§ 39 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Gemäß §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970 kann das Land Erfindungen seiner Bediensteten, die gemäß § 7 Abs. 3 des angeführten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen ihm und dem Dienstnehmer vereinbart ist oder wenn das zwischen ihm und dem Dienstnehmer bestehende Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist. Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Landesbeamten hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 LBedG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 LBedG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 LBedG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 LBedG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 LBedG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBedG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38a LBedG 2000
§ 40 LBedG 2000