§ 10 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Über jeden Landesbediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Landesbediensteten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.

(2) Der Landesbedienstete hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht die Bestimmungen über die Amtverschwiegenheit (§ 22 Abs. 1) entgegenstehen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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