§ 13 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

a)

durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

b)

aufgewiesen oder

c)

nicht aufgewiesen

hat. Sie ist vom Vorgesetzten zu verfassen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Merkmale der Beurteilung des Arbeitserfolges festlegen. Auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Funktionsbereiche der Landesbediensteten ist Bedacht zu nehmen. Die Beurteilung des Arbeitserfolges schließt auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Landesbediensteten mit ein.

(3) Solange keine anders lautende Verwendungsbeurteilung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass der Landesbedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(4) Die Verwendungsbeurteilung kann jederzeit vorgenommen werden. Sie ist vorzunehmen, wenn der Landesbedienstete dies verlangt und die letzte Verwendungsbeurteilung schon mindestens ein Jahr zurückliegt.

(5) Der Vorgesetzte hat die von ihm in Aussicht genommene Verwendungsbeurteilung mit dem Landesbediensteten zu besprechen. Dem Landesbediensteten ist, wenn er dies beantragt, Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme, für welche ihm eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen ist, zu geben. Der Vorgesetzte hat die Verwendungsbeurteilung dem Landesbediensteten zuzustellen und dem Dienstgeber vorzulegen.

(6) Wenn weder der Dienstgeber noch der Landesbedienstete innerhalb von vier Wochen mitteilen, dass sie eine andere Verwendungsbeurteilung für gerechtfertigt halten, wird die Verwendungsbeurteilung endgültig.

(7) Wird eine Mitteilung gemäß Abs. 6 eingebracht, ist die Verwendungsbeurteilung von der Überprüfungskommission (§ 82 bzw. § 82a i.V.m. § 82) vorzunehmen.

(8) Die Verwendungsbeurteilung ist kein Bescheid.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 LBedG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 LBedG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 LBedG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 LBedG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 LBedG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBedG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 LBedG 2000
§ 14 LBedG 2000