Die Einstufung in eine der in lit. b bis d angeführten Gehaltsklassen erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung des Landesbediensteten für seine Verwendung von Bedeutung ist. Ansonsten ist bei der Einstufung in einen Anlaufpool jene Ausbildung heranzuziehen, die den Anforderungen seiner Verwendung üblicherweise entspricht.Die Einstufung in eine der in Litera b bis d angeführten Gehaltsklassen erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung des Landesbediensteten für seine Verwendung von Bedeutung ist. Ansonsten ist bei der Einstufung in einen Anlaufpool jene Ausbildung heranzuziehen, die den Anforderungen seiner Verwendung üblicherweise entspricht.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 65 aus 2019,, 35/2023
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