§ 40 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Den Landesbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
    1. a)Litera abis zum vollendeten 35. Lebensjahr 200 Stunden,
    2. b)Litera bvom vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden,
    3. c)Litera cvom vollendeten 40. Lebensjahr an 224 Stunden,
    4. d)Litera dvom vollendeten 42. Lebensjahr an 240 Stunden,
    5. e)Litera evom vollendeten 45. Lebensjahr an 256 Stunden.

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.

  1. (2)Absatz 2,Das Urlaubsausmaß erhöht sich abhängig vom festgestellten Grad einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wie folgt:
    1. a)Litera abei einem Grad der Behinderung von mindestens 30 v.H. um 16 Stunden,
    2. b)Litera bbei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. um 32 Stunden oder
    3. c)Litera cbei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. um 48 Stunden.
  2. (3)Absatz 3,Im Falle eines herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes oder einer Beschäftigung während der Karenz steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Beschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
  3. (4)Absatz 4,Im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist anlässlich einer solchen Verfügung das gemäß Abs. 1 und 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem auf diese Weise ermittelten Anspruch auf Gesamtjahresurlaub ist der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben unberührt.Im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist anlässlich einer solchen Verfügung das gemäß Absatz eins und 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem auf diese Weise ermittelten Anspruch auf Gesamtjahresurlaub ist der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben unberührt.
  4. (5)Absatz 5,Stehen Landesbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand, bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei einer Familienhospizkarenz nach § 42a, bei einer Pflegekarenz nach § 42b, bei einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt nach § 42d bei einer Frühkarenz nach § 43, bei einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach § 50, bei einer Bildungskarenz nach § 87a oder wenn ein Sonderurlaub nach § 41 Abs. 2 gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.Stehen Landesbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand, bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a,, bei einer Pflegekarenz nach Paragraph 42 b,, bei einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 42 d, bei einer Frühkarenz nach Paragraph 43,, bei einer Karenz nach den Paragraphen 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach Paragraph 50,, bei einer Bildungskarenz nach Paragraph 87 a, oder wenn ein Sonderurlaub nach Paragraph 41, Absatz 2, gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
  5. (6)Absatz 6,Die Zeit, während der ein Landesbediensteter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.
  6. (7)Absatz 7,Dem Landesbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre.
  7. (8)Absatz 8,Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Landesbediensteten gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des jährlichen Urlaubsausmaßes ungeteilt.
  8. (8a)Absatz 8 a,Abweichend von Abs. 8 erster Satz kann der Landesbedienstete einen Tag pro Kalenderjahr einseitig bestimmen, an dem er Erholungsurlaub verbraucht. Der Landesbedienstete hat den Tag spätestens drei Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Landesbediensteten frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Erholungsurlaub nicht anzutreten; in diesem Fall hat der Landesbedienstete weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub zu einem anderen Zeitpunkt; weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer den dafür zustehenden Bezügen zusätzlich für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde Anspruch auf den 174. Teil des Monatsbezuges im Sinne des Abs. 10; damit ist das Recht nach dem ersten Satz konsumiert.Abweichend von Absatz 8, erster Satz kann der Landesbedienstete einen Tag pro Kalenderjahr einseitig bestimmen, an dem er Erholungsurlaub verbraucht. Der Landesbedienstete hat den Tag spätestens drei Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Landesbediensteten frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Erholungsurlaub nicht anzutreten; in diesem Fall hat der Landesbedienstete weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub zu einem anderen Zeitpunkt; weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer den dafür zustehenden Bezügen zusätzlich für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde Anspruch auf den 174. Teil des Monatsbezuges im Sinne des Absatz 10,; damit ist das Recht nach dem ersten Satz konsumiert.
  9. (9)Absatz 9,Der Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, wenn der Landesbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr, in dem der Anspruch entstanden ist, folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge eines Unfalles nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Dieser Zeitraum verlängert sich in den folgenden Fällen um die jeweilige Dauer der Abwesenheit:
    1. a)Litera aAbleistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes;
    2. b)Litera bSonderurlaub nach § 41 Abs. 2;Sonderurlaub nach Paragraph 41, Absatz 2,;
    3. c)Litera cInanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt nach § 42d, einer Frühkarenz nach § 43, einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a;Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a,, einer Pflegekarenz nach Paragraph 42 b,, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 42 d,, einer Frühkarenz nach Paragraph 43,, einer Karenz nach den Paragraphen 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach Paragraph 87 a,;
    4. d)Litera dDienstfreistellung nach § 51 oder vergleichbaren Vorschriften. Dienstfreistellung nach Paragraph 51, oder vergleichbaren Vorschriften.

Darüber hinaus verlängert sich der genannte Zeitraum um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre. Der Verfall von nicht rechtzeitig verbrauchtem Erholungsurlaub tritt nur ein, sofern der betroffene Landesbedienstete vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Abs. 10 bleibt unberührt.Darüber hinaus verlängert sich der genannte Zeitraum um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre. Der Verfall von nicht rechtzeitig verbrauchtem Erholungsurlaub tritt nur ein, sofern der betroffene Landesbedienstete vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Absatz 10, bleibt unberührt.

  1. (10)Absatz 10,Bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt dem Landesbediensteten eine Abfindung für den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Sie beträgt für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und pauschalierter Nebenbezüge, der dem Landesbediensteten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte. Im Falle einer Entlassung, einer Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wenn der Landesbedienstete das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig aufgelöst hat, gebührt ihm für den Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres eine Abfindung für höchstens 160 Urlaubsstunden. Sofern das Beschäftigungsausmaß des Landesbediensteten herabgesetzt worden ist, verringert sich die Anzahl der Stunden entsprechend der Herabsetzung.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 68/2010, 11/2011, 30/2012, 49/2015, 29/2019, 65/2019, 19/2020, 35/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 22 aus 2002,, 51 aus 2002,, 68 aus 2010,, 11 aus 2011,, 30 aus 2012,, 49 aus 2015,, 29 aus 2019,, 65 aus 2019,, 19 aus 2020,, 35 aus 2023,, 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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