Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsDer Landesbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, gegenüber Personen und Stellen, denen der Landesbedienstete eine amtliche Mitteilung zu machen hat, oder soweit sonst gesetzlich anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht auch im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(3)Absatz 3Wird der Landesbedienstete von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde geladen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Landesbedienstete von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landesbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.Wird der Landesbedienstete von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde geladen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Landesbedienstete von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landesbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, oder ist eine Ladung nicht ergangen und stellt sich erst bei der Aussage des Landesbediensteten heraus, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat der Landesbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landesbediensteten von der Verschwiegenheitspflicht zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, oder ist eine Ladung nicht ergangen und stellt sich erst bei der Aussage des Landesbediensteten heraus, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, so hat der Landesbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landesbediensteten von der Verschwiegenheitspflicht zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5)Absatz 5Wird der Landesbedienstete von einem Ausschuss des Landtages geladen, gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß.Wird der Landesbedienstete von einem Ausschuss des Landtages geladen, gelten die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 sinngemäß.
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