§ 13 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Verwendungsbeurteilung dient der Klärung, ob der Landesbedienstete im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

a)

durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

b)

aufgewiesen oder

c)

nicht aufgewiesen

hat. Sie ist vom Vorgesetzten zu verfassen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Merkmale der Beurteilung des Arbeitserfolges festlegen. Auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Funktionsbereiche der Landesbediensteten ist Bedacht zu nehmen. Die Beurteilung des Arbeitserfolges schließt auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Landesbediensteten mit ein. Die Verordnung ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen.

(3) Solange keine anders lautende Verwendungsbeurteilung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass der Landesbedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(4) Die Verwendungsbeurteilung kann jederzeit vorgenommen werden. Sie ist vorzunehmen, wenn der Landesbedienstete dies verlangt und die letzte Verwendungsbeurteilung schon mindestens ein Jahr zurückliegt.

(5) Der Vorgesetzte hat die von ihm in Aussicht genommene Verwendungsbeurteilung mit dem Landesbediensteten zu besprechen. Dem Landesbediensteten ist, wenn er dies beantragt, Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme, für welche ihm eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen ist, zu geben. Der Vorgesetzte hat die Verwendungsbeurteilung dem Landesbediensteten zuzustellen und dem Dienstgeber vorzulegen.

(6) Wenn weder der Dienstgeber noch der Landesbedienstete innerhalb von vier Wochen mitteilen, dass sie eine andere Verwendungsbeurteilung für gerechtfertigt halten, wird die Verwendungsbeurteilung endgültig.

(7) Wird eine Mitteilung gemäß Abs. 6 eingebracht, ist die Verwendungsbeurteilung von der Überprüfungskommission (§ 82 bzw. § 82a i.V.m. § 82) vorzunehmen.

(8) Die Verwendungsbeurteilung ist kein Bescheid.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 21.08.2013 bis 30.06.2022
(1) Die Verwendungsbeurteilung dient der Klärung, ob der Landesbedienstete im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

a)

durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

b)

aufgewiesen oder

c)

nicht aufgewiesen

hat. Sie ist vom Vorgesetzten zu verfassen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Merkmale der Beurteilung des Arbeitserfolges festlegen. Auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Funktionsbereiche der Landesbediensteten ist Bedacht zu nehmen. Die Beurteilung des Arbeitserfolges schließt auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Landesbediensteten mit ein. Die Verordnung ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen.

(3) Solange keine anders lautende Verwendungsbeurteilung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass der Landesbedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(4) Die Verwendungsbeurteilung kann jederzeit vorgenommen werden. Sie ist vorzunehmen, wenn der Landesbedienstete dies verlangt und die letzte Verwendungsbeurteilung schon mindestens ein Jahr zurückliegt.

(5) Der Vorgesetzte hat die von ihm in Aussicht genommene Verwendungsbeurteilung mit dem Landesbediensteten zu besprechen. Dem Landesbediensteten ist, wenn er dies beantragt, Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme, für welche ihm eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen ist, zu geben. Der Vorgesetzte hat die Verwendungsbeurteilung dem Landesbediensteten zuzustellen und dem Dienstgeber vorzulegen.

(6) Wenn weder der Dienstgeber noch der Landesbedienstete innerhalb von vier Wochen mitteilen, dass sie eine andere Verwendungsbeurteilung für gerechtfertigt halten, wird die Verwendungsbeurteilung endgültig.

(7) Wird eine Mitteilung gemäß Abs. 6 eingebracht, ist die Verwendungsbeurteilung von der Überprüfungskommission (§ 82 bzw. § 82a i.V.m. § 82) vorzunehmen.

(8) Die Verwendungsbeurteilung ist kein Bescheid.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 4/2022

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