§ 82g LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Landesbedienstete ist bei seiner Einstellung, sofern er über keine nach § 82h anrechenbare Berufserfahrung verfügt, ungeachtet der Zuordnung seiner Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse in eine der folgenden Gehaltsklassen (Anlaufpool) einzustufen:Der Landesbedienstete ist bei seiner Einstellung, sofern er über keine nach Paragraph 82 h, anrechenbare Berufserfahrung verfügt, ungeachtet der Zuordnung seiner Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse in eine der folgenden Gehaltsklassen (Anlaufpool) einzustufen:
    1. a)Litera aGehaltsklasse 1 für Mitarbeiter, die über keinen Abschluss nach lit. b bis d verfügen (Anlaufpool 1);Gehaltsklasse 1 für Mitarbeiter, die über keinen Abschluss nach Litera b bis d verfügen (Anlaufpool 1);
    2. b)Litera bGehaltsklasse 4 für Absolventen berufsbildender mittlerer Schulen und berufsbildender Pflichtschulen sowie Mitarbeiter mit Lehrabschlüssen (Anlaufpool 2);
    3. c)Litera cGehaltsklasse 7 für Absolventen allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schulen oder Akademien (Anlaufpool 3); den Absolventen allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schulen gleichzusetzen sind Mitarbeiter, die eine Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt haben;
    4. d)Litera dGehaltsklasse 13 für Personen mit einer abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulbildung (Anlaufpool 4).

Die Einstufung in eine der in lit. b bis d angeführten Gehaltsklassen erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung des Landesbediensteten für seine Verwendung von Bedeutung ist. Ansonsten ist bei der Einstufung in einen Anlaufpool jene Ausbildung heranzuziehen, die den Anforderungen seiner Verwendung üblicherweise entspricht.Die Einstufung in eine der in Litera b bis d angeführten Gehaltsklassen erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung des Landesbediensteten für seine Verwendung von Bedeutung ist. Ansonsten ist bei der Einstufung in einen Anlaufpool jene Ausbildung heranzuziehen, die den Anforderungen seiner Verwendung üblicherweise entspricht.

  1. (2)Absatz 2,Der Landesbedienstete, der in einen Anlaufpool eingestuft ist, kann, wenn er sich als entsprechend geeignet erwiesen hat, nach frühestens einem Jahr in die Gehaltsstufe 1 der nächsthöheren Gehaltsklasse eingestuft werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er nach jeweils einem weiteren Jahr zwei Gehaltsklassen höher eingestuft werden, bis er jene Gehaltsklasse erreicht, in die seine Stelle eingereiht ist. Der § 82e Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.Der Landesbedienstete, der in einen Anlaufpool eingestuft ist, kann, wenn er sich als entsprechend geeignet erwiesen hat, nach frühestens einem Jahr in die Gehaltsstufe 1 der nächsthöheren Gehaltsklasse eingestuft werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er nach jeweils einem weiteren Jahr zwei Gehaltsklassen höher eingestuft werden, bis er jene Gehaltsklasse erreicht, in die seine Stelle eingereiht ist. Der Paragraph 82 e, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3,Die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verbrachten Zeiten dürfen mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.Die nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 verbrachten Zeiten dürfen mit Ausnahme der Fälle des Absatz 5, insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
  3. (4)Absatz 4,Dem Landesbediensteten, der bei seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens zwei und weniger als vier Jahren verfügt, können diese Zeiten auf die Zeit und den Lauf im Anlaufpool angerechnet werden. Zeiten einer Gerichtspraxis oder eines Verwaltungspraktikums sind jedenfalls anzurechnen. Der Landesbedienstete ist allen diesen Fällen nach Maßgabe des Abs. 2 zu behandeln.Dem Landesbediensteten, der bei seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens zwei und weniger als vier Jahren verfügt, können diese Zeiten auf die Zeit und den Lauf im Anlaufpool angerechnet werden. Zeiten einer Gerichtspraxis oder eines Verwaltungspraktikums sind jedenfalls anzurechnen. Der Landesbedienstete ist allen diesen Fällen nach Maßgabe des Absatz 2, zu behandeln.
  4. (5)Absatz 5,Der Aufstieg aus dem Anlaufpool wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
    1. a)Litera adurch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes der Aufstieg aus dem Anlaufpool oder einer Anlaufklasse gehemmt ist;
    2. b)Litera bdurch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Gehaltsstufen (Erfahrungsanstieg) oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit;
    3. c)Litera cdurch eine auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautende Verwendungsbeurteilung, solange die Verwendungsbeurteilung nicht mindestens auf „aufgewiesenen Arbeitserfolg” lautet;
    4. d)Litera dwährend der Dauer einer Frühkarenz nach § 43, einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;während der Dauer einer Frühkarenz nach Paragraph 43,, einer Karenz nach den Paragraphen 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;
  5. (6)Absatz 6,Mit dem Wegfallen einer Hemmung des Aufstiegs gemäß Abs. 5 kann der Landesbedienstete nach Maßgabe des Abs. 2 in jene Gehaltsklasse aufsteigen, in die seine Stelle eingereiht ist.Mit dem Wegfallen einer Hemmung des Aufstiegs gemäß Absatz 5, kann der Landesbedienstete nach Maßgabe des Absatz 2, in jene Gehaltsklasse aufsteigen, in die seine Stelle eingereiht ist.
  6. (7)Absatz 7,Der Aufstieg in höhere Gehaltsklassen nach Abs. 2 bis 6 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die vorgesehene Frist abgelaufen ist.Der Aufstieg in höhere Gehaltsklassen nach Absatz 2 bis 6 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die vorgesehene Frist abgelaufen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 65 aus 2019,, 35/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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