§ 46 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Ist der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Landesbediensteten auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils, das zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2,Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Abs. 1 liegt nur vor beiEin unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Absatz eins, liegt nur vor bei
    1. a)Litera aTod,
    2. b)Litera bAufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
    3. c)Litera cVerbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
    4. d)Litera dschwerer Erkrankung,
    5. e)Litera eWegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
  3. (3)Absatz 3,Der Landesbedienstete hat die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Der Anspruch nach Abs. 1 steht auch dann zu, wenn der Landesbedienstete bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt hat.Der Anspruch nach Absatz eins, steht auch dann zu, wenn der Landesbedienstete bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 22 aus 2002,, 30 aus 2012,, 35/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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