§ 73 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Werden einem Landesbediensteten Aufgaben übertragen, mit denen außergewöhnliche Belastungen verbunden sind, die mit der Zuordnung zur Modellstelle nicht berücksichtigt werden konnten, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe des Abs. 2 eine Zulage gewährt werden.

(2) Die Zulage darf 20 v.H. der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, in der der Landesbedienstete eingestuft ist, nicht übersteigen. Es ist dabei auf die Art und den Umfang der außergewöhnlichen Belastungen einerseits und andererseits auf die Stellenbewertung sowie Möglichkeiten, die außergewöhnlichen Belastungen auszugleichen, Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 LBedG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 LBedG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 LBedG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 LBedG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 LBedG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBedG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72 LBedG 2000
§ 74 LBedG 2000