§ 69 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Rückstufung ist die Zuordnung des Landesbediensteten zu einer Modellstelle, die einer niedrigeren Gehaltsklasse als die bisherige Modellstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen ist eine entsprechende Änderung der Zuordnung im Anschluss an die Probezeit (§ 64 Abs. 8).

(2) Eine Rückstufung kann vorgenommen werden, wenn

a)

dies im Interesse einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Aufgabenerfüllung oder sonst im dienstlichen Interesse erforderlich ist,

b)

die Verwendungsbeurteilung des Landesbediensteten auf seiner bisher bekleideten Stelle auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet,

c)

eine befristete Betrauung mit einer Stelle nicht verlängert wird,

d)

ein auf Rückstufung um eine bestimmte Zahl von Gehaltsklassen lautendes Dienststraferkenntnis vorliegt, oder

e)

der Landesbedienstete der Rückstufung zustimmt.

(3) Die Rückstufung wird bei den Landesbeamten durch ein Dienstrechtsmandat gemäß § 9 Dienstrechtsverfahrensgesetz verfügt.

(4) Die Dienstbehörde hat im Ermittlungsverfahren über eine vom Landesbeamten gegen ein Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung ein Gutachten der Überprüfungskommission (§ 82) einzuholen.

(5) Wenn das Gutachten der Kommission ergibt, dass die vom Landesbediensteten geltend gemachten unsachlichen Gründe vorgelegen sind, kann die bekämpfte Maßnahme zwar aufrecht bleiben, dem Landesbediensteten gebührt aber jedenfalls jener Gehalt, den er beziehen würde, wenn die bekämpfte Maßnahme nicht gesetzt worden wäre.

(6) Der Landesbedienstete ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe der neuen Gehaltsklasse einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er jene Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.

(7) Im Falle einer ohne Zustimmung erfolgten (Abs. 2 lit. e) Rückstufung um mehr als eine Gehaltsklasse ist dem Landesbediensteten eine Ergänzungszulage zu jenem Gehalt zu gewähren, auf den er in seiner neuen Gehaltsklasse Anspruch hat. Die Ergänzungszulage beträgt bei einer Rückstufung um

a)

vier Gehaltsklassen im ersten Jahr der Rückstufung 75 v.H., im zweiten Jahr 50 v.H. sowie im dritten Jahr 25 v.H.,

b)

drei Gehaltsklassen im ersten Jahr 66,66 v.H. und im zweiten Jahr 33,33 v.H.,

c)

zwei Gehaltsklassen im ersten Jahr 50 v.H.

des Unterschiedes zwischen dem bisherigen Gehalt und jenem Gehalt, auf das der Landesbedienstete in seiner neuen Gehaltsklasse Anspruch hat. Ist eine Rückstufung um mehr als vier Gehaltsklassen erfolgt, ist dem Landesbediensteten zudem eine Ergänzungszulage auf jenen Gehalt zu gewähren, auf den er Anspruch hätte, wenn er lediglich vier Gehaltsklassen rückgestuft worden wäre.

(8) Allfällige Ergänzungszulagen gemäß Abs. 7 vermindern sich um den Betrag, um den der Gehalt des Landesbediensteten im Zuge des Erfahrungsanstiegs oder des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsklasse erhöht wird. In die Ergänzungszulagen sind weiters Geldleistungen einzurechnen, die der Landesbedienstete aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung bezieht.

(9) Wenn die Rückstufung im besonderen dienstlichen Interesse erfolgte, ist der Landesbedienstete mittels Ergänzungszulagen so zu stellen, als ob die Rückstufung nicht stattgefunden hätte. Eine Rückstufung im besonderen dienstlichen Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die neue Stelle des Landesbediensteten dringend zu besetzen war und für ihre Besetzung keine anderen geeigneten Landesbediensteten zur Verfügung standen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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