Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 16a) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 16 a,) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß.Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des Paragraph 95, über die Abfertigung sinngemäß.
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