(2) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Verfügt der Landesbedienstete auch unter Berücksichtigung des Abs. 1 zweiter Satz nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %. Verfügt er über mehr als die erforderliche praktische Erfahrung, ist der Landesbedienstete unter sinngemäßer Anwendung des § 66 in die entsprechend höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse einzustufen. (2) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Verfügt der Landesbedienstete auch unter Berücksichtigung des Absatz eins, zweiter Satz nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %. Verfügt er über mehr als die erforderliche praktische Erfahrung, ist der Landesbedienstete unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, in die entsprechend höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse einzustufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019, 35/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2013,, 65 aus 2019,, 35 aus 2023,, 37/2024
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