Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.07.2026
DienstbezügeParagraph 82 d, *,), Dienstbezüge
(1)Absatz eins,Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen, nach Maßgabe der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Leistungsprämie sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
(2)Absatz 2,Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Zulage gemäß § 82h Abs. 2, Ausgleichszulage gemäß § 82j Abs. 3 und 4, Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9, Stellvertreterzulage gemäß § 72, Zulagen gemäß § 73, Kinderzulage gemäß § 74, sowie Teuerungszulagen und besondere Zulagen gemäß Abs. 3). Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach § 81 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Zulage gemäß Paragraph 82 h, Absatz 2,, Ausgleichszulage gemäß Paragraph 82 j, Absatz 3 und 4, Ergänzungszulage gemäß Paragraph 69, Absatz 7 und 9, Stellvertreterzulage gemäß Paragraph 72,, Zulagen gemäß Paragraph 73,, Kinderzulage gemäß Paragraph 74,, sowie Teuerungszulagen und besondere Zulagen gemäß Absatz 3,). Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß Paragraph 81, gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach Paragraph 81, Absatz 2, nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den Paragraphen 42 a, 42 c, 49, 53, 87 a, 87 b, oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 62 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 62 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 62 Abs. 5 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß Paragraph 62, Absatz 3,, über die besondere Zulage gemäß Paragraph 62, Absatz 4, sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß Paragraph 62, Absatz 5, gelten sinngemäß.
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