§ 48 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz sowie einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012

In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
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