§ 49 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, über Antrag der Landesbediensteten auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig mit der Landesbediensteten oder dem Landesbediensteten auch der Vater oder die Mutter im Anschluss an die Dienstfreistellung (§ 51) eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile kann die Teilzeitbeschäftigung der oder des Landesbediensteten über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der andere Elternteil seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit dem Landesbediensteten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, haben Landesbedienstete, soweit nicht Abs. 6 entgegen steht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

a)

bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater oder die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; der Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b)

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Vater oder die Mutter, oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

Wird Teilzeitbeschäftigung vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 43 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt

a)

im Anschluss an die Schutzfrist,

b)

im Anschluss an einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall),

c)

unmittelbar mit der Annahme an Kindes statt oder mit der Übernahme in unentgeltliche Pflege,

d)

im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder

e)

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils.

(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die Landesbediensteten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten. Diese Gründe sind den Landesbediensteten bekannt zu geben.

(7) Die Landesbediensteten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung

a)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an die Schutzfrist oder einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) bis zum Ende der Schutzfrist bekannt zu geben;

b)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils bekannt zu geben;

c)

bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht die lit. b anzuwenden ist.

Dem Dienstgeber ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe nachzuweisen, dass der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil keine Karenz in Anspruch nimmt.

(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Landesbediensteten binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen wollen.

(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und den Landesbediensteten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Landesbediensteten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Landesbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen der Landesbediensteten ist die Personalvertretung, in Betrieben der jeweilige Betriebsrat, den Verhandlungen beizuziehen.

(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Landesangestellten den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen. Der Anspruch von Landesbeamten ist bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Landesbediensteten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Landesbediensteten mitzuunterfertigen.

(12) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Landesbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 49/2015

In Kraft seit 23.02.2011 bis 31.12.9999
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