeitrages auch von den stillgelegten Bezügen verpflichtet.

(6) Jene Landesbeamten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, verlieren ihren Anspruch auf eine Nebenbezügezulage nach den Bestimmungen der §§ 95 bis 100 des Landesbedienstetengesetzes 1988 nicht. Bei der Bemessung der Nebenbezügezulage sind jedoch nur die bis zum 31. Dezember 2000 festgehaltenen Nebenbezügewerte zu berücksichtigen. Die Nebenbezügewerte sind nach Maßgabe des § 62 Abs. 3 an die Teuerung anzupassen.

(7) Bis zur Erlassung neuer Bestimmungen sind folgende auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 erlassenen Durchführungsverordnungen auch auf die von diesem Gesetz erfassten Landesbediensteten anwendbar:

a)

Arbeitszeitverordnung, LGBl.Nr. 69/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 91/1994 und 20/1996,

b)

Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 14/1980, in der Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 26/1984, 55/1991, 32/1992 und 21/1996, jedoch nur insoweit, als sie die Bestimmungen des § 76 dieses Gesetzes ausführt,

c)

Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten an nachgeordnete Dienststellen, LGBl.Nr. 48/1979 in der Fassung LGBl.Nr. 66/1987 und 55/1993,

d)

Landesbeamten-Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 19/1996.

(8) Anträge gemäß § 82 Abs. 1 lit. b können von Landesbediensteten, die eine Erklärung gemäß § 108 abgegeben haben, zwischen dem 15. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2000 eingebracht werden. Die Überprüfungskommission erstattet in diesen Fällen kein Gutachten, sondern eine Stellungnahme. Rückstufungen dürfen nicht erfolgen. Wird im Stellenplan (§ 82f Abs. 4) aufgrund der Stellungnahme der Überprüfungskommission die Stelle eines Landesbediensteten in eine höhere Gehaltsklasse eingereiht, ist dem Landesbediensteten der entsprechende Gehalt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2001 zu gewähren.

(9) Bis zum 31. Dezember 2001 sind die in diesem Gesetz angeführten Eurobeträge in Schilling auszuzahlen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 49/2015, 65/2019

§ 112a LBedG 2000 (weggefallen)


§ 112a LBedG 2000 seit 31.12.2009 weggefallen.

§ 112b LBedG 2000 (weggefallen)


§ 112b LBedG 2000 seit 31.12.2009 weggefallen.

§ 112c LBedG 2000 (weggefallen)


§ 112c LBedG 2000 seit 31.12.2009 weggefallen.

§ 112d LBedG 2000 (weggefallen)


§ 112d LBedG 2000 seit 31.12.2009 weggefallen.

§ 112e LBedG 2000 (weggefallen)


§ 112e LBedG 2000 seit 31.12.2009 weggefallen.

§ 113 LBedG 2000


(1) Landesbedienstete, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 22/2002 folgenden Tag geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, können, wenn sich entweder die Mutter oder der Vater am Tag der Kundmachung des genannten Gesetzes in Karenz befinden oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung dem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 in Anspruch nehmen.

(2) Soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung in der durch LGBl.Nr. 22/2002 geänderten Fassung nur für Landesbedienstete, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden. Soweit in den Bestimmungen in der durch LGBl.Nr. 22/2002 geänderten Fassung neue Melde- oder Bekanntgabefristen festgelegt sind, wird ihr Ablauf bis zwei Wochen nach dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 22/2002 gehemmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 24/2009

§ 114 LBedG 2000


(1) Dem Landesangestellten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, gebührt eine Abfertigung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Dem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer einvernehmlich, zufolge Kündigung durch den Dienstgeber oder durch seinen berechtigten Austritt beendet wurde. Davon abweichend gebührt ihm eine Abfertigung auch dann, wenn er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder das Dienstverhältnis mit einem um mindestens 30 v.H. verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(3) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses

von drei Jahren

das Zweifache,

von fünf Jahren

das Dreifache,

von zehn Jahren

das Vierfache,

von fünfzehn Jahren

das Sechsfache,

von zwanzig Jahren

das Neunfache,

von fünfundzwanzig Jahren

das Zwölffache

jenes Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, der dem Landesangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Landesbediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den §§ 42a und 49 stattgefunden hat, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 42a und 49 zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, durch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Landesangestellten zugrunde zu legen. Wenn dies im dringenden dienstlichen Interesse geboten ist, kann mit dem Landesangestellten auch eine höhere Abfertigung vereinbart werden.

(4) Hat der Landesangestellte eine Abfertigung aufgrund eines verminderten Arbeitszeitausmaßes erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(5) Hat eine Abfertigung nach Abs. 4 das nach Abs. 3 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. Im Übrigen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als

a)

das Vielfache der Bemessungsgrundlage anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

b)

das Vielfache der Bemessungsgrundlage anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension

zusammen das nach Abs. 3 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

(6) Einem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der

a)

Geburt eines eigenen Kindes oder

b)

Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

c)

Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des § 43 Abs. 3 lit. b oder des § 44 Abs. 2 lit. b), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat

und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

(7) Abweichend von Abs. 6 erster Satz kann einem Landesangestellten eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 6 lit. a bis c genannten Zeitpunkten das Dienstverhältnis kündigt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur, wenn der Landesangestellte zum Zweck der Pflege und Betreuung des Kindes aus dem Dienstverhältnis austritt.

(8) Ansprüche nach Abs. 6 gebühren nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(9) Wird ein Landesangestellter, der aufgrund der Abs. 6 und 7 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund der Abs.6 und 7 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde.

(10) Im Falle eines berechtigten Austritts nach § 89 Abs. 2 gelten Abs. 6 zweiter bis vierter Satz sowie die Abs. 8 und 9 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 24/2009, 11/2011, 36/2011, 30/2012, 49/2015

§ 115 LBedG 2000


(1) Verstirbt der Landesangestellte, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, so tritt an die Stelle der Abfertigung gemäß § 114 der Todesfallbeitrag nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 13, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.

(3) Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander:

a)

der überlebende Ehegatte bzw. hinterbliebene eingetragene Partner, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern gelegenen Gründen aufgegeben war;

b)

das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im Zeitpunkt des Todes des Landesangestellten dessen Haushalt angehört hat;

c)

das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise getragen hat.

(4) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(5) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 3 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Landesangestellten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

(6) Sind keine Personen vorhanden, die nach Abs. 3 Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Landesangestellten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.

(7) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 24/2009, 25/2011, 65/2019

§ 116 LBedG 2000


Dienststrafverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 39/2007 eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2007, 24/2009

§ 117 LBedG 2000


(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Für die von § 1 erfassten Bediensteten treten die §§ 3, 64, 108 und 112 Abs. 8 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes können bereits mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden, treten aber frühestens am 1. Jänner 2001 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002, ausgenommen die §§ 8 Abs. 4, 45 Abs. 2, 97 (nur soweit auf § 49 in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 verwiesen wird), 100 Abs. 12, 101 Abs. 1 und 112b, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Der § 101 Abs. 1 lit. a in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 und, soweit die folgende Bestimmung Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem § 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft, der § 112b in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(6) Der § 101 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 und, soweit die folgende Bestimmung nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem § 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft, der § 112b in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(7) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 25/2003, tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Verfahrensschritte, die der Auswahl der MV-Kasse vorausgehen müssen, können auch schon vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 25/2003, 24/2009

§ 118 LBedG 2000


(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 24/2009, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 4, 4 Abs. 2, 62 Abs. 1, 2 und 5, 67 Abs. 1 und 2, 95, 107b und 118, treten am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 4, 4 Abs. 2, 62 Abs. 1, 2 und 5, 67 Abs. 1 und 2, 95, 107b und 118, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 24/2009, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

§ 119 LBedG 2000


(1) Landesbedienstete, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, aber bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 68/2010 die Familienzulage nach § 74 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 bezogen haben, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung einen Anspruch auf eine Familienzulage, und zwar in Höhe des Sockelbetrages nach § 74 Abs. 6. Die Familienzulage teilt dasselbe rechtliche Schicksal wie eine Kinderzulage.

(2) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 68/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§ 62 Abs. 3 und 4), am 1. Jänner 2011 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010, 36/2011

§ 120 LBedG 2000


(1) Die §§ 24 und 76 in der Fassung LGBl.Nr. 11/2011 treten rückwirkend am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Eine Verordnung nach § 76 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 11/2011 kann rückwirkend mit Wirkung 1. Jänner 2011 in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011

§ 121 LBedG 2000


Der § 74 in der Fassung LGBl.Nr. 36/2011 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2011 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2011

§ 122 LBedG 2000


Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 30/2012, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2012

§ 123 LBedG 2000


(1) Erklärungen nach § 111b Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 35/2013 haben Landesbedienstete einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Berücksichtigung des § 111c gebührt hätten.

(2) Für Landesbedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach § 111b Abs. 1 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

§ 124 LBedG 2000


Art. XXII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 125 LBedG 2000


(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.

(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, erfolgt sind, gelten die §§ 50 Abs. 9 und 65 Abs. 5 lit. e in der Fassung vor LGBl.Nr. 49/2015 weiter.

(4) Für den Fall, dass § 16a, § 97 in Verbindung mit § 82b Abs. 3 bis 5 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sowie § 102 in Verbindung mit § 119a des Landesbedienstetengesetzes 1988 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 126 LBedG 2000


Landesbedienstete, die den Erholungsurlaub nach § 40 Abs. 8a binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Regelung des Erholungsurlaubes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 29/2019, antreten wollen, haben den Zeitpunkt des Antrittes des Erholungsurlaubes frühestmöglich, jedoch mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt, dem Dienstgeber bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2019

§ 127 LBedG 2000


(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 65/2019, tritt, ausgenommen Abs. 2, mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 65/2019 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2020 in Kraft treten. Allfälligen Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage, über die Gewährung einer besonderen Zulage bzw. über die Gewährung einer einmaligen Zuwendung für das Jahr 2020 sind die Gehaltsansätze der Anlagen 1, 4, 7 und 8 in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 zu Grunde zu legen.

(3) Nach dem 1. Jänner 2020 ist im „Gehaltssystem alt“ eine Neubewertung einer Stelle im Sinne des § 82f Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 nur mehr dann zulässig, wenn sich auch der Stellenwert (§ 64 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019) der korrespondierenden Modellstelle im „Gehaltssystem neu“ ändert.

(4) Erklärungen nach § 111d Abs. 1 oder § 111f Abs. 1 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019, die bis zum 31. Dezember 2022 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Jänner 2020 wirksam.

(5) Für Landesbedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 oder § 111f Abs. 1 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 19/2019, 91/2020, 4/2022

§ 128 LBedG 2000 (weggefallen)


§ 128 LBedG 2000 seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 129 LBedG 2000


(1) Art. XX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 127 Abs. 4 und 129, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 127 Abs. 4 und 129 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 64 Abs. 4 und 82f Abs. 4, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 130 LBedG 2000


Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

Art. IV des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 131 LBedG 2000


Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023
  1. (1) Art. I des Gesetzes über eine Sonderzulage im Dienstrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Anlage

Anl. 7 LBedG 2000



(zu § 82b Abs. 1)

Gehaltsschema für Ausbildungsärzte (Gehalt in Euro)

Anl. 8 LBedG 2000


*)
(zu § 82e Abs. 5)

Allgemeines Gehaltsschema alt (Gehalt in Euro)

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 9 LBedG 2000


*)
(zu § 82 f Abs. 2)

Einreihungsplan

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 1 LBedG 2000


*)
(zu § 63 Abs. 3)

Allgemeines Gehaltsschema neu (Gehalt in Euro)

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 2 LBedG 2000


*)
(zu § 64 Abs. 2)

Anforderungsarten

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 3 LBedG 2000


*)
(zu § 64 Abs. 3)

Textbausteine zur Anforderungsart

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 4 LBedG 2000



(zu § 82a Abs. 2 iVm § 63)

Gehaltsschema für Krankenanstalten (Gehalt in Euro)

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 5 LBedG 2000



(zu § 82a Abs. 2 iVm § 64)

Anforderungsarten

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 6 LBedG 2000



(zu § 82a Abs. 2 iVm § 64)

Textbausteine zur Anforderungsart

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

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