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(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit dem Landesbediensteten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, haben Landesbedienstete, soweit nicht Abs. 6 entgegen steht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
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(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 43 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt
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(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die Landesbediensteten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten. Diese Gründe sind den Landesbediensteten bekannt zu geben.
(7) Die Landesbediensteten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung
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(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Landesbediensteten binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen wollen.
(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und den Landesbediensteten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Landesbediensteten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Landesbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen der Landesbediensteten ist die Personalvertretung, in Betrieben der jeweilige Betriebsrat, den Verhandlungen beizuziehen.
(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Landesangestellten den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen. Der Anspruch von Landesbeamten ist bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Landesbediensteten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Landesbediensteten mitzuunterfertigen.
(12) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Landesbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002LGBl.Nr. 35/2023, 11/2011, 49/2015
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit dem Landesbediensteten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, haben Landesbedienstete, soweit nicht Abs. 6 entgegen steht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
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(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 43 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt
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(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die Landesbediensteten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten. Diese Gründe sind den Landesbediensteten bekannt zu geben.
(7) Die Landesbediensteten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung
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(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Landesbediensteten binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen wollen.
(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und den Landesbediensteten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Landesbediensteten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Landesbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen der Landesbediensteten ist die Personalvertretung, in Betrieben der jeweilige Betriebsrat, den Verhandlungen beizuziehen.
(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Landesangestellten den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen. Der Anspruch von Landesbeamten ist bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Landesbediensteten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Landesbediensteten mitzuunterfertigen.
(12) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Landesbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002LGBl.Nr. 35/2023, 11/2011, 49/2015