§ 86 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Den Landesangestellten ist spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
    1. a)Litera adie Vertragsparteien des Dienstverhältnisses,
    2. b)Litera bder Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,
    3. c)Litera cdie in Aussicht genommene Verwendung bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist,
    4. d)Litera ddie Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesangestellte eingestuft ist,
    5. e)Litera eder Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,
    6. f)Litera fdie Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,
    7. g)Litera gder Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und ein Hinweis, dass der Landesangestellte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann, und
    8. h)Litera hder Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind;
  2. (2)Absatz 2,In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.

(1) Den Landesangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:

a)

der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,

b)

die in Aussicht genommene Verwendung bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist,

c)

die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesangestellte eingestuft ist,

d)

der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,

e)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,

f)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind,

g)

der Hinweis, an welchem Ort oder welchen Orten der Dienst zu leisten ist.

(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2013,, 35/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 21.08.2013 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Den Landesangestellten ist spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
    1. a)Litera adie Vertragsparteien des Dienstverhältnisses,
    2. b)Litera bder Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,
    3. c)Litera cdie in Aussicht genommene Verwendung bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist,
    4. d)Litera ddie Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesangestellte eingestuft ist,
    5. e)Litera eder Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,
    6. f)Litera fdie Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,
    7. g)Litera gder Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und ein Hinweis, dass der Landesangestellte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann, und
    8. h)Litera hder Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind;
  2. (2)Absatz 2,In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.

(1) Den Landesangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:

a)

der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,

b)

die in Aussicht genommene Verwendung bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist,

c)

die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesangestellte eingestuft ist,

d)

der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,

e)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,

f)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind,

g)

der Hinweis, an welchem Ort oder welchen Orten der Dienst zu leisten ist.

(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2013,, 35/2023

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