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Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.
Darüber hinaus verlängert sich dieder genannte FristZeitraum um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre. NichtDer Verfall von nicht rechtzeitig verbrauchterverbrauchtem Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigungtritt nur ein, sofern der betroffene Landesbedienstete vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Abs. 10 bleibt unberührt.Darüber hinaus verlängert sich dieder genannte FristZeitraum um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre. NichtDer Verfall von nicht rechtzeitig verbrauchterverbrauchtem Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigungtritt nur ein, sofern der betroffene Landesbedienstete vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Absatz 10, bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 68/2010, 11/2011, 30/2012, 49/2015, 29/2019, 65/2019, 19/2020, 35/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 22 aus 2002,, 51 aus 2002,, 68 aus 2010,, 11 aus 2011,, 30 aus 2012,, 49 aus 2015,, 29 aus 2019,, 65 aus 2019,, 19 aus 2020,, 35 aus 2023,, 37/2024
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.
Darüber hinaus verlängert sich dieder genannte FristZeitraum um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre. NichtDer Verfall von nicht rechtzeitig verbrauchterverbrauchtem Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigungtritt nur ein, sofern der betroffene Landesbedienstete vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Abs. 10 bleibt unberührt.Darüber hinaus verlängert sich dieder genannte FristZeitraum um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre. NichtDer Verfall von nicht rechtzeitig verbrauchterverbrauchtem Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigungtritt nur ein, sofern der betroffene Landesbedienstete vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Absatz 10, bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 68/2010, 11/2011, 30/2012, 49/2015, 29/2019, 65/2019, 19/2020, 35/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 22 aus 2002,, 51 aus 2002,, 68 aus 2010,, 11 aus 2011,, 30 aus 2012,, 49 aus 2015,, 29 aus 2019,, 65 aus 2019,, 19 aus 2020,, 35 aus 2023,, 37/2024