§ 89 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Landesangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, also zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
  2. (2)Absatz 2,Der Landesangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes nach § 49 spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes bestimmen.Der Landesangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den Paragraphen 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 49, spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes bestimmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Landesangestellte ist mit Erreichen des Anfallsalters für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zum Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt. Der Austritt ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden zu erklären. Auf Antrag des Landesangestellten kann die Frist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn dadurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2013,, 49 aus 2015,, 35/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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