§ 82 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Überprüfungskommission erstattet Gutachten

a)

darüber, ob die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß § 69 Abs. 2 lit. a vorliegen,

b)

darüber, ob eine Rückstufung gemäß § 69 Abs. 2 lit. a aus unsachlichen Motiven erfolgt ist oder eine Rückstufung nach § 69 Abs. 2 lit. c deshalb erfolgt ist, weil eine befristete Betrauung mit einer Stelle aus unsachlichen Motiven nicht verlängert wurde,

c)

darüber, ob ein Landesbediensteter entgegen der Bestimmung des § 64 Abs. 7 nicht einer seiner Verwendung entsprechenden Modellstelle zugeordnet wurde,

d)

im Rahmen der Überprüfung einer Verwendungsbeurteilung (§ 13) sowie

e)

darüber, ob ein Landesbediensteter durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine Meldung nach § 38a benachteiligt wurde.

Im Falle einer Rückstufung um nur eine Gehaltsklasse sind nur Gutachten nach lit. b zu erstatten.

(2) Der Landesbedienstete kann ein Gutachten der Überprüfungskommission nach Abs. 1 beantragen. Anträge auf Gutachten nach lit. a und b sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Rückstufung zu stellen. Die Überprüfungskommission erstattet über Ersuchen des Dienstgebers Gutachten nach Abs. 1 lit. a bis c.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c und e hat der Dienstgeber dem Landesbediensteten mitzuteilen, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht. In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und e hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.

(4) Die Überprüfungskommission besteht aus einer mit Organisationsfragen vertrauten Person als Vorsitzendem sowie vier weiteren Personen. Die Kommission kann eine Person mit der Berichterstattung betrauen. Diese Person muss der Kommission nicht angehören.

(5) Die Mitglieder der Überprüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Personalvertretung ist vor der Bestellung zu hören, wobei dieser eine Frist von vier Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme einzuräumen ist.

(6) Die Überprüfungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen oder Experten beiziehen oder sonstige Erhebungen tätigen. Sie hat das Recht, in alle für die Einstufung und Verwendungsbeurteilung von Landesbediensteten maßgeblichen Akten Einsicht zu nehmen. Die von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 betroffenen Landesbediensteten, die Personalabteilung des Amtes der Landesregierung sowie die Personalvertretung der Landesbediensteten sind zu hören. Der Personalvertretung der Landesbediensteten ist zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihres Anhörungsrechtes Akteneinsicht zu gewähren.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überprüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit (§ 22). Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 AVG. Die Überprüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überprüfungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Überprüfungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 36/2009, 35/2013, 65/2019

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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