§ 86 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Den Landesangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:

a)

der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,

b)

die in Aussicht genommene Verwendung bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist,

c)

die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesangestellte eingestuft ist,

d)

der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,

e)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,

f)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind,

g)

der Hinweis, an welchem Ort oder welchen Orten der Dienst zu leisten ist.

(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

Stand vor dem 20.08.2013

In Kraft vom 01.01.2001 bis 20.08.2013

(1) Den Landesangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:

a)

der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,

b)

die in Aussicht genommene Verwendung bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist,

c)

die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesangestellte eingestuft ist,

d)

der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,

e)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,

f)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind,

g)

der Hinweis, an welchem Ort oder welchen Orten der Dienst zu leisten ist.

(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten