§ 82 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Überprüfungskommission erstattet Gutachten
    1. a)Litera adarüber, ob die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß § 69 Abs. 2 lit. a vorliegen,darüber, ob die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Litera a, vorliegen,
    2. b)Litera bdarüber, ob eine Rückstufung gemäß § 69 Abs. 2 lit. a aus unsachlichen Motiven erfolgt ist oder eine Rückstufung nach § 69 Abs. 2 lit. c deshalb erfolgt ist, weil eine befristete Betrauung mit einer Stelle aus unsachlichen Motiven nicht verlängert wurde,darüber, ob eine Rückstufung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Litera a, aus unsachlichen Motiven erfolgt ist oder eine Rückstufung nach Paragraph 69, Absatz 2, Litera c, deshalb erfolgt ist, weil eine befristete Betrauung mit einer Stelle aus unsachlichen Motiven nicht verlängert wurde,
    3. c)Litera cdarüber, ob ein Landesbediensteter entgegen der Bestimmung des § 64 Abs. 6 nicht einer seiner Verwendung entsprechenden Modellstelle zugeordnet wurde,darüber, ob ein Landesbediensteter entgegen der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 6, nicht einer seiner Verwendung entsprechenden Modellstelle zugeordnet wurde,
    4. d)Litera dim Rahmen der Überprüfung einer Verwendungsbeurteilung (§ 13) sowieim Rahmen der Überprüfung einer Verwendungsbeurteilung (Paragraph 13,) sowie
    5. e)Litera edarüber, ob ein Landesbediensteter durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine Meldung nach § 38a benachteiligt wurde.darüber, ob ein Landesbediensteter durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine Meldung nach Paragraph 38 a, benachteiligt wurde.
    Im Falle einer Rückstufung um nur eine Gehaltsklasse sind nur Gutachten nach lit. b zu erstatten.Im Falle einer Rückstufung um nur eine Gehaltsklasse sind nur Gutachten nach Litera b, zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Der Landesbedienstete kann ein Gutachten der Überprüfungskommission nach Abs. 1 beantragen. Anträge auf Gutachten nach lit. a und b sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Rückstufung zu stellen. Die Überprüfungskommission erstattet über Ersuchen des Dienstgebers Gutachten nach Abs. 1 lit. a bis c.Der Landesbedienstete kann ein Gutachten der Überprüfungskommission nach Absatz eins, beantragen. Anträge auf Gutachten nach Litera a und b sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Rückstufung zu stellen. Die Überprüfungskommission erstattet über Ersuchen des Dienstgebers Gutachten nach Absatz eins, Litera a bis c.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 lit. c und e hat der Dienstgeber dem Landesbediensteten mitzuteilen, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht. In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und e hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.In den Fällen des Absatz eins, Litera c und e hat der Dienstgeber dem Landesbediensteten mitzuteilen, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht. In den Fällen des Absatz eins, Litera a,, b und e hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Überprüfungskommission besteht aus einer mit Organisationsfragen vertrauten Person als Vorsitzendem sowie vier weiteren Personen. Die Kommission kann eine Person mit der Berichterstattung betrauen. Diese Person muss der Kommission nicht angehören.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder der Überprüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Personalvertretung ist vor der Bestellung zu hören, wobei dieser eine Frist von vier Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme einzuräumen ist.
  6. (6)Absatz 6Die Überprüfungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen oder Experten beiziehen oder sonstige Erhebungen tätigen. Sie hat das Recht, in alle für die Einstufung und Verwendungsbeurteilung von Landesbediensteten maßgeblichen Akten Einsicht zu nehmen. Die von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 betroffenen Landesbediensteten, die Personalabteilung des Amtes der Landesregierung sowie die Personalvertretung der Landesbediensteten sind zu hören. Der Personalvertretung der Landesbediensteten ist zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihres Anhörungsrechtes Akteneinsicht zu gewähren.Die Überprüfungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen oder Experten beiziehen oder sonstige Erhebungen tätigen. Sie hat das Recht, in alle für die Einstufung und Verwendungsbeurteilung von Landesbediensteten maßgeblichen Akten Einsicht zu nehmen. Die von Maßnahmen nach Absatz eins und 2 betroffenen Landesbediensteten, die Personalabteilung des Amtes der Landesregierung sowie die Personalvertretung der Landesbediensteten sind zu hören. Der Personalvertretung der Landesbediensteten ist zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihres Anhörungsrechtes Akteneinsicht zu gewähren.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überprüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit (§ 22). Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 AVG. Die Überprüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überprüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Paragraph 22,). Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, AVG. Die Überprüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  8. (8)Absatz 8Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überprüfungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Überprüfungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
  9. (1)Absatz eins,Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
  10. (2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 57 Paragraph 57, –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58 Paragraph 58, –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59 Paragraph 59, –

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60 Paragraph 60, –

Verjährung –

§ 61 Paragraph 61, –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 62 Paragraph 62, –

Dienstbezüge –

mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allfällige Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 82b sowie eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m.mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß Paragraph 86, des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allfällige Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß Paragraph 82 b, sowie eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera k bis m,

§ 63 Paragraph 63, –

Gehalt –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung zu Abs. 2, dass der zweite Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung, dass Abs. 3 nicht anzuwenden ist sowie der Abweichung zu Abs. 5, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“).mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung zu Absatz 2,, dass der zweite Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung, dass Absatz 3, nicht anzuwenden ist sowie der Abweichung zu Absatz 5,, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“).

§ 64 Paragraph 64, –

Modellstellen –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Abs. 2, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Abs. 3, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Abs. 4 bzw. Abs. 5, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist.mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Absatz 2,, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Absatz 3,, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Absatz 4, bzw. Absatz 5,, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist.

§ 66 Paragraph 66, –

Erfahrungsanstieg –

mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Satz.mit Ausnahme des Absatz eins, letzter Satz.

§ 69 Paragraph 69, –

Rückstufung – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d.Rückstufung – mit Ausnahme des Absatz 2, Litera d,

§ 70 Paragraph 70, –

Sonderzahlung –

§ 73 Paragraph 73, –

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

§ 74 Paragraph 74, –

Kinderzulage –

§ 76 Paragraph 76, –

Nebenbezüge –

§ 77 Paragraph 77, –

Reisegebühren –

§ 78 Paragraph 78, –

Sachleistungen –

§ 79 Paragraph 79, –

Bezugsvorschuss –

§ 80 Paragraph 80, –

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81 Paragraph 81, –

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

§ 81a Paragraph 81 a, –

Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 1 lit. b eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit dem Betriebsrat der Krankenanstalten abzuschließen ist.Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz eins, Litera b, eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, BPG mit dem Betriebsrat der Krankenanstalten abzuschließen ist.

§ 81b Paragraph 81 b, –

Überprüfungskommission –

mit der Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.mit der Maßgabe, dass abweichend von den Absatz 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach Paragraph 121, in Verbindung mit Paragraph 18, des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001LGBl.Nr. 35/2013, 36/200965/2019, 35/201335/2023, 65/201937/2024*) Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2013,, 35/202365 aus 2019,, 35 aus 2023,, 37/2024

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.07.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Überprüfungskommission erstattet Gutachten
    1. a)Litera adarüber, ob die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß § 69 Abs. 2 lit. a vorliegen,darüber, ob die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Litera a, vorliegen,
    2. b)Litera bdarüber, ob eine Rückstufung gemäß § 69 Abs. 2 lit. a aus unsachlichen Motiven erfolgt ist oder eine Rückstufung nach § 69 Abs. 2 lit. c deshalb erfolgt ist, weil eine befristete Betrauung mit einer Stelle aus unsachlichen Motiven nicht verlängert wurde,darüber, ob eine Rückstufung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Litera a, aus unsachlichen Motiven erfolgt ist oder eine Rückstufung nach Paragraph 69, Absatz 2, Litera c, deshalb erfolgt ist, weil eine befristete Betrauung mit einer Stelle aus unsachlichen Motiven nicht verlängert wurde,
    3. c)Litera cdarüber, ob ein Landesbediensteter entgegen der Bestimmung des § 64 Abs. 6 nicht einer seiner Verwendung entsprechenden Modellstelle zugeordnet wurde,darüber, ob ein Landesbediensteter entgegen der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 6, nicht einer seiner Verwendung entsprechenden Modellstelle zugeordnet wurde,
    4. d)Litera dim Rahmen der Überprüfung einer Verwendungsbeurteilung (§ 13) sowieim Rahmen der Überprüfung einer Verwendungsbeurteilung (Paragraph 13,) sowie
    5. e)Litera edarüber, ob ein Landesbediensteter durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine Meldung nach § 38a benachteiligt wurde.darüber, ob ein Landesbediensteter durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine Meldung nach Paragraph 38 a, benachteiligt wurde.
    Im Falle einer Rückstufung um nur eine Gehaltsklasse sind nur Gutachten nach lit. b zu erstatten.Im Falle einer Rückstufung um nur eine Gehaltsklasse sind nur Gutachten nach Litera b, zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Der Landesbedienstete kann ein Gutachten der Überprüfungskommission nach Abs. 1 beantragen. Anträge auf Gutachten nach lit. a und b sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Rückstufung zu stellen. Die Überprüfungskommission erstattet über Ersuchen des Dienstgebers Gutachten nach Abs. 1 lit. a bis c.Der Landesbedienstete kann ein Gutachten der Überprüfungskommission nach Absatz eins, beantragen. Anträge auf Gutachten nach Litera a und b sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Rückstufung zu stellen. Die Überprüfungskommission erstattet über Ersuchen des Dienstgebers Gutachten nach Absatz eins, Litera a bis c.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 lit. c und e hat der Dienstgeber dem Landesbediensteten mitzuteilen, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht. In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und e hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.In den Fällen des Absatz eins, Litera c und e hat der Dienstgeber dem Landesbediensteten mitzuteilen, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht. In den Fällen des Absatz eins, Litera a,, b und e hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Überprüfungskommission besteht aus einer mit Organisationsfragen vertrauten Person als Vorsitzendem sowie vier weiteren Personen. Die Kommission kann eine Person mit der Berichterstattung betrauen. Diese Person muss der Kommission nicht angehören.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder der Überprüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Personalvertretung ist vor der Bestellung zu hören, wobei dieser eine Frist von vier Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme einzuräumen ist.
  6. (6)Absatz 6Die Überprüfungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen oder Experten beiziehen oder sonstige Erhebungen tätigen. Sie hat das Recht, in alle für die Einstufung und Verwendungsbeurteilung von Landesbediensteten maßgeblichen Akten Einsicht zu nehmen. Die von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 betroffenen Landesbediensteten, die Personalabteilung des Amtes der Landesregierung sowie die Personalvertretung der Landesbediensteten sind zu hören. Der Personalvertretung der Landesbediensteten ist zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihres Anhörungsrechtes Akteneinsicht zu gewähren.Die Überprüfungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen oder Experten beiziehen oder sonstige Erhebungen tätigen. Sie hat das Recht, in alle für die Einstufung und Verwendungsbeurteilung von Landesbediensteten maßgeblichen Akten Einsicht zu nehmen. Die von Maßnahmen nach Absatz eins und 2 betroffenen Landesbediensteten, die Personalabteilung des Amtes der Landesregierung sowie die Personalvertretung der Landesbediensteten sind zu hören. Der Personalvertretung der Landesbediensteten ist zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihres Anhörungsrechtes Akteneinsicht zu gewähren.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überprüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit (§ 22). Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 AVG. Die Überprüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überprüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Paragraph 22,). Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, AVG. Die Überprüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  8. (8)Absatz 8Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überprüfungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Überprüfungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
  9. (1)Absatz eins,Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
  10. (2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 57 Paragraph 57, –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58 Paragraph 58, –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59 Paragraph 59, –

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60 Paragraph 60, –

Verjährung –

§ 61 Paragraph 61, –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 62 Paragraph 62, –

Dienstbezüge –

mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allfällige Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 82b sowie eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m.mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß Paragraph 86, des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allfällige Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß Paragraph 82 b, sowie eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera k bis m,

§ 63 Paragraph 63, –

Gehalt –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung zu Abs. 2, dass der zweite Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung, dass Abs. 3 nicht anzuwenden ist sowie der Abweichung zu Abs. 5, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“).mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung zu Absatz 2,, dass der zweite Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung, dass Absatz 3, nicht anzuwenden ist sowie der Abweichung zu Absatz 5,, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“).

§ 64 Paragraph 64, –

Modellstellen –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Abs. 2, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Abs. 3, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Abs. 4 bzw. Abs. 5, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist.mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Absatz 2,, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Absatz 3,, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Absatz 4, bzw. Absatz 5,, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist.

§ 66 Paragraph 66, –

Erfahrungsanstieg –

mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Satz.mit Ausnahme des Absatz eins, letzter Satz.

§ 69 Paragraph 69, –

Rückstufung – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d.Rückstufung – mit Ausnahme des Absatz 2, Litera d,

§ 70 Paragraph 70, –

Sonderzahlung –

§ 73 Paragraph 73, –

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

§ 74 Paragraph 74, –

Kinderzulage –

§ 76 Paragraph 76, –

Nebenbezüge –

§ 77 Paragraph 77, –

Reisegebühren –

§ 78 Paragraph 78, –

Sachleistungen –

§ 79 Paragraph 79, –

Bezugsvorschuss –

§ 80 Paragraph 80, –

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81 Paragraph 81, –

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

§ 81a Paragraph 81 a, –

Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 1 lit. b eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit dem Betriebsrat der Krankenanstalten abzuschließen ist.Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz eins, Litera b, eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, BPG mit dem Betriebsrat der Krankenanstalten abzuschließen ist.

§ 81b Paragraph 81 b, –

Überprüfungskommission –

mit der Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.mit der Maßgabe, dass abweichend von den Absatz 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach Paragraph 121, in Verbindung mit Paragraph 18, des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001LGBl.Nr. 35/2013, 36/200965/2019, 35/201335/2023, 65/201937/2024*) Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2013,, 35/202365 aus 2019,, 35 aus 2023,, 37/2024

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