§ 86 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Den Landesangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:

a)

der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,

b)

die in Aussicht genommene Verwendung bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist,

c)

die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesangestellte eingestuft ist,

d)

der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,

e)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,

f)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind,

g)

der Hinweis, an welchem Ort oder welchen Orten der Dienst zu leisten ist.

(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

In Kraft seit 21.08.2013 bis 31.12.9999
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