§ 95 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. a)Litera amonatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 62 Abs. 2, §§ 82a iVm 62 Abs. 2 sowie § 82d Abs. 2monatliches Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraphen 82 a, in Verbindung mit 62 Absatz 2, sowie Paragraph 82 d, Absatz 2,
  2. b)Litera babweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 42c, einer Bildungsteilzeit nach § 87a, einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 87b und einer Altersteilzeit nach § 87c als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen,abweichend von Paragraph 6, Absatz 4, BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a, Absatz eins, Litera b,, einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 42 c,, einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 87 a,, einer Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 87 b und einer Altersteilzeit nach Paragraph 87 c, als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen,
  3. c)Litera canstelle des § 7 Abs. 5 BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“,anstelle des Paragraph 7, Absatz 5, BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“,
  4. d)Litera danstelle des § 7 Abs. 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 42b und einer Frühkarenz nach § 43, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß „§ 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 87a Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Landesangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“,anstelle des Paragraph 7, Absatz 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a, Absatz eins, Litera c,, einer Pflegekarenz nach Paragraph 42 b und einer Frühkarenz nach Paragraph 43,, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß „§ 5b Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach Paragraph 87 a, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Landesangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“,
  5. e)Litera eim § 7 Abs. 7 BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Abs. 5, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach lit. c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. c geleisteten Beiträge vom Landesangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“,im Paragraph 7, Absatz 7, BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Absatz 5,, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach Litera c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Litera c, geleisteten Beiträge vom Landesangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“,
  6. f)Litera fabweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Landesangestellte durch die Landesregierung nach Anhörung der Personalvertretung oder des Betriebsrates, der die Landesangestellten vertritt, zu erfolgen,abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Landesangestellte durch die Landesregierung nach Anhörung der Personalvertretung oder des Betriebsrates, der die Landesangestellten vertritt, zu erfolgen,
  7. g)Litera gabweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 42c, 49 und 53 ausgenommen,abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 42 c,, 49 und 53 ausgenommen,
  8. h)Litera habweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 90 und bei einem Austritt, der nicht nach § 89 berechtigt ist,abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach Paragraph 90 und bei einem Austritt, der nicht nach Paragraph 89, berechtigt ist,
  9. i)Litera idie §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.die Paragraphen eins,, 6 Absatz 5,, 10 und 11 Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 25/2003, 24/2009, 30/2012, 35/2013, 49/2015, 65/2019, 35/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 30.06.2024
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