(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonats, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt
nach einmonatiger Dienstzeit | einen Monat, |
nach zweijähriger Dienstzeit | zwei Monate, |
nach fünfjähriger Dienstzeit | drei Monate, |
nach zehnjähriger Dienstzeit | vier Monate, |
nach fünfzehnjähriger Dienstzeit | fünf Monate. |
(4) Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(5) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
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