§ 38a LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Landesbedienstete, die gemäß § 38 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

In Kraft seit 21.08.2013 bis 31.12.9999
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