§ 95 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 62 Abs. 2 und, §§ 82a iVm 62 Abs. 2 sowie § 82d Abs. 2 b) abweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 82b Abs. 2§ 42c, einer Bildungsteilzeit nach § 87a und einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 87b als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen,

b) abweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 42c und einer Bildungsteilzeit nach § 87a als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen,

c)

anstelle des § 7 Abs. 5 BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“,

d)

anstelle des § 7 Abs. 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 42b und einer Frühkarenz nach § 42d, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß „§ 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 87a Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Landesangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“,

e)

im § 7 Abs. 7 BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Abs. 5, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach lit. c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. c geleisteten Beiträge vom Landesangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“,

f)

abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Landesangestellte durch die Landesregierung nach Anhörung der Personalvertretung oder des Betriebsrates, der die Landesangestellten vertritt, zu erfolgen,

g)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 42c, 49 und 53 ausgenommen,

h)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 90 und bei einem Austritt, der nicht nach § 89 berechtigt ist,

i)

die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 25/2003, 24/2009, 30/2012, 35/2013, 49/2015, 65/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.2019

Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 62 Abs. 2 und, §§ 82a iVm 62 Abs. 2 sowie § 82d Abs. 2 b) abweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 82b Abs. 2§ 42c, einer Bildungsteilzeit nach § 87a und einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 87b als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen,

b) abweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 42c und einer Bildungsteilzeit nach § 87a als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen,

c)

anstelle des § 7 Abs. 5 BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“,

d)

anstelle des § 7 Abs. 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 42b und einer Frühkarenz nach § 42d, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß „§ 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 87a Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Landesangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“,

e)

im § 7 Abs. 7 BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Abs. 5, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach lit. c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. c geleisteten Beiträge vom Landesangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“,

f)

abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Landesangestellte durch die Landesregierung nach Anhörung der Personalvertretung oder des Betriebsrates, der die Landesangestellten vertritt, zu erfolgen,

g)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 42c, 49 und 53 ausgenommen,

h)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 90 und bei einem Austritt, der nicht nach § 89 berechtigt ist,

i)

die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 25/2003, 24/2009, 30/2012, 35/2013, 49/2015, 65/2019

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