§ 82 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 57 Paragraph 57, –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58 Paragraph 58, –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59 Paragraph 59, –

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60 Paragraph 60, –

Verjährung –

§ 61 Paragraph 61, –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 62 Paragraph 62, –

Dienstbezüge –

mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allfällige Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 82b sowie eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m.mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß Paragraph 86, des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allfällige Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß Paragraph 82 b, sowie eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera k bis m,

§ 63 Paragraph 63, –

Gehalt –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung zu Abs. 2, dass der zweite Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung, dass Abs. 3 nicht anzuwenden ist sowie der Abweichung zu Abs. 5, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“).mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung zu Absatz 2,, dass der zweite Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung, dass Absatz 3, nicht anzuwenden ist sowie der Abweichung zu Absatz 5,, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“).

§ 64 Paragraph 64, –

Modellstellen –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Abs. 2, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Abs. 3, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Abs. 4 bzw. Abs. 5, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist.mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Absatz 2,, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Absatz 3,, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Absatz 4, bzw. Absatz 5,, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist.

§ 66 Paragraph 66, –

Erfahrungsanstieg –

mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Satz.mit Ausnahme des Absatz eins, letzter Satz.

§ 69 Paragraph 69, –

Rückstufung – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d.Rückstufung – mit Ausnahme des Absatz 2, Litera d,

§ 70 Paragraph 70, –

Sonderzahlung –

§ 73 Paragraph 73, –

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

§ 74 Paragraph 74, –

Kinderzulage –

§ 76 Paragraph 76, –

Nebenbezüge –

§ 77 Paragraph 77, –

Reisegebühren –

§ 78 Paragraph 78, –

Sachleistungen –

§ 79 Paragraph 79, –

Bezugsvorschuss –

§ 80 Paragraph 80, –

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81 Paragraph 81, –

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

§ 81a Paragraph 81 a, –

Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 1 lit. b eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit dem Betriebsrat der Krankenanstalten abzuschließen ist.Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz eins, Litera b, eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, BPG mit dem Betriebsrat der Krankenanstalten abzuschließen ist.

§ 81b Paragraph 81 b, –

Überprüfungskommission –

mit der Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.mit der Maßgabe, dass abweichend von den Absatz 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach Paragraph 121, in Verbindung mit Paragraph 18, des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019, 35/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2013,, 65 aus 2019,, 35 aus 2023,, 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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