§ 73 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine höherwertige Tätigkeit liegt vor, wenn demWerden einem Landesbediensteten mit schriftlicher Zustimmung des Dienstgebers vorübergehend oder bis zur Anpassung der Verordnung gemäß § 64 Abs. 4 an die geänderten Verhältnisse Aufgaben übertragen werden, die mindestens zwei Gehaltsklassen höher einzureihen wären und diese Aufgaben mindestens 25 v.H. des Beschäftigungsausmaßes des Landesbediensteten betragen. Dem Landesbediensteten gebührt für solche Tätigkeiten nach Maßgabe des Abs. 2 eine Zulage, wenn sie ununterbrochen mindestens zwei Monate gedauert haben, jedoch nicht für den ersten Monat dieser Tätigkeit.

(2) Die Zulage beträgt je nach dem prozentuellen Anteil der vorübergehend höherwertigen Tätigkeit am gesamten Beschäftigungsausmaß 40, 60 oder 80 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der bisherigen Gehaltsklasse des Landesbediensteten und der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, der die vorübergehend höherwertige Tätigkeit zuzuordnen wäre. Liegt der prozentuelle Anteil der vorübergehend höherwertigen Tätigkeit zwischen den im ersten Satz genannten Hundertsätzen, so ist nach arithmetischen Grundsätzen auf- oder abzurunden.

(3) Wenn mit den übertragenen Aufgabendenen außergewöhnliche Belastungen verbunden sind, die beimit der Einreihung der StelleZuordnung zur Modellstelle nicht berücksichtigt werden konnten und die nicht bereits durch andere Zulagen vergütet werden, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe des Abs. 42 eine Zulage gewährt werden.

(42) Die Zulage darf 20 v.H. der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, in der der Landesbedienstete eingestuft ist, nicht übersteigen. Es ist dabei auf die Art und den Umfang der außergewöhnlichen Belastungen einerseits und andererseits auf die Stellenbewertung sowie Möglichkeiten, die außergewöhnlichen Belastungen auszugleichen, Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2019

(1) Eine höherwertige Tätigkeit liegt vor, wenn demWerden einem Landesbediensteten mit schriftlicher Zustimmung des Dienstgebers vorübergehend oder bis zur Anpassung der Verordnung gemäß § 64 Abs. 4 an die geänderten Verhältnisse Aufgaben übertragen werden, die mindestens zwei Gehaltsklassen höher einzureihen wären und diese Aufgaben mindestens 25 v.H. des Beschäftigungsausmaßes des Landesbediensteten betragen. Dem Landesbediensteten gebührt für solche Tätigkeiten nach Maßgabe des Abs. 2 eine Zulage, wenn sie ununterbrochen mindestens zwei Monate gedauert haben, jedoch nicht für den ersten Monat dieser Tätigkeit.

(2) Die Zulage beträgt je nach dem prozentuellen Anteil der vorübergehend höherwertigen Tätigkeit am gesamten Beschäftigungsausmaß 40, 60 oder 80 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der bisherigen Gehaltsklasse des Landesbediensteten und der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, der die vorübergehend höherwertige Tätigkeit zuzuordnen wäre. Liegt der prozentuelle Anteil der vorübergehend höherwertigen Tätigkeit zwischen den im ersten Satz genannten Hundertsätzen, so ist nach arithmetischen Grundsätzen auf- oder abzurunden.

(3) Wenn mit den übertragenen Aufgabendenen außergewöhnliche Belastungen verbunden sind, die beimit der Einreihung der StelleZuordnung zur Modellstelle nicht berücksichtigt werden konnten und die nicht bereits durch andere Zulagen vergütet werden, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe des Abs. 42 eine Zulage gewährt werden.

(42) Die Zulage darf 20 v.H. der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, in der der Landesbedienstete eingestuft ist, nicht übersteigen. Es ist dabei auf die Art und den Umfang der außergewöhnlichen Belastungen einerseits und andererseits auf die Stellenbewertung sowie Möglichkeiten, die außergewöhnlichen Belastungen auszugleichen, Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

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