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(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 64 Abs. 7 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und in ihr durch die Gehaltsstufe, in bestimmt (Einstufung). Verfügt ein Landesbediensteter jedoch nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Landesbedienstete eingestuft istGehalt, bestimmtsofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %.
(2) Der Landesbedienstete wirdGehalt beginnt, soweit in diesem Gesetz nichtsim Folgenden nicht anderes bestimmt wirdist, in jene Gehaltsklasse eingestuft, in die seine Stelle eingereiht ist. Wenn ein Bediensteter zwei oder mehrere Stellen besetzt, die in unterschiedliche Gehaltsklassen eingereiht sind, erfolgt die Einstufung des Bediensteten in jene Gehaltsklasse, die sich ausmit der in sinngemäßer Anwendung des § 64 erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibtGehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes:
a) | bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt; | |||||||||
b) | sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt; | |||||||||
c) | erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (§ 64 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Landesbediensteten nach § 64 Abs. 7, ist der Landesbedienstete in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat. |
(3) Landesbedienstete gemäß § 64 Abs. 5 litDas Gehaltsschema umfasst 24 Gehaltsklassen. a werdenDie Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von 3 Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in jene Gehaltsklasse eingestuft, die sich aus der in sinngemäßer Anwendung des § 64 erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibtAnlage 1 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema neu“). Landesbediensteten gemäß § 64 Abs. 5 lit. b bis d
(4) Ferialarbeitskräften kann ein bis zu 50 v.H.% niedrigerer Gehalt gewährt werden, als es der Gehaltsklasse 1, Gehaltsstufe 1, entspricht. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung des Landesbediensteten Bedacht zu nehmen.
(4) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.
(5) In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über insgesamt 11 weitere Gehaltsstufen möglich.
(6) Der Gehalt ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt (Allgemeines Gehaltsschema).
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019
(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 64 Abs. 7 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und in ihr durch die Gehaltsstufe, in bestimmt (Einstufung). Verfügt ein Landesbediensteter jedoch nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Landesbedienstete eingestuft istGehalt, bestimmtsofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %.
(2) Der Landesbedienstete wirdGehalt beginnt, soweit in diesem Gesetz nichtsim Folgenden nicht anderes bestimmt wirdist, in jene Gehaltsklasse eingestuft, in die seine Stelle eingereiht ist. Wenn ein Bediensteter zwei oder mehrere Stellen besetzt, die in unterschiedliche Gehaltsklassen eingereiht sind, erfolgt die Einstufung des Bediensteten in jene Gehaltsklasse, die sich ausmit der in sinngemäßer Anwendung des § 64 erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibtGehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes:
a) | bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt; | |||||||||
b) | sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt; | |||||||||
c) | erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (§ 64 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Landesbediensteten nach § 64 Abs. 7, ist der Landesbedienstete in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat. |
(3) Landesbedienstete gemäß § 64 Abs. 5 litDas Gehaltsschema umfasst 24 Gehaltsklassen. a werdenDie Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von 3 Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in jene Gehaltsklasse eingestuft, die sich aus der in sinngemäßer Anwendung des § 64 erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibtAnlage 1 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema neu“). Landesbediensteten gemäß § 64 Abs. 5 lit. b bis d
(4) Ferialarbeitskräften kann ein bis zu 50 v.H.% niedrigerer Gehalt gewährt werden, als es der Gehaltsklasse 1, Gehaltsstufe 1, entspricht. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung des Landesbediensteten Bedacht zu nehmen.
(4) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.
(5) In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über insgesamt 11 weitere Gehaltsstufen möglich.
(6) Der Gehalt ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt (Allgemeines Gehaltsschema).
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019