§ 47 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Drei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn eine Karenz spätestens zu folgendem Zeitpunkt geendet hat:
    1. a)Litera aeine Karenz nach § 44 Abs. 1 erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes;eine Karenz nach Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes;
    2. b)Litera beine Karenz nach § 44 Abs. 1 zweiter Satz oder nach § 45 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes;eine Karenz nach Paragraph 44, Absatz eins, zweiter Satz oder nach Paragraph 45, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes;
    3. c)Litera ceine Karenz nach § 45 spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt.eine Karenz nach Paragraph 45, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2,Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
  3. (3)Absatz 3,Die Bediensteten haben dem Dienstgeber
    1. a)Litera adie Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz,
    2. b)Litera bden Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt
    bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 35/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 22 aus 2002,, 11 aus 2011,, 35 aus 2023,, 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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