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(1) Der Landesbedienstete ist bei seiner Einstellung, sofern er über keine nach § 82h anrechenbare Berufserfahrung verfügt, ungeachtet der Zuordnung seiner Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse in eine der folgenden Gehaltsklassen (Anlaufpool) einzustufen:
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Die Einstufung in eine der in lit. b bis d angeführten Gehaltsklassen erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung des Landesbediensteten für seine Verwendung von Bedeutung ist. Ansonsten ist bei der Einstufung in einen Anlaufpool jene Ausbildung heranzuziehen, die den Anforderungen seiner Verwendung üblicherweise entspricht. (2) Der Landesbediensteteeingestuft istjene Ausbildung heranzuziehen, kann, wenn er sich als entsprechend geeignet erwiesen hat, nach frühestens einem Jahr in die Gehaltsstufe 1 der nächsthöheren Gehaltsklasse eingestuft werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er nach jeweils einem weiteren Jahr zwei Gehaltsklassen höher eingestuft werden, bis er jene Gehaltsklasse erreicht, in die seine Stelle eingereiht ist. Der § 82e Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verbrachten Zeiten dürfen mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
(4) Dem Landesbediensteten, der beiAnforderungen seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens zwei und weniger als vier Jahren verfügt, können diese Zeiten auf die Zeit und den Lauf im Anlaufpool angerechnet werdenüblicherweise entspricht. Zeiten einer Gerichtspraxis oder eines Verwaltungspraktikums sind jedenfalls anzurechnen. Der Landesbedienstete ist allen diesen Fällen nach Maßgabe des Abs. 2 zu behandeln.
(5) Der Aufstieg aus dem Anlaufpool wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
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(6) Mit dem Wegfallen einer Hemmung des Aufstiegs gemäß Abs. 5 kann der Landesbedienstete nach Maßgabe des Abs. 2 in jene Gehaltsklasse aufsteigen, in die seine Stelle eingereiht ist.
(7) Der Aufstieg in höhere Gehaltsklassen nach Abs. 2 bis 6 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die vorgesehene Frist abgelaufen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 65 aus 2019,, 35/2023
(1) Der Landesbedienstete ist bei seiner Einstellung, sofern er über keine nach § 82h anrechenbare Berufserfahrung verfügt, ungeachtet der Zuordnung seiner Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse in eine der folgenden Gehaltsklassen (Anlaufpool) einzustufen:
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Die Einstufung in eine der in lit. b bis d angeführten Gehaltsklassen erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung des Landesbediensteten für seine Verwendung von Bedeutung ist. Ansonsten ist bei der Einstufung in einen Anlaufpool jene Ausbildung heranzuziehen, die den Anforderungen seiner Verwendung üblicherweise entspricht. (2) Der Landesbediensteteeingestuft istjene Ausbildung heranzuziehen, kann, wenn er sich als entsprechend geeignet erwiesen hat, nach frühestens einem Jahr in die Gehaltsstufe 1 der nächsthöheren Gehaltsklasse eingestuft werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er nach jeweils einem weiteren Jahr zwei Gehaltsklassen höher eingestuft werden, bis er jene Gehaltsklasse erreicht, in die seine Stelle eingereiht ist. Der § 82e Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verbrachten Zeiten dürfen mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
(4) Dem Landesbediensteten, der beiAnforderungen seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens zwei und weniger als vier Jahren verfügt, können diese Zeiten auf die Zeit und den Lauf im Anlaufpool angerechnet werdenüblicherweise entspricht. Zeiten einer Gerichtspraxis oder eines Verwaltungspraktikums sind jedenfalls anzurechnen. Der Landesbedienstete ist allen diesen Fällen nach Maßgabe des Abs. 2 zu behandeln.
(5) Der Aufstieg aus dem Anlaufpool wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
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(6) Mit dem Wegfallen einer Hemmung des Aufstiegs gemäß Abs. 5 kann der Landesbedienstete nach Maßgabe des Abs. 2 in jene Gehaltsklasse aufsteigen, in die seine Stelle eingereiht ist.
(7) Der Aufstieg in höhere Gehaltsklassen nach Abs. 2 bis 6 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die vorgesehene Frist abgelaufen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 65 aus 2019,, 35/2023