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(1) Den Landesangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
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(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2013,, 35/2023
(1) Den Landesangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
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(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2013,, 35/2023