§ 107a LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 16a) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 16 a,) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß.Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des Paragraph 95, über die Abfertigung sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2003,, 35/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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