Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.08.2026
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 LBedG 2000 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 LBedG 2000